Psittakose und Ornithose Verordnung
Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose
(Psittakoseverordnung)
einschließlich Änderung der Psittakoseverordnung
I. Begriffsbestimmung
§ 1
Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel
der im zoologischen System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden
Arten.
II. Allgemeine Vorschriften
§ 2
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen
aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln (Händler),
muß die Tiere kennzeichnen; dabei hat er Fußringe zu verwenden,
die vom Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e.
V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), abgegeben werden. Der Zentralverband
darf Fußringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn
eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes vorliegt und dies
dem Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. Offene Fußringe
müssen so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden
können.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von
Papageien und Sittichen Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins
verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde
zur Kennzeichnung zugelassen sind. Die zuständige Behörde läßt
die Fußringe zu, wenn
1. die Tätigkeit des Vereins sich auf
das Bundesgebiet oder große Teile des Bundesgebietes erstreckt,
2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle
der Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet und
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe
geschlossen sind.
Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür
zuständigen Behörden der anderen Bundesländer sowie dem
Zentralverband mit.
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler
ist verboten.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz
2 Satz 1 vorliegen, darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien
und Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine Erlaubnis nach §
17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder haben dem
Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.
(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralverband vierteljährlich
mitzuteilen, welche Ringnummern sie abgegeben haben und wer diese Nummern
erhalten hat. Der Zentralverband teilt den hierfür zuständigen
Behörden der Bundesländer auf Anfrage Namen und Anschrift der
Züchter und Händler,
1. an die er selbst Fußringe abgegeben
hat und
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe
abgegeben worden sind, sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit.
(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz (1) entfällt, soweit
Papageien und Sittiche gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung
oder gemäß Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits
gekennzeichnet sind.
§ 3
(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie
folgt beschriftet sind:
1. Mit dem Zeichen "Z", dem Namen des Bundeslandes
in abgekürzter Form, in dem die Beringung vorgenommen wird, und einer
für jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder
2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins,
der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres
und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.
(2) Nichtverwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.
§ 4
(1) Züchter und Händler haben über Aufnahme oder Erwerb
und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen
Die Bücher müssen dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden
und mit Seitenzahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils unverzüglich
mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen
1. Art der Tiere,
2. Ringnummer und Datum der Beringung,
3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme
in den Bestand sowie Herkunft der Tiere,
4. Datum der Abgabe und Empfänger der
Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen
gegen Psittakose sowie Art der Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern
zu vermerken.
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten
Strich kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht
werden. Es darf nicht radiert werden, und es dürfen keine Veränderungen
vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen
Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche Eintragungen
sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die
Buchführung mittels elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung
mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose
1. Schutzmaßregeln in Beständen von
Züchtern und Händlern
A. Vor amtlicher Feststellung der
Psittakose oder des Psittakoseverdachts
§ 5
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose
in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen
Feststellung folgendes:
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen
nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer,
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlasssen
der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu
reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der Seuche vermieden
wird, und
b) die Hände, die Arme und das Schuhwerk
feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch
aus dem Bestand entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren,
daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind
und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen
können.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände,
die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung
gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.
B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder
des Psittakoseverdachts
§ 6
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose
amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters
oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach
Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder
mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt
verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts
des Ausbruchs der Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern
und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder
Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt
werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich
zu beseitigen.
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur
in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere,
seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen,
feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine Verschleppung der
Seuche
b) vermieden wird, und
c) die Hände, die Arme
und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
4. Vögel jeder Art dürfen nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht
oder aus dem Bestand entfernt werden.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige
Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen
Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige
Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.
7. Die Fußböden sind täglich
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu
desinfizieren.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz
1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind
diese nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 7
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche
seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich
behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten
oder töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien
und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche
zu befürchten ist.
(3) Die zuatändige Behörde kann die Maßnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie
kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose
befallener Bestände vorbeugend Psittakose untersucht werden.
C. Bei Ansteckungsverdacht
§ 8
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand
innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder
des Seuchenverdachts Papageien und Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand
eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser
Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien,
Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen
eines Ansteckungsverdachtes.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien
und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen
Psittakose zu behandeln sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen
Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche
zu befürchten ist.
D. Desinfektion
§ 9
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß
der Behandlung der Vögel des Bestandes muß der Besitzer die
Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere
gehalten worden sind, sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstofles
sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte,
die Träger des Ansteckungsstoffe sein können, sowie andere Gegenstände,
die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind,
sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.
2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern und auf Tierschauen
und Märkten
§ 10
(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern, die nicht Züchter
oder Händler sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder
Anstekkungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße
Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen,
soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Absatz 1, gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die
sich auf Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen
befinden, Psittakose oder Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vorliegt.
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 11
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose
erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet
und unschädlich beseitigt worden sind.
b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien
und Sittiche des Bestandes verendet sind oder getötet und unschädlich
beseitigt wurden und die übrigen Tiere gegen Psittakose behandelt
worden sind und bei diesen Tieren
aa) zweimal frühestens
fünf Tage nach Abschluß der Behandlung im Abstand von fünf
Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden
worden sind oder
bb) frühestens zehn
Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene Blutproben
einen therapeutischausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben und
frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung stichprobenweise
entnommene Tiere oder Kotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden
worden sind oder
c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes
gegen Psittakose behandelt worden sind und die Behandlung zu dem unter
Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den Fällen
der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den beamteten
Tierarzt kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht.
2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom
beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose
§ 12
Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich
der Tauben, Omithose festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose
vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung
der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die
§§ 10 und 11 gelten entsprechend.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 13
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach §
4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4 oder 5 verbundenen vollziehbaren
Auflage
oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach §
7 Abs. 2 oder 3 oder § 10 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt,
1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise Buch führt oder entgegen § 4 Abs. 4Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt,
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien
und Sittiche nicht absondert oder nicht einsperrt,3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über
das Betreten von Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen
zuwiderhandelt,4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs.
1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt,5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht
vorschriftsmäßig aufbewahrt,6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr.
5 Tiere oder Gegenstände entfernt,7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen
von Schildem zuwiderhandelt,8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder
§ 9 Abs. 1 über die Reinigung oder Desinfektion oder des §
9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten
von Papageien und Sittichen zuwiderhandelt.