CB-Funk-Allgemeinzuteilung
CB-Funk
Der CB-Funk ist eine private, nicht kommerzielle Funkanwendung und dient der Nachrichtenübermittlung (Sprache und Daten) zwischen den Nutzern ("CB-Funker"), wobei alle Nutzer gleichberechtigt sind.
CB-Funk-Allgemeinzuteilung
Gemäß der im Folgenden herunterladbaren "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für den CB-Funk" (Amtsblattverfügung Nr.11/2016) ist jedermann berechtigt die dort zur Nutzung im CB-Funk vorgesehenen Frequenzen unter den festgelegten Bestimmungen zu nutzen.
CB-Funk Allgemeinzuteilung (pdf / 113 KB) (Vfg 11/2016)
CB-Funk Allgemeinzuteilung mit Kommentierung (pdf / 1 MB) (Vfg 11/2016)
Nutzung der CB-Funk-Kanäle 41 bis 80 mit ortsfesten Funkstellen
Auf den Kanälen 41 bis 80 (nationaler Erweiterungsbereich) ist die Frequenznutzung mit ortsfesten Funkstellen in den Landkreisen, Städten und Regionen, die in der Anlage der CB-Funk-Allgemeinzuteilung aufgeführt sind (Schutzzonen gegen Nachbarstaaten), auf Grund der CB-Funk-Allgemeinzuteilung nicht gestattet.
Auf Antrag mittels des im Folgenden herunterladbaren Formulars können Einzelzuteilungen für die Frequenznutzung mit ortsfesten Funkstellen in den Schutzzonen ausgesprochen werden, wenn dies nach Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten keine unzulässige Beeinträchtigung der Funkanwendungen in den Nachbarstaaten erwarten lässt (siehe VVnömL (pdf / 1 MB) ) Allgemeiner Teil Punkt 7). Für die in diesem Rahmen erfolgende Zuteilung von Frequenzen sind einmalig Gebühren und jährliche Frequenznutzungsbeiträge zu entrichten (siehe Gebühren und Beiträgen). Die Einzelzuteilungen erfolgen durch die für Frequenzzuteilungen zuständigen Außenstellen der Bundesnetzagentur.
Antrag für ortsfester CB-Funk Kanäle 41 - 80 innerhalb der Schutzabstände (pdf / 34 KB)
Betrieb von unbemannten automatisch arbeitenden CB-Funkanlagen
Während des Betriebs einer unbemannten automatisch arbeitenden CB-Funkanlage ist die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des für diese Funkanlage Verantwortlichen zu gewährleisten.
Vor der Aufnahme des Betriebs der unbemannten CB-Funkanlage ist deshalb die Registrierung:
- des Namens und der Wohnanschrift des Verantwortlichen,
- der Angaben über dessen Erreichbarkeit während des unbemannten Betriebs, sowie
- des Standorts der unbemannten CB-Funkanlage
mittels des im Folgenden herunterladbaren Formulars bei der Bundesnetzagentur erforderlich.
Bei der Registrierung wird eine Kennung zugeteilt, die bei Beginn jeder Aussendung der unbemannten CB-Funkanlage, sowie mindestens alle 10 Minuten während des übertragenen Funkverkehrs zu übermitteln ist. Jede Änderung bei den registrierten Daten ist der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Antrag Registrierung Unbemannte CB-Funkanlagen (pdf / 72 KB)
Weitere Hinweise
Die vorgenannten Antragsformulare können bei der folgenden Adresse auch postalisch abgefordert werden:
Bundesnetzagentur, Referat 225, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
- Weitere Informationen sind in den Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im nichtöffentlichen mobilen Landfunk zu finden (VVnömL (pdf / 1 MB) ).
- Regelungen zur harmonisierten Nutzung von Frequenzen für CB-Funkanlagen sind in der ECC-Decision (11)03 enthalten. Über den folgenden Link sind Informationen zur Umsetzung der ECC-Decison (11)03 in den einzelnen Ländern zu finden. Im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ist diese Umsetzung mit der CB-Funk-Allgemeinzuteilung erfolgt. Auf Grund der Mitte 2011 geschaffenen ECC-Decision (11)03 werden keine Berechtigungskarten für das freizügige Mitführen und Betreiben von bestimmten CB-Funkgeräten mehr ausgegeben. Weitere Informationen zum Betrieb von CB-Funkgeräten in anderen Ländern sind ggf. aus den Geräteunterlagen ersichtlich beziehungsweise bei der für das jeweilige Land zuständigen Verwaltung erhältlich.