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Hilfreich: Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 Aufenthaltsgesetz

Hilfreich: Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 Aufenthaltsgesetz

Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 des deutschen AufenthG (Niederlassungsrecht erlischt nicht bei Ausreise)

Hallo Leute,

Ausgangssituation:
Falls Euer Ehepartner, wie in meinem Fall, Ausländer/in ist, und Ihr längerfristig aus Deutschland ausreisen oder sogar auswandern wollt, so ist es empfehlenswert, zu beachten, dass damit unter Umständen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Eures ausländischen Ehepartners bzw. der sog. „Aufenthaltstitel“ in Deutschland erlischt. Dies ist dann für eine erneute Einreise der ausländischen Ehefrau bzw. des ausländischen Ehepartners hinderlich und erfordert unter Umständen den erneuten Antrag eines Visums.

Definition Ausländer/in:
Als Ausländer/in ist in diesem Fall eine Person zu verstehen, die KEIN Bürger der EU ist, denn für EU-Bürger gelten grundsätzlich erheblich erleichterte Bestimmungen, insbesondere nach dem sog. Freizügigkeitsgesetz EU.

Erlöschen des Aufenthaltstitels:
Gemäß §51 Abs. 1 des AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel eines rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländers z.B. dann, wenn
- der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (§51 Abs. 1, Nr. 6); Anmerkung: dies ist zum Beispiel bei einer Auswanderung der Fall;
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§51 Abs. 1, Nr. 7).


Hierzu gibt es eine grundsätzliche Ausnahme:

§51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem DEUTSCHEN in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt NICHT nach Absatz 1 Nr. 6 und 7.

Solange Ihr also weiterhin mit einem DEUTSCHEN Partner verheiratet bleibt, gibt es kein Problem und der Aufenthaltstitel erlischt auch bei einer längeren Ausreise NICHT! Für diese Rechtswirkung bedarf es noch nicht einmal der weiter unten genannten Bescheinigung!

Weitere Ausnahme:
Die Ausländerbehörde hat eine längere Frist bestimmt, innerhalb welcher der Ausländer bzw. ausländische Ehepartner wieder nach Deutschland einreisen darf, ohne dass der Aufenthaltstitel erlischt. Das ist also der Fall des zuvor genannten §51 Abs. 1, Nr. 7 AufenthG.


Hierzu zunächst zwei Beispiele:

Beispiel 1:
Du bist Russe (also KEIN EU-Bürger!), Deine Frau Peruanerin. Ihr lebt beide in Deutschland. Wenn Ihr länger als 6 Monate aus Deutschland ausreist, erlischt sowohl der Aufenthaltstitel für den russischen als auch peruanischen Partner.

Beispiel 2:
Du bist Franzose (also EU-Bürger!), Deine Frau Peruanerin. Ihr lebt beide in Deutschland. Wenn Ihr länger als 6 Monate aus Deutschland ausreist, erlischt normalerweise der Aufenthaltstitel für den peruanischen Partner und die peruanische Frau muß zur Einreise nach Deutschland GEGEBENENFALLS nochmals ein Visum beantragen. Warum gegebenenfalls? Also EU-Bürger fällt der Franzose unter das sog. Freizügigkeitsgesetz EU. Nach §2 dieses Gesetzes haben diese EU-Bürger und ihre Familienangehörigen das RECHT auf Einreise nach Deutschland. Die Familienangehörigen insbesondere dann, wenn sie den EU-Bürger BEGLEITEN (siehe §3 (1) FreizügG/EU). Probleme kann es hier also ggf. geben, falls die nach mehr als 6 Monaten nach Deutschland zurückkehrende Peruanerin ALLEIN reist und ohne ihren Ehemann an der deutschen Grenzkontrolle steht.

BESCHEINIGUNG nach §51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG (Niederlassungsrecht erlischt nicht bei Ausreise):
Damit es mit unseren lieben deutschen Beamten, insbesondere von der Grenzkontrolle, aber keinen Ärger gibt, empfiehlt es sich sowohl in den beiden Beispielen als auch dann, wenn Euer Ehepartner Deutsche/r ist, eine BESCHEINIGUNG nach §51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG (Niederlassungsrecht erlischt nicht bei Ausreise) ausstellen lassen. Wo gibt es diese Bescheinigung? Hierzu gibt das AufenthG ebenfalls eindeutig Auskunft:

§51 Abs. 2, Satz 3 AufenthG:
Zum NACHWEIS des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts AUF ANTRAG eine Bescheinigung aus.

Ihr müßt einen Antrag stellen:
Die Bescheinigung gibt es also nicht automatisch, sondern Ihr müßt sie selbst bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen! Kosten: ca. 10 – 15 EUR. Das interessante ist, dass das besagte Recht des ausländischen Partners an sich nicht von der Bescheinigung abhängt, sondern dem ausländischen Partner, solange die Ehe fortbesteht, nach §51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG ZUSTEHT. Die Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 3 AufenthG ist nur der entsprechende NACHWEIS. Dies ist aber für die Praxis fast genauso wichtig. Kostest wenig, hilft viel. Also: beantragen!

Wie lange gilt diese Bescheinigung?
In jedem Fall LÄNGER als 6 Monate (denn sonst benötigte man ja keine solche Bescheinigung), jedoch hängt man hier leider von der Ausländerbehörde ab, denn diese darf diese betreffende Frist festlegen (siehe §51 Abs. 1, Nr. 7 AufenthG: oder einer von der Ausländerbehörde BESTIMMTEN längeren Frist wieder eingereist ist.“). Somit fängt der stressige Teil der Verhandlung mit der Ausländerbehörde an. Wir haben beim ersten Mal 5 Jahre Gültigkeitsdauer bekommen, sind aber auch schon recht lange verheiratet. Die nächste Bescheinigung nach diesen 5 Jahren hatte sogar keine Befristung! Sie enthielt aber den sinnigen Satz, daß diese Bescheinigung nur dann gilt, wenn meine peruanische Frau weiterhin mit mir verheiratet ist.

Erinnert Ihr Euch? Das entspricht genau dem Wortlaut des §51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG (siehe weiter oben). Hier war also ein besonders „Kluger“ Beamter am Werk. Meine Frau müßte also ständig mit dem Nachweis herum reisen, daß sie noch verheiratet ist. Trotzdem, das kann eigentlich kein Grenzbeamter von einem verlangen. Deshalb haben wir da nicht protestiert. Wie dem auch sei: Verhandelt mit dem Beamten von der Ausländerbehörde mit sachlichen Argumenten! Mehrere Jahre Gültigkeit sind eigentlich immer drin. Und stellt sicher, dass die Bescheinigung so allgemein wie möglich gehalten ist und nicht nur dann gilt, wenn Ihr in ein bestimmtest Land ausreist.

Kann die Ausländerbehörde die Bescheinigung verweigern?
Die Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 3 AufenthG darf nicht verweigert werden, sofern die Voraussetzungen des §51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG erfüllt sind, also die Ehe Fortbestand hat. Das ist jedoch wohl auch der Grund, warum die deutschen Ausländerbehörden die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung befristen. Denn wenn Ihr nach 2 Jahren geschieden seid, dann werden unsere lieben deutschen Ausländerbehörden dem ehemaligen Ehepartner nämlich nicht so ohne Weiteres mehr den Aufenthalt erlauben. Mit anderen Worten: An eine deutsch-ausländische Ehe werden (zumindest aus Sicht der Paragraphen-Reiter) etwas höhere Anforderungen als an eine deutsch-deutsche Ehe gestellt. Ziel ist natürlich die Vermeidung eines Gesetzesmißbrauchs durch Scheinheiraten. Nachdem unsere eigene deutsch-ausländische Ehe aber nun schon zweistellige Zahlen schreibt und einige deutsch-deutsche Ehen WEIT überlebt hat, hinterläßt diese UNGLEICHBEHANDLUNG jedoch einen üblen Beigeschmack.

Wichtig bei Auswanderung:
Falls Ihr der Ausländerbehörde mitteilt, Ihr möchtet Auswandern, werdet ihr die Bescheinigung garantiert NICHT bekommen, denn eine Auswanderung ist KEINE von seiner Natur nach vorübergehender Grunde einer Ausreise (vgl. §51 Abs. 1, Nr. 6)! Will man sich die Hintertür mit der Bescheinigung offen halten, sollte man also besser einen anderen überzeugenden Grund angeben.


Soweit meine persönlichen Erfahrungen (dies ist also keine Rechtsberatung und ersetzt eine solche auch nicht). Ich hoffe, es hilft Euch weiter.

Saludos,

Gringo



Re: Hilfreich: Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 Aufenthaltsgesetz

Ich habe für meine Frau (Ukrainerin) Anfang 2005 so eine Bescheinigung nach Abs. 2 beantragt, um im Zweifelsfall Probleme beim Grenzübertritt im Falle von Besuchsreisen zu vermeiden. Erst wollte man uns diese Bescheinigung nicht ausstellen (man kannte die neue Rechtssituation auch noch nicht, denn bis Ende 2004 galten noch andere Gesetze). Daher habe ich dann einen schriftlichen Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt und wir haben diese Bescheinigung gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 10 Euro erhalten. Es ist keine Gültigkeitsdauer vermerkt, sie ist auch unbegrenzt gültig, solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht.

Seit fast 4 Jahren haben wir diese Bescheinigung nun (und sind auch in DE abgemeldet) und haben sie noch nie vorzeigen müssen. Bei den jährlichen Besuchsreisen gab es noch nie irgendwelche Probleme. Nächstes Jahr bekommt meine Frau einen neuen Pass, dann wird es interessant, ob wir um die Niederlassungserlaubnis kämpfen müssen.

Gruß
Siggi

Re: Hilfreich: Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 Aufenthaltsgesetz

Servus gringo und siggi,

von diesem Paragrafen wusste ich bescheid.
Ich habe schon auch einen Antrag gestellt. Die Ausländerbehörde hat mich auch eingeladen. Denke dass die Einladung mit dieser Sache zu tun hat. Kann aber zur Zeit nicht zur AB weil ich gerade im Ausland befinde. Aber habe vor demnächst wieder einzueinreisen. Dann gehe ich auch dahin.

So jetzt meine Fragen an euch:

1)Stellt die AB die Frage warum ich diese Bescheinigung möchte?
2)Warum möchten sie die Begründung erfahren? Was geht dass denen an, weil diese Bescheinigung laut gesetztgeber mir zusteht.
3)Was habt ihr als Begründung genannt?
4)Was könnte ich als Begründung nennen :))

Danke

Re: Hilfreich: Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 Aufenthaltsgesetz

Eine Begründung ist nicht erforderlich. Aber ist es so schwer verständlich, dass man als Ausländer sicher sein will, wieder ohne Probleme einreisen zu können. Zu weit ist der Irrglaube verbreitet, die Niederlassungserlaubnis verfalle nach mehr als 6 Monaten Ausreise ohne Genehmigung durch das Amt (also erst recht bei permanenter Auswanderung.)

Gruß
Siggi