Grundsicherung ist Körperverletzung
Gehört zwar nur am Rande zum Thema, wollte aber auch einmal
gesagt sein:
Tatsachen:
Die Höhe von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
ist gleich jener von Leistungen nach BSHG bzw. HatzIV
incl. deren individuellen, dh. zu beantragenden Zusatz-
und 'Einmal'leistungen.
Die dem Lohnabstandsgebot geschuldete Höhe der Leistun-
gen nach BSHG bzw. HatzIV unter den Einkommen unterer
Schichten ist so gering bemessen, damit ein Anreiz bestehe,
Arbeit aufzunehmen.
Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
sind praktisch ausschließlich Menschen, die zu einer Auf-
nahme von Arbeit, aus welchen Gründen auch immer, unfähig
sind.
Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
genießen einen Anspruch auf Leistungen, mit denen auf
sie ein stetiger Anreiz zur Aufnahme von Arbeit ausgeübt
wird.
Dies, obwohl die derart Leistungsberechtigten ausgesucht
und überwiegend dauerhaft als nicht Arbeits(aufnahme)fä-
hig anerkannt sind.
Ein stetiger Anreiz bedeutet Stress. Stress ist die Ursache
einer Vielzahl von Erkrankungen.
Behauptung:
Stellt schon der, zur Begründung der Anspruchshöhe von Er-
werbslosen vorgebrachte, zu erzeugende Stress eine Praxis
höchst zweifelhafter Eignung dar, so erfüllt die Beibehaltung
dieser Begründungspraxis resp. die sich daraus ergebenden
Anspruchshöhe gegen Arbeitsunfähige den Tatbestand der
(vorsätzlich gemeinschaftlich fortgesetzt schweren)
Körperverletzung.
MfG
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