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Ausbildungsentschädigung

Ausbildungsentschädigung

Ein nicht ganz unwichtiges Thema. Der BVC z. B. zahlte damals an Lohne für Pekrul und Burghardt. Und jetzt nach diesem Urteil hätte man gar nicht zahlen brauchen. Das dürfte man wohl als Schlag ins Gesicht des NFVs bzw. DFBs bezeichnen. Quelle: (www.diefussballecke.de)



Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball verfassungswidrig


Die Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball ist verfassungswidrig. Sie schränkt die Freiheit der Berufswahl junger Fußballspieler unzulässig ein. Das OLG Oldenburg bestätigte mit seinem Urteil vom heutigen Tage eine gleichlautende Entscheidung des Landgerichts Oldenburg.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob § 7 b der Spielordnung des Nds. Fußballverbandes (wortgleich mit § 23 a der Spielordnung des DFB) gegen das Grundgesetz verstößt und damit nichtig ist. In § 7 b ist geregelt, dass ein Fußballverein, der einen sog. „Nicht-Amateur ohne Lizenz“ unter Vertrag nimmt, jenen Vereinen, bei denen der Amateur in den letzten 5 Jahren vor dem Wechsel gespielt hat, eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen hat.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Transfer von 5 Spielern zum SV Wilhelmshaven. Diese Spieler hatten zuvor u.a. beim VfB Oldenburg gespielt. Der VfB berechnete gemäß der Spielordnung des Nds. Fußballverbandes die Ausbildungsentschädigung gemäß § 7 b der Spielordnung. Der SV Wilhelmshaven verweigerte die Zahlung.

Das Landgericht Oldenburg hat die dann folgende Klage des VfB Oldenburg gegen den SV Wilhelmshaven abgewiesen, weil § 7 b der Spielordnung gegen Art. 12 des Grundgesetzes verstoße und die Freiheit der Berufswahl der betroffenen Spieler ungerechtfertigt einschränke. Das Landgericht hat sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1999 gestützt, mit welcher die Vorgängerregelung für verfassungswidrig erklärt worden war. Gegen diese Entscheidung haben der VfB und der Nds. Fußballverband, der dem Rechtsstreit beigetreten ist, Berufung eingelegt.

Der OLG-Senat ist der Argumentation des Landgerichts gefolgt. Zwar habe sich der DFB erkennbar bemüht, den Vorgaben des BGH aus dem Jahre 1999 zu genügen. Es bestünden jedoch grundsätzliche Bedenken gegen das System der Ausbildungsentschädigung. Von der Ausbildungsentschädigung profitierten nämlich nur jene Vereine, denen es zufällig gelinge, Spieler bis in den Semi-Profi-Bereich zu bringen. Die Jugendarbeit aller anderen Vereine bleibe ungefördert. Daher handele es sich bei der Ausbildungsentschädigung nicht um ein Instrument zur allgemeinen Förderung der Jugendarbeit, sondern um ein Mittel zur gezielten Nachwuchsförderung im bezahlten Fußball. Dies sei jedoch ein kommerzielles, kein ideelles Interesse, das Eingriffe in das Recht der betroffenen Fußballer, ihren Beruf frei zu wählen, nicht gestatte.

Auch das weitere Argument des Nds. Fußballverbandes, die Regelung bezwecke einen sozialen Ausgleich in der Liga; es gehe darum, den ehrenamtlichen Trainern und Betreuern im Amateurbereich jedenfalls eine kleine Anerkennung für ihre Arbeit zukommen zu lassen, ließ der Senat nicht gelten. Die Regelung bezwecke keinen Sozialausgleich. Sie gelte nämlich gleichermaßen für kleine wie für große Vereine und handele die Ausbildungsleistung wie ein beliebiges Wirtschaftsgut. Sie bewirke nämlich auch, dass Bundesligavereine, die Talente bereits frühzeitig entdecken und bei sich ausbilden, für die „Ausbildung“ dieser jungen Spieler ohne weiteres Zahlungen von 10.000 € und mehr verlangen könnten.

Abschließend hat der Senat klargestellt, dass es dem DFB unbenommen sei, den ehrenamtlichen Betreuern und Trainern eine Förderung durch die Vereine des bezahlten Fußballs zukommen zu lassen. Verboten sei lediglich eine Beschränkung des Rechtes auf freie Berufswahl junger Fußballer im kommerziellen Interesse der Vereine.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen, weil die relevanten Rechtsfragen bereits durch die Entscheidung des BGH im Jahre 1999 beantwortet seien.

(Urteil des OLG Oldenburg vom 10. Mai 2005, Az: 9 U 94/04)



Ob Bier ja oder nein, ob groß ob klein, ob dick oder dünn das ist nicht wichtig. Der BVC ist wichtig.

Re: Ausbildungsentschädigung

Bis du sicher, dass wir gezahlt haben. Ich weiss, dass es Stress gab, weil wir nicht zahlen wollten und die Lohner mit Klage drohten. Aber ob wir wirklich gezahlt haben, hab ich nie gehört.



Fachfrau bleibt Fachfrau

Re: Ausbildungsentschädigung

ich hab nur gehört, das es eine Rechnung von 1200 Euro gab, aber diese nicht bezahlt wurde.



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Ich wollte imstande sein, ohne die Sklaverei des Schreibens auszukommen.
(Paul Nizon)

Re: Ausbildungsentschädigung

Wenn diese Summe stimmt, wäre die Rechnung falsch, denn sie müsste laut den damals zugrunde liegenden Bestimmungen deutlich höher gewesen sein.



Fachfrau bleibt Fachfrau

Re: Ausbildungsentschädigung

Die Rechnung war glaube ich auch deutlich höher. Weis aber nicht mehr genau wie hoch.



Ob Bier ja oder nein, ob groß ob klein, ob dick oder dünn das ist nicht wichtig. Der BVC ist wichtig.

Re: Ausbildungsentschädigung

Es war irgendwie so:

1200 für Pekrul und 800 für Burgi...



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Re: Ausbildungsentschädigung

Das Thema ist ja nun schon ein Weilchen her. Ich selber weiss auch nicht mehr OB wir letztendlich gezahlt haben.



Alle Dinge sind Gift und nichts ohn Gift. Die Dosis allein macht das ein Ding kein Gift ist.

...Ingo

Re: Ausbildungsentschädigung

Denn wenn, müssten wir das Geld auf der Stelle zurückbezahlt bekommen!



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Re: Ausbildungsentschädigung

Denke kaum (falls wir bezahlt haben) das Lohne das Geld wieder rausrücken wird. Die werden sich dann wieder auf die DFB Satzung berufen. Denke das man da das Geld direkt beim NFV bzw. DFB zurückfordern muss.



Ob Bier ja oder nein, ob groß ob klein, ob dick oder dünn das ist nicht wichtig. Der BVC ist wichtig.

Re: Ausbildungsentschädigung

ja, ich denke auch das sich die Cloppenburger sich noch erkundigen bei dem NFV.



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