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Kinder bzw. Ausbildungszulage

Kinder bzw. Ausbildungszulage

Kinderzulage / Ausbildungszulage

Anfangs neues Schul- bzw. Lehrjahr hat sich die Höhe der erhaltenen Kinderalimenten bei uns wieder geändert.

Mein Ex hat in seiner ersten Ueberweisung im August alles hübsch detailliert aufgeführt. Alimente, Kinderzulagen, Abzüge.

Die Kinderzulagen hat er mit Fr. 195.- angegeben, obwohl er im November letzten Jahres seinen Firmensitz vom Kanton Zürich in den Kanton St. Gallen verlegt hat.

Nun ist mir bekannt, dass ab diesem Jahr der Kanton St. Gallen bereits Fr. 200.-- Kinderzulagen auszahlt.
Zudem habe ich auf entsprechender Homepage gesehen, dass es Fr. 250.- Ausbildungszulage gibt.

Von unseren 4 Jungs lebt der 2. Aelteste beim Vater, die anderen 3 bei mir.

Der Jüngste geht noch zur Schule, alle anderen sind in der Lehre, wobei der Aelteste diesen Sommer diese beendet hat.

So.... bei einem Telegespräch mit dem Ex habe ich ihn auf diese Aenderungen aufmerksam gemacht.

Er sich also ebenfalls erkundigt und seine neuesten News von der Front: Er könne die Ausbildungszulage rückwirkend geltend machen aber 'nur' für den 2. Aeltesten, der bei ihm lebt.

Für die anderen 2 müsse ich das selbst in die Wege leiten, da sie bei mir leben. 

Ist dies überhaupt möglich.... da ich teilzeite und das bei mehreren Arbeitgebern ? Ich verstehe es so, dass die Ausbildungszulage statt der Kinderzulage ausbezahlt wird ? (mein Ex freut sich auf tausende von Franken)


Wer hilft mir beim Gnusch ?

Besten Dank und herzliche Grüsse

Purple 
 





Re: Kinder bzw. Ausbildungszulage

Ein Grundsatzproblem beim Thema Kinder- bzw. Ausbildungszulagen ist der Föderalismus: zwischen den einzelnen Kantonen bestehen noch immer unterschiedliche Regelungen.
Um für die individuelle Sache zu einer verbindlichen Antwort zu kommen, wäre wohl ein Anruf bei der zuständigen Stelle in jenem Kanton, in welchem der Arbeitgeber des Bezügers seinen Sitz hat, sinnvoll.

Die erste Frage, die sich stellt, ist jene nach dem Anspruch. Du schreibst, er habe seinen Firmensitz von Zürich nach St.Gallen verlegt. Daher nehme ich mal an, dass er zu den Selbständigerwerbenden gehört. Ist dem so, so muss er für den Anspruch folgende Bedingungen erfüllen:
- min. ein Jahr Wohn- und Geschäftssitz im Kanton St.Gallen
- im Hauptberuf selbständig erwerbend
- im Nebenberuf selbständig erwerbend und als Arbeitnehmende weniger als 60 Stunden pro Monat (bei über 60 Arbeitsstunden/Monat = Arbeitnehmende)
- Steuerbares Einkommen unter CHR 65'000.00
Erfüllt er die Voraussetzungen auf den Anspruch nicht, so entfällt dieser auf seiner Seite zumindest solange, bis er sie erfüllt.

Der Anspruch ist in jedem Fall gegeben, wenn einer der beiden Elternteile 60 Stunden/Monat angestellt arbeitet. Gehen wir davon aus, dass dem so ist, so gilt es zu bedenken, dass zwar die Eltern die Rahmenbedingungen erfüllen müssen, der finanzielle Anspruch selbst aber beim entsprechenden Kind liegt.

Ihr habt 4 Jungs, wobei der älteste die Lehre im Sommer beendet hat. Somit besteht für den ältesten auch kein Anspruch. Der Zweitälteste lebt beim Vater und geht in die Lehre, was eine Ausbildungszulage an die Adresse des Vaters gäbe. Der drittälteste geht in die Lehre und lebt bei Dir, womit seine Ausbildungszulage an Deine Adresse ginge und der vierte geht noch zur Schule, was eine Kinderzulage an Deine Adresse gäbe. Wir reden also von 1 x 200.00 und 1 x 250.00 = CHF 450.00, welche bei Dir reinkommen sollten.

Nun zur Aussage des Herrn Papa, gemäss welcher er nur die Ausbildungszulage für den zweitältesten Sohn, welcher bei ihm lebt, geltend machen könne:

Hier gilt es zu untescheiden zwischen "Anspruch" und Auszahlungadresse: Der Anspruch kann von einem der beiden Elternteile stammen. Im Kanton St.Gallen ist die Auszahlung bei einem Anspruch auf volle Kinder- bzw. Ausbildungszulage so gelt:
Können mehrere Personen für das gleiche Kind Zulagen von insgesamt wenigstens einer vollen Zulage beanspruchen, wird diese ausgerichtet an:
a) die Person, bei der das Kind wohnt
b) die Person, der die Anspruchsberechtigen den Anspruch zuweisen, wenn das Kind bei Ihnen wohnt;
c) die Person, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt, wenn das Kind nicht bei den Anspruchsberechtigten wohnt.

Auf Deutsch: a) meint den "Normalfall" indem das Kind bei den Eltern wohnt; b) meint z.b. der Vater löst den Anspruch durch seine Erwerbstätigkeit aus, die Zahlung geht aber an die Mutter, bei welcher das Kind lebt (klassische ae-situation) oder c) das Kind lebt bei Pflegeeltern, für welche einer der beiden Elternteile zahlen muss.

Dann zur Frage, ob Du selbst eine Bezugsmöglichkeit hast, wenn Du bei mehreren Arbeitgebern Teilzeit arbeitest: Ja, indem der zuständigen Stelle, so der Anspruch tatsächlich besteht, erklärst, dass die Auszahlung gemäss a) an Dich zu leisten sei.

Und... wenn Du selbst pro Monat 60 fixe Arbeitsstunden, auch bei verschiedenen Arbeitgebern, pro Monat zusammenbekommst, könnte der Anspruch auch grundsätzlich von Deiner Seite her bestehen, so dass den Ex komplett umgehen kannst.

Frag doch mal bei der zuständigen Ausgleichskasse in St.Gallen an... Du könntest positiv überrascht werden....