Blendende Sonne entschuldigt nicht
Fahrzeugführer, die in einen Kreuzungsbereich einfahren, obwohl sie das für sie geltende Ampellicht nicht eindeutig erkennen können, handeln grob fahrlässig und haben im Schadenfall bei Rotlicht gegen ihre eigene Kaskoversicherung keinen Anspruch auf Entschädigung. Denn Fahrzeugführer, die durch blendende Sonne nicht eindeutig den Ampelstand erkennen können, dürfen nicht blindlings in den Kreuzungsbereich einfahren. Hier muss der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit deutlich, gegebenenfalls bis zum Stillstand, reduzieren, um dann einen besseren Blick auf die Ampel nehmen zu können. In keinem Fall darf in einer solchen Situation mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 70 km/h gefahren werden.
Gefunden auf
https://www.fahrlehrerverband-bw.de/06-Sammel/sammel-Urteile-Texte-507.htm#579
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Gruß Peter