Forum der JUSO Hochschulgruppe Hannover - Stupa, FSR-VV, Satzungen und Ordnungen

Neuregelung für §9 Abs. 2

Neuregelung für §9 Abs. 2

Hier ein Modell, dass die Neuregelung für den § 9 Abs.2 vorsieht. Es ist nur ein Modell neben anderen, das in der Juso-HSG diskutiert wird. Andere werden hier ggf. demnächst noch gepostet:

§ 9 (...)

(2) Der Fachschaftsrat benennt seine zu entsendeten Delegierten und deren StellvertreterInnen durch Beschluss. Über die Verteilung der Delegierten- sowie der StellvertreterInnenmandate entscheidet er im Einvernehmen. Besteht kein Einvernehmen erfolgt die Verteilung dieser Mandate auf die einzelnen Wahlvorschläge der Listen, die für den jeweiligen Fachschaftrat kandidiert haben. Die Zuteilung der entfallenden Delegierten- und StellvertreterInnenmandate erfolgt in diesem Fall nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Kein Einvernehmen besteht, wenn mindestens ein gewähltes Mitglied dem Beschluss zur Verteilung der Delegierten- sowie der Stellvertretermandate formal widerspricht.
(...)


Diese Regelung erhebt das freie Ermessen der Räte bei der Verteilung der Delegiertenmandate zum Grundsatz und die Verteilung auf die Wahlvorschläge der im jeweiligen FSR vertrenden Listen nach Hare-Niemeyer zur Ausnahme.

Bei der Ausnahmeregelung ist es naturgemäß weiterhin möglich, dass sich innerhalb der Listen auf einzelne KandidatInnen geeinigt werden kann. Das ist reine Formsache.

Nach obiger Lesart muss der formale Beschluss als Akt der Benennung in beiden Fällen erfolgen. Es ließe sich darüber streiten, ob letzteres in der Ausnahmeregelung nicht unnötige Förmelei ist. Schließlich reduziert sich in diesem Fall das Ermessen des FSR auf Null. Es könnte daher diskutiert werden, ob hinter Satz 4 folgende Formulierung eingefügt wird:
" In diesem Fall gelten die Delegierten und StellvertreterInnen nach erklärter Annahme ihres Mandates als benannt, eines Beschlusses des Fachschaftsrates bedarf es nicht."

Re: Neuregelung für §9 Abs. 2

Was genau ist jetzt der Unterschied zur aktuellen Fassung ?!

Aktuell:
Wenn eine Liste antritt kungeln die untereinander die Delegierten aus (durch Rücktritt oder Stellvertretung)
Treten zwei Listen an, bekommt jede anteilig Delegiertensitze und schickt "ihre" Vertreter.

Neuer Vorschlag: siehe aktuell :-)

Der Akt der formalen Einrede durch ein Mitglied stellt eine Hürde dar, die praktisch nicht greift, da es bei der leider geringen Wahlbeteiligung so ist, dass jede Liste, die einen Kandidaten aufstellt, auch einen FSR-Sitz bekommt.
Die basisdemokratischen Räte würden wahrscheinlich sogar den Einspruch eines nicht gewählten gelten lassen müssen.

Ich möchte mal aus meiner Sicht beschreiben, was die Gefahr einer solchen Regelung wäre: Jede Hochschulgruppe tritt zur Wahl an jedem Fachbereich an, wenn sie auch nur ein einziges Mitglied in der Fachschaft findet, was sich wählen lassen möchte. Dieses eine Mitglied (so es denn gewählt wird, was wahrscheinlich ist, s.o.) ficht formell die Entsendung der Delegierten durch den Rat an, was zu einer Aufteilung der Delegierten auf die Listen führt.
Somit würde an der überwiegenden Zahl der Fachbereiche wahrscheinlich künftig nach der Ausnahme verfahren und nicht nach der Regel.

Der Unterschied zum aktuellen StuPa wäre auch verschwindend gering: statt einer Listenwahl gibt es zwei, eine uniweite und eine pro Fachschaft.
Das erinnert doch stark an "Raiders heisst jetzt Twix".

Wenn das nur ein Modell ist, dann her mit den anderen. Um die Diskussion hier ein wenig zu befruchten, steuere ich auch mal eins bei:
(formuliere ich jetzt mal aus dem Handgelenk)

§9[...]
(2) Der Fachschaftsrat benennt seine zu entsendenden Mitglieder per Beschluss.
Über die zu delegierenden Personen entscheidet er im Einvernehmen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet er mit Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

Aus basisdemokratischer Sicht hat dieser Vorschlag mehr Charme:
Zum einen: Der Prozeß der Willensbildung ist die Diskussion (an deren Ende ein Einvernehmen steht).
Nur, und NUR wenn dieses nicht zustande kommt, ist die Wahl angezeigt.
Zum anderen: wer stimmberechtigt ist, entscheidet ein Rat selbst per Satzung. In den basisdemokratischen Räten sind die Stimmberechtigten und die Anwesenden die gleiche Personengruppe, solange nur Mitglieder der Fachschaft da sind, und keiner seine Verwandtschaft mitbringt (es sei den, man hat Verwandte in der Fachschaft :-).

Also, schauen wir, was kommt

Info aus dem AK Satzung: Neuregelung §9 Abs. 2

Hier ein weiteres Modell, dass gestern auf dem AK Satzung (mit Ausnahme des 1/4-Quorums) als Ergebnis festgehalten wurde. Dieses Modell wird auf dem nächstem Treffen der Juso-HSG beraten.

§ 9 (...)

(2) Der Fachschaftsrat benennt seine zu entsendenden Delegierten und deren StellvertreterInnen durch Beschluss. Über die Verteilung der Delegierten- sowie der StellvertreterInnenmandate entscheidet er im Einvernehmen. Besteht kein Einvernehmen erfolgt die Verteilung dieser Mandate über Vorschläge der einzelnen Listen. Kein Einvernehmen besteht, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss zur Verteilung der Delegierten- sowie der Stellvertretermandate widersprechen. Die Listen erhalten in diesem Fall ein Vorschlagsrecht für die Anzahl von Delegierten- und StellvertreterInnenmandate, die entsprechend dem Hare-Niemeyer-Verfahren auf sie entfallen. Diese Vorschläge der Listen für die zu entsendenden Delegierten und deren StellvertreterInnen müssen vom Fachschaftsrat im Block durch Beschluss benannt werden.
(...)


Dieses Modell erhebt das freie Ermessen der Räte bei der Verteilung der Delegiertenmandate zum Grundsatz und die Verteilung nach den Vorschlägen der Listen entsprechend Hare-Niemeyer zur Ausnahme.

Zum ersten Modell besteht hier der Unterschied, dass die Verteilung nach Hare-Niemeyer entpersonalisiert wurde. Insoweit ist es den einzelnen Listen möglich in dem Ausnahmefall, dass eine Einigung im FSR anders nicht möglich ist, Vorschläge für Delegierten- und StellvertreterInnenmandate entsprechend der Anzahl zu machen, die nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren auf sie entfallen. Diese Personalvorschläge müssen nicht den Wahlvorschlägen der Listen entspringen. Sie müssen auch keine gewählten Mitglieder sein. Sie müssen nur im jeweiligen Fachschaftsrat immatrikuliert sein.

Der FSR muss dann diese Listenvorschläge durch Beschluss im Block benennen. Er bleibt also auch im Ausnahmefall das delegierende Gremium, auch wenn hier den Vorschlägen der Listen gefolgt werden muss. In diesem Zusammenhang wirkt die zusätzliche Disziplinierungsregel für die Listen, dass eine Benennung ihrer Vorschläge durch den FSR nur im Block mit den Vorschlägen der anderen Listen möglich ist. Der Einigungsdruck auf die Listen wird so bei Aufrechterhaltung des demokratischen Schutzes von Minderheiten konstruktiv erhöht.

Über das Qurom, welches vor allem zum Schutz kleinerer Listen dienen soll, muss noch diskutiert werden. Kriterium sollte dabei die objektive Betrachtung der Mechanismen und Auswirkungen der jeweils diskutierten Quoren sein. Bisher erscheint das 25 Prozent- oder Viertelquorum als das sinnvollste. Hier würde gewährleistet, dass kleine Listen nicht unbotmäßig von einer 2/3-satzungs- oder geschäftsordnungsändernden Mehrheit im FSR marginalisiert werden würden. Die Überlegung, dass derartige Schranken notwendig sind folgert sich aus der Erkenntnis, dass der Stura zu einer Fraktionierung an den Fachschaftsräten führen wird. Es wird die reinen Fachschaftsratslisten alter Prägung zumindest mittel- bis langfristig nicht mehr geben. Diese Entwicklung ist zwangsläufig und unabhängig von der jeweiligen Gestaltung des Sturas. Sie würde auch (und vermutlich sogar verstärkt) in einem reinen Rätesystem einsetzen. Hieraus erwächst die Notwendigkeit, auch kleinere Listen an den Fachschaftsräten mindestens repräsentativ in der Arbeit des jeweiligen FSR einzubeziehen um auch ihr politisches Engagement positiv für den FSR zu nutzen.

Viel wurde darüber geredet, wie eine derartige Ausnahmeregelung genutzt werden könnte um die Arbeit eines FSR zu sabotieren. Derartige Schreckenszenarien sind in den Augen der Juso-VertreterInnen im AK Satzung eher von theoretischer Natur. Dennoch nehmen wir diese von den Räten diskutierten Befürchtungen ernst und werden auf dem nächsten Juso-HSG-Treffen über entsprechende Regulierungsmöglichkeiten diskutieren.
Eine Möglichkeit liegt darin, im Fall der wiederholten Abberufung und Nachbenennung von Delegierten durch den FSR wegen FSR-Satzungs- oder Geschäftsordnungsverstoß durch das Abstimmungsverhalten im Stura (z.B. Verstoß gegen das imperative Mandat), die Verteilung entsprechend Hare-Niemeyer außer Kraft zu setzen. Mehr dazu demnächst hier im Forum.

Torben