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Neue Abmahnwelle wegen fehlendem Impressum

 Neue Abmahnwelle wegen fehlendem Impressum

Derzeit überrollt wieder eine neue Abmahnwelle wegen eines fehlenden Impressums zahlreiche Webmaster. Es handelt sich hierbei um eine Abmahnung von einer Kanzlei aus Ludwigshafen. Bisher sind bereits über 40 Fälle bekannt, die diese Abmahnung mit gleichem Text erhalten haben. Eine unter Abmahnwelle.de vorliegende Hochrechnung geht von bis zu 800 abgemahnten Fällen aus. Da die Abmahnung anscheinend nur zur Gebührenerziehlung erfolgt ist und auch einige Fehler gemacht wurden, stehen die Chancen sehr gut, dass Abgemahnte in diesem Fall keine Gebühren an die Kanzlei zahlen müssen. Sollten auch Sie von dieser Serienabmahnung betroffen sein, so wenden Sie sich am besten umgehend an www.abmahnwelle.de.

Trotz umfangreicher Informationen zu diesem Thema kommt es immer noch häufig vor, dass auf gewerblichen Webseiten kein oder kein ausreichendes Impressum zu finden ist. Ausgenommen von der Impressumspflicht sind rein private Websites. Vorsicht: Wenn Sie auf Ihrer privaten Webseite einen Werbebanner eingebaut haben, so kann dies schon als gewerbliche Nutzung ausgelegt werden. Bei fehlenden, unvollständigen oder nicht richtig angebrachten Angaben nach dem Teledienstgesetz droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Auch eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Mitbewerber kann die Folge sein. Ein Impressum sollte die folgenden Angaben enthalten

1. Name und Anschrift des Anbieters
Es ist der komplette Name bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Des weiteren müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben.

2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
Dies sind ausweislich der Gesetzesbegründung Telefonnummer, Faxnummer, und Email-Adresse. Verfügt der Anbieter über keine Faxnummer, so muss diese natürlich nicht angegeben werden.

3. Angabe des Vertretungsberechtigten
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich.

4. Angabe der Aufsichtsbehörde
Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen.

5. Register und Registernummer
Ist der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben.

6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Soweit vorhanden muss auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

7. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben.

8. Weitere Angaben
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlich, so muss ein Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll geschäftsfähig ist und Ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat.

Sollte Ihr Impressum noch nicht in allen Bereichen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, so empfehlen wir Ihnen Ihr Impressum mithilfe dieser Hinweise zu vervollständigen.