Forum der Fahrschule Rakowski - Urteile

Bei Führerscheinverlust gilt nicht automatisch der EU-Führerschein

Bei Führerscheinverlust gilt nicht automatisch der EU-Führerschein

Nur eine Lizenz: Bei Verlust gilt nicht automatisch der EU-Führerschein.

Neustadt/Weinstraße (dpa) - Verkehrssünder, die in Deutschland den Führerschein abgeben mussten, können sich nicht automatisch mit einem im europäischen Ausland erworbenen Führerschein weiterhelfen. Das geht aus zwei Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.

Damit wies das Gericht die Eilanträge zweier Männer ab, die nach dem Verlust des Führerscheins in Deutschland im Ausland eine Fahrerlaubnis erworben hatten. Sie wollten sich anschließend in Deutschland nicht begutachten lassen (Az.: 3 L 253/05.NW und 4 L 389/05.NW).

Der eine Antragsteller, ein Grieche, hatte 1992 wegen Fahrerflucht die deutsche Fahrerlaubnis verloren und 2001 in Griechenland wieder einen Führerschein gemacht, mit dem er in Deutschland Auto fuhr. Der andere, ein Deutscher, hatte 2002 wegen einer Alkoholfahrt die Lizenz verloren. Er machte in den Niederlanden einen neuen Führerschein und fuhr damit, bis dies bei einem Unfall auffiel.

Bei beiden Männern zweifelten die Behörden, ob sie zum Autofahren geeignet sind. Deshalb forderten sie die Männer auf, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, was beide ablehnten. Die Behörden entschieden darauf hin, dass beide ihre EU- Führerscheine nicht mehr nutzen dürfen. Die Männer beriefen sich beim Verwaltungsgericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach EU-Mitgliedsstaaten Führerscheine untereinander anerkennen müssen.

Die Richter lehnten die Eilanträge mit dem Hinweis ab, dass gerade jene Menschen nicht mit einem EU-Führerschein in Deutschland fahren dürften, die ihren deutschen Führerschein zuvor verloren hätten. Sie müssten den Schein zuerst bei einer deutschen Behörde beantragen. Diese müsste einen EU-Führerschein erst anerkennen, wenn der Inhaber sich als fahrtauglich erwiesen habe. Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.
18.03.2005 dpa

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