... und wieder erlebe ic h das Pferd vor der Apotheke ...
Hallo Forum,
am 31.12.04 habe ich gegen die finanzierende Bank Klage auf Rückabwicklung eines Medienfonds (4. MBF) - ehemals auch eine Produkt der KC Holding - eingereicht.
Im Mai 2006 gab es die erste mündliche Verhandlung: Die Einzelrichterin bejahte die institutionalisierte Zusammenarbeit sowie das verbundene Geschäft, verneinte die Verjährungsargumentation der Gegenseite und war sehr geneigt auf wirksamen Haustürwiderruf zu erkennen.
Nach einem Skandalurteil einer anderen Kammer am selben LG tat sich 15 Monate nichts. Dann verließ dieselbe Einzelrichterin ihr Kämmerlein und sah auf einmal alles anders: Der wirksame Haustürwiderruf wurde verneint und analog zu dem Skandalurteil brachte sie jetzt das Kunststück fertig auf Verjährung nach § bla bla vla des Wertpapierhandelsgesetzes zu erkennen. Dies war das erste Pferd ...
Am 15.08. fand nun die erste mündliche Verhandlung in der 2. Instanz vor dem OLG statt. Wieder war der Senat geneigt auf wirksamen Haustürwiderruf zu erkennen und ordnete eine Beweisaufnahme an. In dieser Verhandlung wedelte wiederum der gegnerische Anwalt mit einem (Skandal-)Urteil eines anderen Senates. Und siehe da: Zugleich mit dem Protokoll der mündl. Verhandlung verschickte der Senat einen richterlichen Beschluß mit dem er bekanntgab, dass er nach neuerlicher Beratung alles anders sieht. Die Wirksamkeit des Haustürwiderrufs wird jetzt wegen fehlender Kausalität verneint und das Kunststück in diesem Fall liegt darin jetzt sogar die Frage eines verbundenen Geschäfts zu verneinen, weil:
- der Kreditvertrag u.a. durch eine Grundschuld gesichert ist, damit zu einen Realkredit darstellt und somit § bla bla bla des VerbrKrGesetzes nicht greift
- die Überweisung des Darlehensvaluta an den Treuhänder auf schriftliche Anweisung durch mich erfolgte, nachdem ich vom Treuhänder eine gleichlautende Aufforderung erhalten hatte.
Viele Grüße
Klaeger