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Studiengebührengesetz = Landeshaushaltssanierungsgesetz

Studiengebührengesetz = Landeshaushaltssanierungsgesetz

Entwurf für ein Hessisches Gesetz über Studienguthaben (StuGuG) und zur
Änderung weiterer Vorschriften
Vom..........

Artikel 1
Hessisches Studienguthabengesetz (StuGuG)

§ 1 Gebührenfreiheit
An den Hochschulen des Landes wird das gebührenfreie Studium bis zum Erwerb
eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses sowie im Rahmen von konsekutiven
Studiengängen eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses durch
Studienguthaben gewährleistet.

§ 2 Studienguthaben
(1) Mit der Immatrikulation für einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, erhalten Studierende, die nicht über einen Abschluss nach § 1 verfügen, ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich von drei Semestern bei einer Regelstudienzeit von bis zu sieben Semestern und von vier Semestern bei einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Bei einem Doppelstudium ist das Studium mit der längeren Regelstudienzeit maßgeblich. Bei einem Studiengangwechsel bis zum Beginn des dritten Hochschulsemesters erhalten Studierende einmalig erneut ein vollständiges Studienguthaben nach Satz 1. (2) Im Rahmen konsekutiver Studiengänge wird nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss einmalig ein weiteres Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der jeweiligen Regelstudienzeit bis zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss zuzüglich eines weiteren Semesters gewährt. Darüber hinaus können nicht verbrauchte Studienguthaben aus Bachelor/Bakkalaureus-Studiengängen zusätzlich eingesetzt werden.

(3) Abs. 2 gilt für ein Studium nach § 20 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes
in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), und für ein Weiterstudium nach § 6 Abs. 2 des
Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 12. Juni 2001
(GVBl. I S. 268) entsprechend.

(4) Ist für die Ausübung des angestrebten Berufes das Studium zweier Studiengänge
rechtlich erforderlich, so erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der
zusätzlich erforderlichen Semester.

(5) Das Studienguthaben verringert sich um die Studienzeiten im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes an einer Hochschule oder einer Berufsakademie,
deren Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind, einschließlich
der Studienzeiten vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Anrechnung von Studienzeiten
außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes regelt
die für die Hochschulen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister
durch Rechtsverordnung nach § 6 dieses Gesetzes. Zeiten der Beurlaubung vom
Studium verringern das Studienguthaben nicht.

§ 3 Gebühren
(1) Von Studierenden, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, erheben die
Hochschulen für jedes Semester Gebühren. Hiervon ausgenommen sind Studierende,
die für das jeweilige Semester
1. beurlaubt sind,
2. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,
3. ausschließlich für ein Promotionsstudium immatrikuliert sind,
4. aus in der Rechtsverordnung nach § 6 dieses Gesetzes vorgesehenen
Gründen von der Gebührenpflicht befreit worden sind.
Studierende, die innerhalb eines gebührenpflichtigen Semesters ein Kind im Alter bis
zu drei Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, sind von der Pflicht zur Zahlung
von Gebühren befreit.

(2) Die Gebühr beträgt für Studierende, die nicht über einen Abschluss nach § 1
verfügen, für das erste gebührenpflichtige Semester 500 Euro, für das zweite gebührenpflichtige
Semester 700 Euro und für jedes weitere gebührenpflichtige Semester
900 Euro.

(3) Für Studierende, die über einen Abschluss nach § 1 verfügen, beträgt die Gebühr
500 Euro für jedes Semester. Die Gebühren können nach Studiengängen differenziert
bis auf 1.500 Euro erhöht werden. Die Gebühren für Gasthörer betragen je
nach Inanspruchnahme der Hochschule zwischen 50 und 500 Euro.

§ 4 Verwendung der Gebühren, Kostenerstattung
Die Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 fließen mit Ausnahme der Gebühren
nach § 3 Abs. 3 Satz 3 dem Landeshaushalt zu. Den Hochschulen werden die zur
Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten erstattet.

§ 5 Übergangsvorschriften
(1) Für Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer Hochschule
des Landes immatrikuliert sind, werden mit der Rückmeldung oder mit dem Wechsel
an eine andere Hochschule des Landes zum Sommersemester 2004 Studienguthaben
nach § 2 ermittelt. Studierende, die für das Sommersemester 2004 über ein Studienguthaben
verfügen, werden frühestens im Sommersemester 2005 gebührenpflichtig.
Studierende ohne Studienguthaben sind ab dem Sommersemester 2004
gebührenpflichtig.

(2) Nach diesem Gesetz entrichtete Gebühren werden Studierenden nach Abs. 1
auf Antrag zurückerstattet, wenn bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das
Studium, für das die Gebühr erhoben wurde, erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 6 Verordnungsermächtigung
(1) Die für die Hochschulen des Landes zuständige Ministerin oder der hierfür
zuständige Minister erlässt durch Rechtsverordnung die näheren, zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über
1. den Umfang und die Voraussetzungen für eine angemessene Erhöhung
des Studienguthabens zur Erziehung oder Pflege naher Angehöriger, zur
Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter oder chronisch
kranker Studierender sowie zur Berücksichtigung der zeitlichen Inanspruchnahme
durch Ehrenämter oder vergleichbare Tätigkeiten in besonderem
öffentlichen Interesse,

2. die Auswirkungen eines Teilzeitstudiums nach § 65 des Hessischen Hochschulgesetzes
auf das Studienguthaben und auf die Höhe der nach § 3 zu
entrichtenden Gebühren,

3. die Höhe des Studienguthabens für Studiengänge, deren Regelstudienzeit
sich weder aus der jeweiligen Prüfungsordnung noch aus anderen Vorschriften
oder Rahmenordnungen ergibt,

4. die Möglichkeiten zur Verwendung eines nach Abschluss des Erststudiums
verbliebenen Studienguthabens,

5. den Erlass oder die Minderung der Gebühr in Härtefällen,

6. den Umfang und die Voraussetzungen für die Bildung eines zusätzlichen
Studienguthabens für Studiengänge nach § 20 Absatz 6 des Hessischen
Hochschulgesetzes,

7. die Anrechnung von Studienzeiten außerhalb des Geltungsbereichs des
Hochschulrahmengesetzes,

8. die Bildung von Studienguthaben für Studierende, die einen Abschluss
nach § 1 außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes
erworben haben,

9. die Erhöhung der Gebühr nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und die Ausfüllung des
Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 3 Satz 3.

2. (2) In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Regelungen getroffen
werden über die Gewährung von bildungsbezogenen Zuwendungen an Absolventinnen
und Absolventen, die in der Regelstudienzeit einen Abschluss nach
§ 1
erwerben.

(3) Die für die Hochschulen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister
kann die Hochschulen durch Rechtsverordnung ermächtigen, die Bestimmungen
nach Abs. 1 ganz oder teilweise durch Satzung zu treffen.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2009 außer Kraft.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
Das Hessische Hochschulgesetz wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die
Worte „und dem Studienguthabengesetz“ eingefügt.
2. In § 65 werden in Satz 2 die Worte „Satzung des Präsidiums“ durch die Worte
„Rechtsverordnung der für die Hochschulen zuständigen Ministerin oder des
hierfür zuständigen Ministers“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien
In § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien wird als
Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Abschlussprüfung an der Berufsakademie ist unter der Voraussetzung von
Abs. 1 Satz 2 und 3 einem berufsqualifizierenden Abschluss nach § 28 Abs. 3 des
Hessischen Hochschulgesetzes mit einer dreijährigen Regelstudienzeit gleichgestellt.
§ 3 Abs. 6 gilt entsprechend.“

Artikel 4
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wissenschaft und Kunst
In der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wissenschaft und Kunst vom 20. Juni 2000 (GVBl. I S. 317, 362), geändert
durch Verordnung vom 15. August 2002 (GVBl. I S. 537), wird die Nr. 22 aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten
und über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes
Hessen

§ 7 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über das
Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen vom 3. Dezember
2001 (GVBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) die Nummern 1 und 3 werden gestrichen
b) die bisherige Nr. 2 wird Nummer 1
c) die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 2 bis 4
2. In Abs. 2 Satz 2 und in Abs. 5 werden die Verweisungen auf Abs. 1 Nr. 2
durch die Verweisungen auf Abs. 1 Nr. 1 ersetzt.

Artikel 6
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis
der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben,
unberührt.

Artikel 7
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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