Bilanzierungsfähigkeit von Ehefrauen
Kleine Wirtschaftskunde (nach HGB, BiRiLiG und EStG)
Unverständlicher Weise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der
Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen des täglichen
Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind. Die vorliegende Untersuchung
versucht, dem durch einige kurze Hinweise abzuhelfen.
1. Zuordnung zu den Vermögensposten
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem
Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder
Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des
Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An dieser
Stelle muß davor gewarnt werden, im ersten Oberschwung der Gefühle Frauen
den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt sich stets
heraus, dass sie äußerst materiell sein können. Eher empfiehlt es sich, je
nach dem vorliegenden Exemplar eine langfristige Verbindlichkeit zu
passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der
verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche
Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. Abschn. 13
EStR gibt dazu keine erschöpfende Auskunft.
2. Bewertung
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte
Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch
ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten
in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe,
sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche,
Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer
buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl
sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als
solche anerkannt, so dass sie sich nicht steuermindernd auswirken. Dieser
Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das
in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren
überzugehen und den sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu
zahlen.
3. Abschreibung
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten
Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv
abgeschrieben, da man davon ausging, daß sie mit der Inanspruchnahme
wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber
hat sich inzwischen gewandelt, so dass auch die lineare Abschreibung
zulässig ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese
auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive
Abschreibung habe den Vorteil, dass sich die abnehmenden
Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und
Reparatur zu einem in der Summe gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen
lassen. Das Hauptproblem ist die noch nicht ausdiskutierte Frage der
Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter, da die lange
erwarteten spezial-AfA-Tabellen noch immer nicht erschienen sind, obwohl die
zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten. Problematisch
ist die starke Differenz von Lebensdauer und betriebsgewöhnlicher
Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer Umstellung der Tabellen nach
Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau,
Erhaltungszustand usw). Dabei wird wohl eine Pauschalisierung der
ansetzbaren Anschaffungskosten, mtl. Unterhaltungskosten x Vervielfältiger
herauskommen. Ein weiteres Problem stellen die Teilwertabschreibungen dar.
Keinesfalls sind hier die Wiederbeschaffungskosten anzusetzen (wer würde so
etwas schon wiederbeschaffen), sondern der Einzelveräußerungspreis abzüglich
der meist erheblichen Veräußerungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden
oft erhebliche Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch
Zuschreibungen in Frage kommen, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für
Friseur, Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um Erhaltungsaufwand, der nicht
zu aktivieren ist. Nur bei größeren Überholungen (Liften, andere kosmetische
Operationen) geht der BFH in ständiger Rechtsprechung von nachträglichen
Herstellungskosten aus und verlangt eine Zuschreibung.
4. Sonderfälle
Schon vor Jahren wurde geklärt, daß Zuschreibungen wegen bestehender
Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist
vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender Betrag
als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei
(nichtgewerblicher) Fremdnutzung ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt
ist) keine Forderung zu aktivieren, da hierbei keine Mietverträge realisiert
werden. Diese Forderungen sind erfahrungsgemäß uneinbringlich, so daß sie
wieder voll abgeschrieben werden müßten. Es ergibt sich also keine
Auswirkung auf den Totalgewinn. Bei der Nutzung anderer Frauen ist kein
Bilanzposten zu aktivieren, da diese Frauen dem Eigentümer (Ehemann)
zuzurechnen sind und somit ein Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen
sind nur als gewillkürtes Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht zur
dauernden Nutzung bestimmt sind.
Zum Schluß noch ein Wort an alle männlichen Leser:
Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen. In
fast allen diesen Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass das
spezielle männliche Vermögen (lat. potentia) aktiviert wurde. Doch auch hier
gilt das strenge Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen darüber, daß
diese "potentia" im allgemeinen viel zu selten aktiviert würde, dennoch hat
dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es sich um immaterielle
Werte handelt, die wegen der schwierigen Bewertbarkeit (meist Überbewertung)
und der Unsicherheit zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten nicht
bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche Männer es für ihr wichtigstes
Vermögensteil halten. Diese Männer wollten sich damit trösten, daß dieses
Vermögen auch ohne Bilanzierung einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals
darstellt - und es ist gut, gerade auf diesem Gebiet reichlich stille
Reserven zu halten.