Wohnungseigentum - Haften für die Gemeinschaft
Bekanntgabe eines Abfallgebührenbescheids an Wohnungseigentümer
Ein Wohnungseigentümer kann auch dann persönlich (gesamtschuldnerisch) aus einem Abfallgebührenbescheid in Anspruch genommen werden, wenn er in dem Bescheid nicht namentlich genannt wurde. Es genügt, wenn der Bescheid an eine bestimmte, durch eine Verwalterfirma vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft adressiert wurde.
Der Bescheid richtet sich dann an die bei Bekanntgabe aktuellen Wohnungseigentümer, die Miteigentümer des betreffenden Grundstücks sind. Deren namentliche Aufführung im Bescheid ist nicht zwingend erforderlich.
Beschluss des VG Göttingen
vom 03.02.2010
3 B 607/09
Stichworte Gesamtschulderische Haftung z.B. für:
Handwerker, Kauf - Gemeinsamer Energiebezug ÖL etc., Verwaltungskosten, angestellte Hausmeister, Reinigungskräfte ...
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Stadtwerke sind keine Goldesel die von Verbrauchern gefüttert werden müssen.