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Frauenalimente wie lange und wieviel % Kürzung?

Frauenalimente wie lange und wieviel % Kürzung?

Hallo zusammen

Mein Mann und ich sind seit Herbst 2007 gerichtlich getrennt und nun hat er die Scheidungspapiere über einen Anwalt erstellen lassen.

betreffend Frauenalimenten habe ich nun da eine Frage:

Wo finde ich im Internet den Bundesgerichtspassus für den Kt. Zürich wo festgelegt wird ab welchem vollendeten Lebensjahres des Kindes eine Mutter wieder zu wieviel % arbeiten gehen muss?

Fakt ist bei uns: ich bin 41 Jahre alt und seit der Geburt unserer 7 jährigen Tochter in gegenseitigem Einvernehmen (klassische Rollenverteilung) meinen Job damals aufgegeben. Seit einem Jahr versuche ich nun wieder intensiv einen Teilzeitjob zu bekommen doch es ist sehr schwer im kaufm. Bereich.

Nun hat der Anwalt einfach bei den Frauenalimenten ab 1.1.2011 eine starke Kürzung meiner Frauenalimente reingeschrieben da man davon ausgehen könne dass ich mind. 30-40% arbeiten gehen könne und ab Jahr .... sogar nochmals massiv weniger da ja dann meine Tochter xx Jahre alt sei.

Ich würde sehr gerne wieder Teilzeit-Arbeiten, doch zuerst muss ich ja nen Job haben und man kann mir doch nicht einfach die Leistungen kürzen ohne dass ich einen Job habe nur weil man davon ausgeht, dass ich zu 30-40% Arbeitsfähig bin.

Wo finde ich das heraus ab wann man einer Mutter die seit Geburt des Kindes nicht mehr berufstätig war eine ....%-Stelle zugemutet werden kann und somit automatisch die entsprechenden % gekürzt werden bei den Frauenalimenten?

Und dann noch eine Frage: wo bekomme ich eine unentgeltliche Rechtsberatung?

Mein Noch-Mann und ich habe ein gutes Einvernehmen und können gut miteinander reden, doch seit er beim Antwalt war ist er etwas gar komisch drauf und ich möchte nicht unter die Räder kommen....die Vereinbarung ist etwas sehr eigen....

Danke für Feedback.

Lieber Gruss

Tania





Re: Frauenalimente wie lange und wieviel % Kürzung?

salü muggeli/Tania

klingt ja schon fast amerikanisch, wenn der anwalt des angehenden ex die scheidungspapiere erstellte. reduzieren wir das mal auf gut schweizerisch, klingt das nach einem einseitig erstellten konventionsvorschlag. dabei liegt die betonung zwar auf dem wort "vorschlag", doch scheinen einige aspekte durchaus die geltend rechtssprechung zu beinhalten.

womit wir beim thema recht im juristischen sinn wären, was nicht immer und unbedingt mit den inviduellen vorstellungen übereinstimmen muss:

gleich vorab: einen "bundesgerichtspassus für den kt. zürich" gibt es nicht. das bundesgericht entscheidet entweder über individuelle fälle oder es liefert grundsatzentscheide, welche in die rechtsprechung der ganzen schweiz einfliessen.
ganz unabhängig davon gilt aber absolut primär, das ein gericht - auch bezirks- oder obergericht - in der bewertung jeder frage und jedes beweismittels frei ist. jedes gericht kann, z.b. durch die individuelle situation begründet, zu einem anderen ergebnis kommen, als dies bestehende bundesgerichtsentscheide schon mal ergeben haben.

gehen wir von der allgemeinen praxis aus, ist die situation im kanton zürich so, dass dort vom amt für jugend und berufsberatung eine "empfehlung zur bemessung von unterhaltsbeiträgen für kinder" herausgegeben wird. darin werden empfehlungen abgegeben, welche einerseits nach anzahl und andererseits - hier wichtiger - nach alter abgestuft sind.
diese altersabstufungen basieren auf einer allgemeinen gerichtspraxis, welche davon ausgeht, dass der aufwand für pflege und erziehung mit zunehmendem alter des kindes sinkt, zumal es dann ja in die schule oder später eine lehre geht.

was hat das mit "frauenalimenten" zu tun? ganz simpel: indem das kind mehrheitlich ausser haus, z.b. in der schule, ist, bekommt der elternteil freie zeit, welche er für die eigene erwerbstätigkeit nutzen kann und soll. die zeiten, in welchen eine ehe eine lebenslängliche rente garantierte, sind seit jahren vorbei.

die gerichtspraxis ist, von begründeten ausnahmen abgesehen so, dass davon ausgegangen wird, dass ein kind von bis 6 jahren die volle betreuung braucht, eines von 7-12 Jahren eine reduzierte, von 13-18 eine noch weiter reduzierte. über das 18. altersjahr wird nicht definiert, da das kind dann als volljähig rechtlich autonom ist.
vielerorts üblich ist, dass ab dem 7. altersjahr des jüngsten kindes der obhutsberechtigten person (hier: dir) eine eigene erwerbstätigkeit im rahmen von ca. 30-50 % zugemutet werden kann. vom vollendeten 12. altersjahr an erhöht sich dieser anteil auf 40-70 % und mit beginn einer ausbildung nach der obligatorischen schulzeit gehts auf bis 100% hoch. demnach wäre der herr anwalt mit seiner definition nicht mal soweit weg von der praxis.

nun stellen dies aber nicht fixe, absolute werte dar. in der effektiven bemessung des eigenen erwerbsanteils alleinerziehender personen spielt die individuelle situation in beruflicher hinsicht mit. dazu gehören u.a. die aktuelle berufliche situation der betroffenen person und ihre marktchancen. dabei kommen dann ähliche spielregeln wie beim RAV zum zuge, nämlich dass wenn die chance besteht, einen zumutbaren job zu bekommen, sich die person auch das damit mögliche einkommen anrechnen lassen muss.
weigert sich die person einen zumutbaren job anzunehmen, wobei das wieder eine ermessensfrage (allenfalls für den richter) ist, so muss sich die person das theoretische einkommen auch dann anrechnen lassen, wenn sie es effektiv gar nicht realisert.
diese regelung stammt übrigens vom bundesgericht, welches - es lebe die gleichberechtigung - damit verhindern wollte, dass ein unterhaltsverpflichteter vater sein einkommen so reduziert, dass er keinen unterhalt mehr zahlen muss. es sagte, dass sich die person anrechnen lassen muss, was sie in der lage ist zu verdienen und nicht was sie (reduziert) effektiv verdient.

deine frage, ab wann einer mutter, wenn sie ab geburt des kindes nicht mehr berufstätig war, eine x%-stelle zuzugemutet werden darf ist damit nach allgemeiner praxis klar mit "ab dem 7. altersjahr des jüngsten kindes (falls es mehrere sind) zu beantworten. und der zumutbare anteil ergibt sich aus der obigen aufstellung.

deine frage, wo du eine unentgeltliche rechtsberatung bekommst lässt sich auch beantworten: erkundige dich bei der gemeindeverwaltung am wohnort. diese wird dir konkrete adressen geben können.

übrigens... so nebenbei... da gibt auch eine regel, dass bei ausreichendem finanziellem überschuss darauf zu achten ist, dass der bisher gelebte standard auf beiden seiten ähnlich bleiben soll. aber auch das ist eigentlich nur aufgrund der individuellen situation mit den effektiven zahlen der betroffenen zu konkretisieren  

in diesem sinne - frohes rechnen wünsche

angelface





Re: Frauenalimente wie lange und wieviel % Kürzung?

Liebe(r) Angelface

Vielen tausend Dank für Deine ausführliche Antwort.

Ja, richtig, es war ein einseitig erstellter Vorschlag. Es war kein böser Wille meines Noch-Ehemannes doch jetzt gibts Knatsch....der zu vermeiden gewesen wäre abgesehen von den Anwaltskosten. Mein zukünftiger Ex hätte nur reden müssen bevor er gehandelt hat.

Nun denn....wir werden sehen. Ich bemühge mich um Arbeit, bewerbe mich ständig aber es ist halt alles andere als einfach.

Lieber Gruss





Re: Frauenalimente wie lange und wieviel % Kürzung?

also das mit dem "knatsch" würde ich mir mindestens zwei mal überlegen:

- ein einseitig vorgelegter vorschlag ist ja lediglich eine diskussionsgrundlage
- "knatsch" führt selten bis nie zu konstruktiven lösungen, mit denen die beteiligten leben können.
- das opfer aus dem knatsch ist meist primär das kind, welches am wenigsten für die situation und die folgen kann.

gestatte mal einen vorschlag:

es soll sogar im kanton zürich mediatorinnen und mediatioren geben, die wirklich fähig und gut sind und zu fairen und ausgewogenen lösungen beitragen. da müssen sich vielleicht beide seiten mal bei diesem oder jenem sagen lassen, was geht und was nicht geht. zudem haben gute scheidungsmediatoren durchaus ausreichende rechtskenntnisse, womit sich das gute mit dem nützlichen verbinden liesse.

was passiert also, wenn du deinem angehenden ex, mit dem du ja bisher vernünftig und gut reden konntest, den vorschlag unterbreites, gemeinsam eine mediationsstelle zu suchen und dort eine lebbare und konstruktive lösung zu erarbeiten?

gerade mit blick darauf, dass ihr dank des gemeinsamen kindes zumindest für die nächsten x jahre zwangsläufig miteinander reden und umgehen müsst, könnte "knatsch und dessen folgen" möglicherweise im interesse aller beteiligten vermieden werden.





Re: Frauenalimente wie lange und wieviel % Kürzung?

  mit Knatsch meinte ich eigentlich eher, dass es wohl noch Diskussionen gibt. Nicht Streit. Doch mein Ex ist überhaupt nicht kommunikativ, leider. Er ist sehr introvertiert und daher erschwert es einen Dialog sehr.

Aber es wird sich sicherlich hoffentlich nächstens Mal einen Abend ergeben wo er Zeit findet mit mir das Ganze anzuschauen. Dürfte ja auch in seinem Interesse sein.

Das komische an der Sache ist eben auch noch an diesem Anwalt: mein zukünftiger Ex war keine Stunde mit ihm in der Besprechung, hat der Anwalt ihm einen Einzahlungsschein mitgegeben für eine relativ hohe Anzahlung. Und mein Noch-Göga dachte, ah, das ist wohl richtig so also mache ich es und hat ein- resp. angezahlt. Nun kann ich ihn bestimmt nicht davon überzeugen, dass er die Anzahlung vom Anwalt zurückfordert und statt dessen mit mir zur Mediation geht.  Dumm gelaufen....

 





Re: Frauenalimente wie lange und wieviel % Kürzung?

... ist vielleicht von allgemeinem interesse...

bei den lieben anwälten ist es gängige praxis (z.T. über verbände vorgeschrieben), dass diese...

- den/die Klienten/Klientin und deren Problem anhören
- allenfalls ihr dienste anbieten

- darauf aufmerksam machen, dass sie eine uneingeschränkte vollmacht in der sache benötigen und ohne anzahlung gar nichts läuft.

die vollmacht und der auftrag an einen anwalt können jederzeit zurückgezogen werden. über seine leistungen wird eine abrechnung erstellt, in welcher die anzahlung berücksichtigt wird. eine vollständige rückzahlung wird es wohl kaum geben...