Solidaritätszuschlag

Was ist der Solidaritätszuschlag...

Was ist der Solidaritätszuschlag...

Der Solidaritätszuschlag (ugs. "Soli") ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu. Daher bedarf das Solidaritätszuschlaggesetz auch nicht der Zustimmung des Bundesrates (Art. 105 III GG). Darüber hinaus besteht ein Solidarpakt zwischen Ländern und Bund.

Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 % der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.

Die Einführung des Solidaritätszuschlags 1991 wurde nicht nur mit den Kosten der Wiedervereinigung begründet. Als Gründe wurden auch zusätzliche Kosten für den Golfkrieg (Operation Desert Storm) und seine Folgen sowie für eine Unterstützung der mittel-, ost- und südosteuropäischen Länder genannt.

Er wurde zunächst vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 erhoben. Der Zuschlag betrug 7,5 % der Einkommen-/Körperschaftsteuer, berechnet wurden aber 3,75 %, da der Solidaritätszuschlag in jedem Jahr nur 6 Monate zu erheben war. 1993 und 1994 wurde der Solidaritätszuschlag ausgesetzt und 1995 wieder eingeführt. Er wird sowohl in West- als auch in Ostdeutschland erhoben. Von 1995 bis 1997 betrug der Zuschlag 7,5 %, seit 1998 5,5 %. Seit Jahren wird eine politische Diskussion geführt, ob der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden soll.

Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) geregelt. Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu (Bundessteuer). Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzusetzen wäre.