Forum der JUSO Hochschulgruppe Hannover - Die "große" Politik

Zwangsarbeit zumutbar

Zwangsarbeit zumutbar

Einige hartnäckige Legenden und die tatsächliche Brutalität der »Reform« von Arbeitslosen- und Sozialhilfe

In der Debatte über die geplante Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe tritt – neben den von der Regierung, von Unternehmern, CDU/CSU und FDP propagierten sozialen Gemeinheiten – auch eine erstaunliche Unkenntnis über das schon lange geltende Arbeitslosenrecht zutage – in den Medien, aber auch in der Bevölkerung.

Selbst als seriös geltende Medien fragen zum Beispiel allen Ernstes ihr Publikum, ob qualifizierte Arbeitslose künftig schlechtere, weniger Qualifikationen erfordernde Jobs annehmen sollten. In Wirklichkeit stellt sich diese Frage schon lange nicht mehr. Seit 1997 ist der »Berufsschutz« bzw. »Qualifizierungsschutz« im Arbeitslosenrecht aufgehoben. Paragraph 121 des »Sozialgesetzbuch (SGB) III« besagt kurz und brutal: »Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar.« Im gleichen Paragraph, Absatz 5, heißt es zur Bekräftigung noch einmal: »Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.« Ein Berufs- oder Qualifizierungsschutz ist damit seit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Frühjahr 1997 nicht mehr vorhanden.

Ähnlich naiv ist die Frage, ob Arbeitslosen bei Verweigerung eines zumutbaren Jobs das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe gekürzt oder womöglich gestrichen werden solle. Auch das ist längst Gesetz und Praxis. Wer einen zumutbaren Job ablehnt, bekommt von den Arbeitsämtern sofort eine Sperrzeit – in der Regel zwölf Wochen – und damit keinen einzigen Cent Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe.

Auch die Frage, ob Arbeitslose Einkommenssenkungen hinnehmen sollen, ist schon lange entschieden. Der schon genannte Paragraph 121 SGB III regelt in Absatz 3: In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit sind bis zu 20 Prozent niedrigere Einkommen als vor der Arbeitslosigkeit »zumutbar«, in den nächsten drei Monaten bis zu 30 Prozent Einkommensverlust. Danach sind für alle Arbeitslosen Jobs mit Einkommen in Höhe des Arbeitslosengelds (60 bzw. 67 Prozent vom alten Netto) oder der Arbeitslosenhilfe (53 bzw. 57 Prozent vom alten Netto) zumutbar. Wer solche Jobs ablehnt, kriegt eine Sperrzeit von zwölf Wochen, im Wiederholungsfall
gibt’s gar kein Arbeitslosengeld mehr.

All das und noch viel mehr ist schon seit Jahren in Kraft. Geändert an der hohen Arbeitslosigkeit hat das bis heute nichts. Die Arbeitslosigkeit stieg sogar noch weiter – während zur gleichen Zeit der Lebensstandard von Arbeitslosen, zumal von Langzeitarbeitslosen, immer weiter sank.


Wiederholungstäter

Im Grunde ist also das den Plänen der Regierung zugrunde liegende Kalkül – mehr Druck auf Arbeitslose hilft beim Abbau von Arbeitslosigkeit – schon seit Jahren widerlegt. Trotzdem wird es erneut aufgetischt – in einer neuen, bislang nicht gekannten Brutalität.

Ein Muster dafür ist der in der jungen Welt schon gewürdigte Referentenentwurf des »vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt«. (vgl. Guido Grüner: Wieder Sippenhaft, jW vom 6. August). Über den Kreis der Betroffenen heißt es im Entwurf: »Insgesamt werden – Stand: September 2002 – rund 2,1 Millionen Haushalte mit rund 4,3 Millionen Personen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.« (Seite 91). Diese 4,3 Millionen Menschen werden künftig auf Sozialhilfeniveau leben müssen – zusätzlich zu den mehr als eine Million Sozialhilfeempfängern, die aus Altersgründen, wegen dauernder Erkrankung oder aus anderen Gründen auch in Zukunft als »nicht erwerbsfähig« eingestuft werden und deshalb ohnehin weiter auf Sozialhilfeniveau leben.

Was der Regierungsentwurf verschweigt: Etwa eine Million Menschen, die bisher Arbeitslosenhilfe bezogen, werden aufgrund der schärferen »Bedürftigkeitsregeln« des neuen Arbeitslosengeldes II (ALG II) künftig gar kein Geld mehr erhalten. Opfer dieser Ausgrenzung von öffentlichen Leistungen werden vor allem Frauen sein, deren Partner »normal« verdient.


Alle Schranken fallen

Bisher galten für Arbeitslose die oben geschilderten »Zumutbarkeitsregeln«. Für Bezieher des künftigen ALG II sollen dagegen alle Schranken fallen. In § 2 heißt es unmißverständlich: »Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.« In § 10 (»Zumutbarkeit«) heißt es noch einmal: »Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar.« Bisher galt: Zumutbar sind nur tariflich bezahlte oder »ortsüblich« bezahlte Jobs, sofern die Bezahlung nicht schlechter ist als das vom Arbeitslosen bezogene Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe. Diese Schranke fällt nun weg. Selbst der mieseste, schlechtest bezahlte Billigjob soll in Zukunft zumutbar sein.

Ausdrücklich nennt der Referentenentwurf dabei auch die sogenannte gemeinnützige Arbeit (sprich: Zwangsarbeit), die bisher schon gegen Sozialhilfebezieher verhängt werden durfte. Sie droht nun allen Beziehern von ALG II. »Während der gemeinnützigen Arbeit erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige weiterhin das Arbeitslosengeld II zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen«, heißt es auf Seite 113. Zur Vermeidung von offenen Verstößen gegen internationale Konventionen, die Zwangsarbeit verbieten, heißt es im nächsten Satz: »In diesem Fall wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet.«


Onkel und Tanten herangezogen

Bevor irgendwer aber das künftige ALG II erhält, schreibt der Gesetzentwurf (wie bisher schon bei Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe) eine »Bedürftigkeitsprüfung« vor. Wer mehr als 200 Euro pro Lebensjahr gespart hat, gilt künftig als »nicht bedürftig« und bekommt – keinen Cent! Bei einer bzw. einem 40jährigen Arbeitslosen reicht also schon ein »Geldvermögen« von 8 200 Euro (Sparbuch, Girokonto, plus z. B. Lebensversicherung), um zu dem Ergebnis zu führen: »Sie haben keinen Anspruch auf ALG II! Verbrauchen Sie erst Ihr Vermögen und melden sich dann wieder bei uns!«

Ähnlich rigide ist die Anrechnung von sogenanntem »Partnereinkommen«. Wer in einer Ehe oder »eheähnlichen Gemeinschaft« (sprich: WG) lebt, dem wird alles Einkommen des Partners bzw. der Partnerin, das oberhalb des Sozialhilfeniveaus liegt, vom ALG II abgezogen. Im Ergebnis erhalten so – wie schon oben gesagt – vor allem Frauen, deren Partner noch »normales« Einkommen beziehen, oft gar kein ALG II – selbst wenn ihr gemeinsames Vermögen unterhalb der oben genannten »Vermögensfreigrenzen« liegt.

Selbst Onkel und Tanten, mit denen Antragsteller zusammenleben, werden zu dieser »Einkommensanrechnung« herangezogen. § 9, Absatz 4 des Gesetzentwurfs schreibt vor: »Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß sie von ihnen Leistungen erhalten ...«

Insgesamt dürften etwa 50 Prozent aller Bezieher von Arbeitslosengeld nach der neuen Regelung künftig nach Ablauf ihres Arbeitslosengelds (also in der Regel nach zwölf Monaten Arbeitslosigkeit) überhaupt kein ALG II erhalten.


Sozialhilfe als Darlehen

Die übrigen 50 Prozent bekommen dann ALG II – auf Sozialhilfeniveau. § 20 des Gesetzentwurfs legt fest: »Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 297 Euro, in den neuen Bundesländern 285 Euro.« Für »einmalige Bedarfe« (z. B. einen neuen Kühlschrank, wenn der alte hin ist) gibt’s analog zum Sozialhilferecht zusätzlich eine monatliche Pauschale von »16 vom Hundert der ... maßgebenden Regelleistung« (§ 23), also umgerechnet 45 bis 48 Euro. Diese kolossale Mehrzahlung soll verwendet werden für »Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schuhen, Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen, Beschaffung von Lernmitteln für Schüler, Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang, Instandhaltung der Wohnung sowie für Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Lebensdauer und höherem Anschaffungswert« (ebenda), sprich: Für Luxusgüter jeder Art.

Damit das Lotterleben der Arbeitslosen nicht überhandnimmt, haben die Beamten des Bundeswirtschaftsministeriums aber noch ein paar Sperren eingebaut. Was ist zum Beispiel, wenn die Mehrbedarfspauschale nicht reicht für den neuen Kühlschrank? Dann, so § 23, »ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf das Vermögen ... zu verweisen. Soweit dieses Vermögen im Einzelfall nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung steht, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den einmaligen Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung in Form eines Darlehens.«

Mit anderen Worten: die Bundesanstalt kauft künftig gebrauchte Kühlschränke für ALG-II-Bezieher (»hierbei besteht grundsätzlich kein Anspruch auf fabrikneue Gegenstände«, so ausdrücklich auf Seite 120 des Referentenentwurfs) oder leiht ihnen das Geld für solche Anschaffungen. Im letzteren Fall ist der »Mehrbedarfszuschlag« von 45 oder 48 Euro im Monat rasch wieder auf die Hälfte gestrichen, denn: »Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 50 vom Hundert der ... Pauschale getilgt.« Mit anderen Worten: 297 Euro plus der halbe Zuschlag, zusammen also zirka 320 Euro, müssen dann zum Leben reichen. Der Einfall, bei Menschen in Not selbst so minimale Beträge wie die Mehrbedarfspauschale des ALG II noch zur Tilgung von Krediten heranzuziehen, ist eine der vielen bodenlosen Gemeinheiten in dem Gesetzentwurf.

Die Beamten aus dem Hause Clement haben noch mehr solcher Einfälle. Zum Beispiel sollen Bezieher von ALG II nur noch umziehen dürfen, wenn sie vorher eine Genehmigung erhalten haben. § 22 schreibt vor: »Vor Abschluß eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Einwilligung der Agentur für Arbeit zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen; die Agentur für Arbeit ist nur zur Zustimmung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.«

Sogar noch schärfer als das geltende Sozialhilferecht sind die Regelungen für die Übernahme von Mietschulden. Nach geltendem Recht hatten Sozialhilfebezieher bisher Anspruch auf die Übernahme von Mietschulden durch das Sozialamt. Damit sollte vermieden werden, daß sie obdachlos werden. Diese Regelung wird im Entwurf für das neue ALG II ausdrücklich nicht übernommen. Wörtlich heißt es auf Seite 115/116, daß »keine Schulden des Hilfebedürftigen übernommen werden. Dies gilt – insoweit im Gegensatz zur Sozialhilfe – ... auch für die Übernahme von Mietschulden im Fall der Räumungsklage, wenn hierdurch Wohnungslosigkeit verhindert oder beseitigt werden kann.« In Zukunft sollen solche Schulden nur »darlehensweise« übernommen werden und nur in den Fällen, »in denen der aufgrund von Mietschulden drohende Verlust der Wohnung die Aufnahme einer konkreten Beschäftigung verhindern würde«. Wer also keine Aussicht auf einen Job hat, dem hilft das Amt auch nicht gegen drohende Obdachlosigkeit.

Auch Mehrkosten für Kranke werden seltener übernommen. Für Diabetiker zum Beispiel räumt das Sozialhilferecht einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen höherer Ernährungskosten ein. Das neue ALG II ist auch da schärfer: Laut § 21 des Referentenentwurfs gibt’s in solchen Fällen nur dann einen Mehrbedarfszuschlag, wenn »der Bedarf an kostenaufwendiger Ernährung einen Betrag von 50 vom Hundert der ... Regelleistung übersteigt«. Mit anderen Worten: Nur wer einen Mehrbedarf für Ernährung von mehr als 143 bzw. 149 Euro im Monat nachweist, bekommt vom Arbeitsamt einen Zuschlag.

Selbst die in der Öffentlichkeit jetzt vielfach diskutierten Kinderzuschläge gibt’s nur befristet. Der Paritätische Wohlfahrtsverband und der Deutsche Kinderschutzbund hatten letzte Woche zu Recht darauf hingewiesen, daß durch das geplante ALG II die Zahl der in Armut aufwachsenden Kinder von einer Million auf etwa 1,5 Millionen ansteigen werde. Die Regierung hatte sich dagegen mit dem Hinweis verteidigt, sie plane einen neuen »Kinderzuschlag« von monatlich 140 Euro. Was sie dabei verschwiegen hat: Im neuen § 6a des Bundeskindergeldgesetzes heißt es im Referentenentwurf wörtlich: »Der Gesamtkindergeldzuschlag wird längstens für 36 Monate gezahlt.« Nach drei Jahren Kinderzuschlag ist also Schluß mit lustig.


Erben sollen zurückzahlen

Eine Gemeinheit besonderer Güte haben sich die Beamten auch einfallen lassen für den Fall, daß Bezieher von ALG II sterben. Dann tritt das Arbeitsamt bzw. die künftige »Agentur für Arbeit« nämlich an die Erben der Verstorbenen heran und verlangt das vor dem Tod gezahlte ALG II zurück! Wörtlich heißt es in § 35: »Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist der Agentur für Arbeit zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind.«

Da sage noch jemand, diese Regierung sei auf dem Gebiet der Erbschafts- und Vermögensbesteuerung nicht einfallsreich! Den Reichen alles lassen, den Armen alles nehmen – das neue ALG II macht’s möglich!


Abzüge bis 40 Prozent

Vielfalt und Einfallsreichtum zeichnen den Gesetzentwurf auch auf den Gebieten aus, wo es um Strafen gegen widerborstige ALG-II-Bezieher geht. Wer einen zumutbaren Job ablehnt, wer nicht pünktlich zum Termin beim Arbeitsamt erscheint, wer angebliche »Qualifizierungsmaßnahmen« – und seien sie auch noch so unsinnig – verweigert, dem drohen in Zukunft mindestens 30 Prozent Abzüge, im Wiederholungsfall sogar 40 Prozent. Netto müssen solche Menschen dann mit weniger als 200 Euro im Monat auskommen (plus Warmmiete). Daß der Mensch von 200 Euro im Monat nicht leben und nicht sterben kann, wissen die Verfasser des Referentenentwurfs auch. Und wieder haben sie vorgebaut: »Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 Prozent kann die Agentur für Arbeit in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen, erbringen.« (Seite 30) Da sage noch jemand, deutsche Beamte denken nicht an alles!


Massiver Druck auf Beschäftigte

»Die Agenda 2010 ist der massivste sozialpolitische Kahlschlag seit Bestehen der Bundesrepublik«, hat die Vorsitzende des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, Barbara Stolterfoht, die Regierungspläne genannt. Sie hat recht. Wobei sich schon jetzt abzeichnet, daß die mit diesem Kahlschlag von der Regierung erhoffte »Wende am Arbeitsmarkt« nicht eintreten wird. Wirtschaftsinstitute wie z.B. das Ifo-Institut kündigen für nächstes Jahr zwar ein stärkeres Wachstum an, aber »ohne Arbeitsmarkteffekt«. Mit anderen Worten: Die Zahl der Arbeitslosen wird weiter steigen – auch die der Langzeitarbeitslosen, der Bezieherinnen und Bezieher des künftigen ALG II. Damit tritt an die Stelle des von der Regierung behaupteten »Job-Effekts« ihrer sozialen Grausamkeiten ein anderer, von Wirtschaftswissenschaftlern befürchteter »Drehtür-Effekt«. Gemeint ist: Die Ersetzung von tariflichen, regulären Jobs, sogenannten Normalarbeitsverhältnissen, durch Billigjobs jeder Art. Dies dürfte der nachhaltigste Effekt sein, den das neue ALG II sowie der Abbau des Kündigungsschutzes, die Verkürzung der Anspruchszeit beim Arbeitslosengeld und die Änderungen in der Krankenversicherung haben werden. Damit gerät der ganze Bereich der tariflich gesicherten »Normalarbeit« weiter ins Rutschen.

Nur der gemeinsame Widerstand von Sozialhilfebeziehern, Arbeitslosen, Minijobbern, Gewerkschaften und sozialen Initiativen kann diese Absicht noch stoppen.