Die FSRVV hat heute bei 12 Ja-Stimmen und einer Enthaltung (die formal begründet war, aber den Inhalt unterstützte) den § 9 in der von der Juso-HSG und dem FSR Jura vorgelegten Form als Beschlußempfehlung für das morgige StuPa verabschiedet. Lediglich 2 Änderungen wurden vorgenommen:
- Die Anzahl der direktgewählten Mitglieder ist immer um 1 Person geringer als die der Delegierten.
- Statt d'Hondt wird im Einklang mit den Landesgesetzen Hare-Niemeyer als Auszählgrundlage genommen.
Nach Wochen der Diskussion hat die FSRVV damit eine abstimmungsfähige Grundlage geschaffen. Der Beschluß der FSRVV ist nicht bindend, da keine 2/3 Mehrheit der bestehenen Räte anwesen war. Andererseits war die FSRVV beschlußfähig.
Ich hoffe, daß das StuPa sich morgen der FSRVV anschließt.
Gute Nacht, oder Morgen....wie auch immer....
Hier der Beschluß im Wortlaut:
Vorlage für das Stupa am 28.01.2004
Änderungsantrag zum Entwurf der studentischen Satzung
Beschlußempfehlung der FSRVV, verabschiedet auf der Sitzung vom 27.01.2004 mit 12 Ja-Stimmen, bei 1 Enthaltung und keiner Gegenstimme.
Der § 9 des Entwurfs zur studentischen Satzung ist wie folgt zu ersetzen:
§ 9 Studentischer Rat
(1) Der Studentische Rat setzt sich aus benannten Delegierten der einzelnen Fachschaftsräte und aus unmittelbar von allen StudentInnen zu wählenden Mitgliedern zusammen. Jeder Fachschaftsrat hat Delegierte entsprechend seiner Größe zu benennen. Vertritt ein Fachschaftsrat bis zu 1/40 der Studierenden, so erhält er einen Sitz, bei bis zu 1/20 der Studierenden 2 Sitze, bei bis zu 1/10 der Studierenden 3 Sitzen, bei bis zu 1/5 der Studierenden 4 Sitze, vertritt ein Rat mehr als 1/5 der Studierenden, so erhält er 5 Sitze. Des weiteren sollen von jedem Fachschaftsrat StellvertreterInnen benannt werden. Die Anzahl der direkt zu wählenden Mitglieder entspricht der Gesamtanzahl aller der von den Fachschafträten zu benennenden Delgierten abzüglich eines Sitzes.
(2) Die Verteilung der Delegierten der Fachschaftsräte erfolgt auf die einzelnen Wahlvorschläge der Listen, die für den jeweiligen Fachschaftrat kandidiert haben. Die Zuteilung der entfallenden Delegiertenmandate erfolgt nach dem Hare-Niemeyer Verfahren.
(3) Die direkt gewählten Mitglieder des Studentische Rates werden durch allgemeine, freie, gleiche, geheime und direkte Wahl an der gesamten Universität nach dem Prinzip der mit der Personenwahl verbundenden Listenwahl gewählt. Einzelkandidatinnen und Einzelkandidaten sind zugelassen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder für den Studentischen Rat beträgt zwei Semester und beginnt in der Regel im Sommersemster, das auf die Wahl folgt.
(5) Der Studentische Rat konstituiert sich binnen vier Wochen nach Abschluss der studentischen Wahlen. Die vorlesungsfreie Zeit gilt hierbei als ein Tag.
(6) Hat ein Fachschaftsrat bis zur konstituierten Sitzung keine oder nur einen Teil seiner Delegierten benannt, wird ihm eine Aufforderung zur Nachbennung mit einer Nachfrist von 14 Tagen durch den Ältestenrat oder die Geschäftsführung zugesandt. Wird nicht nachbenannt, so verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Studentischen Rates um die Anzahl dieser nicht benannten Delegierten. Es findet keine neue konstituierende Sitzung statt.
(7) Der Studentische Rat wählt sich aus seiner Mitte eine Geschäftsführung bestehend aus drei GeschäftsführerInnen.