Pflegebedürftigkeit und Finanzierung der Pflege !!
Pflegebedürftigkeit
Pflege ist viel mehr als das was im Rahmen der Pflegeversicherung anerkannt wird. Hier wird nur der bürokratische Umgang mit Pflegebedürftigkeit diskutiert. Pflegefachlich gäbe es noch viel mehr zu schreiben.
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Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI
SGB IX = Pflegeversicherung
Pflegebedürftig sind danach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§14).
Krankheiten oder Behinderungen sind:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Die Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Ubernahme dieser Verrichtungen.
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind:
- im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- im Bereich der Mobilität das Selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Stufen der Pflegebedürftigkeit § 15 SGB XI
Für die Gewährung von Leistungen sind pflegebedürftige Personen einer der drei Pflegestufen zuzuordnen (§ 15)
Pflegestufe 1
Pflegestufe 1 = erheblich Pflegebedürftige,
- das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen ( im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten, davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen)
Pflegestufe 2
Pflegestufe 2 = Schwerpflegebedürftige,
- das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden, davon müssen 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen)
Pflegestufe 3
Pflegestufe 3 = Schwerstpflegebedürftige,
- das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden, davon müssen 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen)
Pflegestufe 0
Diese Bezeichnung existiert im Gesetz nicht. Umgangsprachlich wird sie allerdings oft verwendet(gesprochen: Pflegestufe Null), um auszudrücken, dass der Pflegebedarf einer Person unterhalb der Schwelle liegt, die von der Pflegeversicherung als Voraussewtzung für Leistungen genannt wird.
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 18 SGB XI
Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Medizinische Dienst auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation mit Ausnahme von Kuren.
Der Medizinische Dienst hat den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
Der Medizinische Dienst soll, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen.
Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Der Medizinische Dienst hat der Pflegekasse das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen und Maßnahmen zur Rehabilitation, Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.
Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Ärzte in enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften und anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen.
Mit Hilfe eines Einstufungskatalog ermittelt der Medizinische Dienst, die Pflegestufe der Patienten.
Auswirkungen
Der Einstufungskatalog erfaßt in seiner gegenwärtigen Form die tatsächlichen Belastungen der Pflegenden nur unzureichend. Der Fragebogen erfaßt oft eine Pseudorealität. Hinzu kommt, dass Pflegebedürftige, Angehörige und auch manche Profis nicht mit dem bürokratischen Regelwerk zurecht kommen, mit dem die Prüfenden täglich umzugehen haben. Hauswirtschaftliche Hilfen, Unterstützung im sozialen Leben, allgemeine Betreuung oder Bereitschaft ... alles das wird von der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt.
Patienten und Angehörige sind oft verunsichert. Es besteht ein riesiger Beratungsbedarf, der leider nur sehr unzureichend finanziert wird. Die Qualitätssicherungsbesuche nach § 37 SGB XI sind in der heutigen Form nur ein Tropfen auf den heißen Stein. ... Auch weil sie von vielen Anbietern nicht qualifiziert angeboten werden (können).
Professionelles Auftreten der Pflegekräfte beim Besuch des Medizinischen Dienstes kann viel zur angemessenen Einstufung der Pflegebürftigen beitragen.
Dritter Bericht zur Pflegeversicherung
3.11.2004. Das Bundeskabinett billigt 3. Bericht zur Pflegeversicherung
Das Bundeskabinett hat den vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vorgelegten Dritten Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung gebilligt.
Bundessozialministerin Ulla Schmidt erklärte dazu:
- "Der Bericht zeigt: Die Pflegeversicherung ist aus dem Sozialsystem der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr wegzudenken. Die Pflegeversicherung hat sich in den zehn Jahren ihres Bestehens als wichtiger, unverzichtbarer Baustein bei der Absicherung des Pflegerisikos erwiesen. Sie hat vielen Menschen geholfen und wird weiterhin helfen."
Der Dritte Bericht gibt einen umfassenden Überblick und Detailinformationen über die Situation der Pflegeversicherung, insbesondere über die Zahl der Leistungsbezieher sowie die Auswirkungen der Pflegeversicherung auf die Pflegeinfrastruktur und andere Bereiche der pflegerischen Versorgung und Betreuung in den Jahren 2001 bis 2003.
Auf der Grundlage der Zahlen, Daten und Fakten des Berichts kann zur bisherigen Entwicklung und zur aktuellen Situation der Pflegeversicherung im Wesentlichen Folgendes festgestellt werden:
Jeden Monat erhalten derzeit rund 2 Mio. Menschen Leistungen der Pflegeversicherung - rund 1,36 Mio. erhalten ambulante und 650.000 erhalten stationäre Leistungen. Mit Hilfe der Pflegeversicherung ist es gelungen, viele Pflegebedürftige von der Sozialhilfe unabhängig zu machen. Die jährlichen Aufwendungen der Sozialhilfe für Hilfe zur Pflege sind um rd. 6 Mrd. Euro gegenüber 1994, dem letzten Jahr vor In-Kraft-Treten der Pflegeversicherung zurückgegangen. Insgesamt haben sich die Ausgaben in den letzten vier Jahren auf einem Niveau von rund 2,9 Mrd. Euro stabilisiert.
Im Zuge des Auf- und Ausbaus der pflegerischen Infrastruktur sind seit Beginn der Pflegeversicherung rund 250.000 Arbeitsplätze in der Pflege geschaffen worden.
Eine weitere sozialpolitisch hervorzuhebende Leistung ist die soziale Absicherung der unentgeltlich tätigen Pflegepersonen. Durch die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung wird sicher gestellt, dass diese Pflegepersonen, die in vielen Fällen ihre Erwerbstätigkeit einschränken oder sogar aufgeben, keine Nachteile in ihrer Alterssicherung hinnehmen müssen. Für mehr als 500.000 Pflegepersonen wurden im Berichtszeitraum jährlich rd. 1 Mrd. Euro aufgewandt. Bei den rentenversicherungspflichtigen Pflegepersonen handelt es sich zu über 90 Prozent um Frauen.
Die Veränderungen durch die Pflegeversicherung werden durch die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ganz überwiegend positiv bewertet. Insbesondere die häusliche Pflege hat eine Stabilisierung erfahren.
Die Pflegeversicherung hatte Ende 2003 ein Finanzpolster von rd. 4,24 Mrd. Euro. Das Defizit betrug 2003 rd. 690 Mio. Euro. Die in den vergangenen Jahren aufgetretenen jährlichen Defizite sind weniger durch die demografische Entwicklung und den damit verbundenen Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen bedingt. Hauptursache der gegenwärtigen Defizite ist die in den letzten Jahren zu verzeichnende Einnahmeschwäche, die auf die schwache Konjunktur mit ihren nachteiligen Auswirkungen auf die Lohn- und Beschäftigungsentwicklung zurückzuführen ist.
Weiterer Handlungsbedarf in der Pflege
Die Regierungskoalition von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht Handlungsbedarf zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung.
Hierbei stehen folgende Themen im Vordergrund:
- stärkere Berücksichtigung des allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarfs von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz,
- Dynamisierung der Leistungen,
- Stärkung der häuslichen Pflege,
- stärkere Vernetzung und Verzahnung von Leistungsangeboten im pflegerischen Bereich,
- Stärkung von Prävention und Rehabilitation.
Der weitreichende Handlungsbedarf in der Pflegeversicherung erfordert erhebliche Reformanstrengungen, vor allem aber auch die Antwort auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Gesellschaft bereit ist, für die Pflege künftig mehr Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Dafür ist eine breite gesellschaftliche Diskussion erforderlich, um eine Balance herbeizuführen zwischen notwendigen und wünschenswerten Leistungsverbesserungen einerseits und damit verbundener Belastung der Beitragszahler andererseits. Dabei ist auch der wirtschaftspolitische Aspekt der Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
Ulla Schmidt:
- "Diese notwendige gesellschaftlich breit angelegte Diskussion über die Weiterentwicklung der Pflegeversicherung und ihre nachhaltige Finanzierung soll nun mit Nachdruck in Gang gesetzt und zügig zu einem Ergebnis gebracht werden. Soweit finanziell erforderlich, muss die Reform in Stufen realisiert werden."
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat den Auftrag, im Abstand von drei Jahren den gesetzlichen Körperschaften des Bundes einen Bericht über die Entwicklung der Pflegeversicherung, den Stand der pflegerischen Versorgung und die Umsetzung der Empfehlungen und der Vorschläge des Ausschusse für Fragen der Pflegeversicherung vorzulegen.
Der Bericht wird nun dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.
Leistungsempfänger nach Pflegestufen
In der sozialen Pflegeversicherung (ohne private Pflegepflichtversicherung) waren Ende 2003 ambulant pflegebedürftig
- 732.000 Personen (= 57,2 %) in Pflegestufe I,
- 424.000 Personen (= 33,2 %) in Pflegestufe II,
- 123.000 Personen (= 9,6 %) in Pflegestufe III.
Von den stationär Pflegebedürftigen waren Ende 2003
- 237.000 Personen (= 38,8 %) in der Pflegestufe I,
- 254.000 Personen (= 41,4 %) in Pflegestufe II,
- 121.000 Personen (= 19,8 %) in Pflegestufe III.
Jeder zweite Leistungsempfänger (49 %) wählte das Pflegegeld.
Am Jahresende 2003 waren rd. 44 Prozent der ambulant Pflegebedürftigen älter als 80 Jahre, im stationären Bereich sogar gut 63 Prozent. Drei von vier stationär Pflegebedürftigen sind Frauen.
Die Möglichkeit, pflegebedürftig zu werden, ist für die meisten Menschen ein Horrorszenario, dessen Bedrohung verdrängt wird. Das führt dazu, dass im Notfall wertvolle Zeit verstreicht, etwa weil man den Zustand der Pflegebedürftigkeit nicht erkennt oder nicht wahrhaben will oder weil man seine Rechte und die notwendigen Verfahrenswege nicht kennt.
Nicht von ungefähr wird der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung in der Regel durch Außenstehende angeregt, wie den Hausarzt oder die Sozialarbeiter in den Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen.
Außenstehende können gute Sachwalter eines Pflegebedürftigen sein - sie müssen es aber nicht.
Wer seine Rechte und die Möglichkeiten der gesetzlichen Sozialkassen kennt, kann zum Partner der sogenannten Experten werden. Er kann die Leistungen beeinflussen und sie, zumindest teilweise, nach seinen Wünschen gestalten. Damit bleibt der Pflegebedürftige Akteur und erhält seine Selbstbestimmung.
Literatur
"Der Pflegeführer - ambulant", Yvonne Erdmann, Books on Demand Juni 2005, ISBN 3833430656.
Dieses Buch ist ein Ratgber für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Es vermittelt die heutigen Leistungen der Pflegeversicherung und der Krankenversicherung (für häusliche Krankenpflege) sowie der Sozialhilfe und des EU-Rechts. Es stellt die Anforderungen des Gesetzgebers und der Sozialkassen an ambulante Pflegedienste vor und auch, inwieweit die Diente diesen Anforderungen genügen.
Der Leser erhält zudem Hinweise und Kriterien für die Wahl eines ambulanten Pflegedienstes. Entsprechende Hilfen gab es in der deutschsprachigen Literatur bisher noch nicht.
Weblinks
- [1] (https://www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/pflege/2236.cfm) Pflegebericht
- §14 SGB XI (https://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb11/sgb11x014.htm)
- §15 SGB XI (https://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb11/sgb11x015.htm)
- §18 SGB XI (https://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb11/sgb11x018.htm)
- SGB XI-Pflegeversicherungs-Gesetz (https://www.bmfsfj.de/Kategorien/gesetze,did=12462.html)