FORUM GASPREISSENKUNG - E N E R G I E P O L I T I K

EnWG und EEG runderneuert

EnWG und EEG runderneuert

Das EnWG 2011 wurde am 3. August 2011 und das EEG 2012 am 4. August 2011 nach vorheriger Zeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das EnWG 2011 ist am 4. August 2011 in Kraft getreten. Das EEG 2012 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Das neue Energiewirtschaftsgesetz enthält einige Verbesserungen für Gas- und Stromkunden. Bei Schwierigkeiten mit dem Versorger sollen sie eine Schlichtungsstelle anrufen können. Der Anbieterwechsel soll außerdem in Zukunft wesentlich schneller ablaufen. Bis Februar 2012 gilt allerdings noch eine Übergangsfrist.

Maximal drei Wochen soll es in Zukunft dauern, bis die Umstellung vom alten auf den neuen Energielieferanten abgeschlossen ist. Bisher war ein Wechsel nur zum Monatsersten möglich - und zwar nach einem Zeitraum von sechs bis zwölf Wochen. Das Gesetz sieht noch eine Übergangsfrist von einem halben Jahr vor. Erst ab Februar 2012 muss der Wechsel tatsächlich schneller durchgeführt werden und es könnte trotzdem länger dauern. Die Drei-Wochen-Frist beginnt nicht ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde den Vertrag mit dem neuen Gas- oder Stromanbieter schließt. Die Frist läuft erst wenn der neue Versorger die Netznutzung beim Betreiber der Gas- oder Stromleitung anmeldet. Die Regelung bleibt daher für die Verbraucher intransparent.

Ab Februar gelten auch einige Neuerungen bei der Rechnung: Sie muss spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Kunden eintreffen. Außerdem müssen in Zukunft detaillierte Informationen zum Stromverbrauch, der Restlaufzeit des Vertrags und der Kündigungsfrist angegeben werden. Unzufriedene Kunden sollen künftig eine Schlichtungsstelle anrufen können, wenn der Versorger ihrer Beschwerde binnen vier Wochen nicht stattgibt. Von einem solchen Schlichtungsverfahren wird das Recht zur Klage nicht eingeschränkt. Laufende Mahnverfahren müssen bis zum Schlichterspruch ausgesetzt werden.

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien enthält u.a. Änderungen des EnWG, der StromNEV und StromNZV sowie des KWKG und tritt nach seinem Art. 13 Abs. 1 am 01.01.2012 in Kraft. Eine Ausnahme hiervon gilt nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes nur für die Neuregelung des § 54 EEG (Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage); diese Regelung tritt bereits am 01.09.2011 in Kraft.

dazu hier klicken und lesen:
Pressemitteilung des Bundes der Energieverbraucher (nicht alles ist darin als "Interesse von Energieverbrauchern" nachvollziehbar)


____________________
Stadtwerke sind keine Goldesel die von Verbrauchern gefüttert werden müssen.