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Kreisverkehr

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Kreisverkehr

Mit der zum 1.2.2001 in Kraft getretenen Regelung des § 9 a StVO wurde eine Sondervorschrift für eigens gekennzeichnete Kreisverkehre eingeführt. Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr das neue Zeichen 215 (blaue Ronde mit 3 gekrümmten weißen Pfeilen entgegen dem Uhrzeigersinn) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht, so hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt; bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
Durch die Aufgabe der Blinkpflicht beim Einfahren in solche Kreisverkehre soll die – vor allem bei kleineren Kreisverkehren – immer wieder auftretende Unsicherheit zur Blinkpflicht ausgeräumt werden.
Darüber hinaus verbietet § 9 a StVO das Halten auf der Fahrbahn innerhalb des Kreisverkehrs. Eine überfahrbare Mittelinsel des kleinen Kreisverkehrs stellt eine Sperrfläche dar, die ausschließlich von besonders großen Fahrzeugen zum Befahren des Kreisverkehrs benutzt werden darf.