Marinenanchricht 03/2012, Erne Gebiet, Liegedauer von Schiffen und Booten
Hallo Forumfreunde,
folgendes Zusatzgesetz ist nun in Kraft (frei übersetzt).
Zuwiderhandlungen und deren Verfolgung durch die Kontrollbehörde gegen das Zusatzgesetz 14 der Lough Erne Navigation, Zusatzverordnungen (Nordirland) 1978,(S. R. 1978 No. 43) ist nun in Kraft.
Das Zusatzgesetz 19 sagt aus: Keinem Bootseigner bzw. Bootsführer ist es erlaubt ein Schiff bzw. Boot an oder im Bereich einer Anlegestelle ununterbrochen länger als 48 Stunden liegen zu lassen, in Betracht gezogen wird die Unterbrechung dieser Dauerliegezeit erst nach einer Abwesenheit des Wasserfahrzeuges von der jeweiligen Liegestellte, wenn diese Dauer 5 Stunden oder mehr beträgt.
Gruß aus Unterfranken
Quelle: Waterways Ireland