BGH zu Sondervertrag oder Grundversorgung
Wichtig bei der Frage der Rechtmässigkeit von Preisänderungen: BGH VIII ZR 42/10 vom 11.05.11
- Zitat:
. . denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers spricht die ausdrückliche Kennzeichnung eines Tarifs als Sondertarif und die Abgrenzung zu allgemeinen Tarifen dafür, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung vornehmen will. . . |
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Stadtwerke sind keine Goldesel die von Verbrauchern gefüttert werden müssen.