Nach einem Besuch bei der Großmutter sah ich mein Kind nie wieder
Kindeswegnahme auf falsche Beweisaussage vom Jugendamt.
Ein paar Sätze der Großmutter und der Tante reichten aus, dass ich mein Kind nie wieder sah, überprüft wurden bis heute die schweren Anschuldigung nicht.
Das Jugendamt unterstellte mir z. B.Anstiftung eines 16 jährigen zum bewaffneten Raubüberfall.
Zum Zeitpunkt der Unterstellung war der Jugendliche - Täter bereits verurteilt, ein Nachbarsjunge den zufällig kannte.
Das Jugendamt kannte meine Kinder weder vor der rechtswidrigen Kindesentziehung, noch kam es jemals danach.
Auf meine Anfrage das ich noch ein damals 7 jähriges Kind habe und keine Überprüfung veranlasst wurde, fand man nicht besorgniserregend.
Volksanwalt Dr. Peter Kostellka klärt den Fall Michelle Theiss, rechtswidrige Kindesentziehung, durch die Tante und Großmutter, Karin und Herta Theiss schon 2007 auf.
Kroneartikel Prefessor Dr.Adrian Hollaender vom 18.1.2009, Kritik Jugendamt.
5.1.3.2
Verbot der Ausfolge eines Kindes an die obsorgeberechtigte Mutter ohne Antragstellung gemäß § 215 ABGB nicht zulässig
Gemäß § 215 ABGB hat der Jugendwohlfahrtsträger die zur Wahrung des Wohls eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, muss aber jedenfalls innerhalb von acht Tagen bei Gericht Mitteilung erstatten. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
Einzelfall:
VA S/37-SOZ/06, Amt der Sbg LReg 20001-VA-613/5-2006
Nach einem Streit brachte Frau N.N. ihre 10-jährige Tochter zu ihrer Mutter nach Deutschland, wo das Mädchen zwei Wochen bleiben sollte. Das Kind weigerte sich aber in der Folge wieder zur Mutter zurückzugehen. Deshalb fragte die Großmutter beim Jugendamt Salzburg-Land nach, ob ihre Enkelin gegen ihren Willen zur Mutter zurückkehren müsse. Sie erhielt die Antwort, dass das Kind nicht zur Mutter müsse, wenn es dies entschieden ablehne.
Bei der VA führte Frau N.N. Beschwerde darüber, dass sie in einem förmlichen Verfahren weder vor dem Jugendamt noch vor einem Pflegschaftsgericht Gelegenheit erhielt, ihren Standpunkt zu vertreten, obwohl alles unternommen wurde, um ihr die Tochter zu entziehen und Kontakte zum Kind zu unterbinden.
Da die Großmutter in der Folge für einige Tage ins Spital musste, übergab sie ihre Enkeltochter am 11. Dezember 2005 ihrer zweiten Tochter zur Beaufsichtigung. Diese nahm das Kind mit in ihre Wohnung nach Wien mit und informierte davon das Jugendamt Salzburg-Land. Die zuständige Sozialarbeiterin nahm daraufhin Kontakt mit dem Jugendamt in Wien auf und teilte diesem schriftlich mit, dass der Schwester der Beschwerdeführerin die Zustimmung zum Verbleib des Kindes in ihrem Haushalt in Wien erteilt worden sei.
Die Jugendwohlfahrtsbehörde Salzburg-Land bestehe vorerst auf einem Verbleib der Minderjährigen bei ihrer Tante, Karin Theiss da dies dem Wohl des Kindes entsprechen würde, obwohl die Kindesmutter verlange, ihr Kind unverzüglich in ihren Haushalt zurückzuführen. Die Sozialarbeiterin des Amtes für Jugend und Familie in Wien wurde zudem ersucht, den Verbleib der Minderjährigen bei ihrer Tante abzusichern und Gefahr im Verzug auszusprechen, falls die Kindesmutter versuchen sollte, ihre Tochter persönlich abzuholen. Dem Schreiben ist noch zu entnehmen, dass die Unterbringung des Kindes bei der Großmutter in Absprache mit der zuständigen Sozialarbeiterin erfolgte.
Nach der Entlassung der Großmutter wurde das Mädchen wieder zu ihr nach Deutschland gebracht. Nach einer Besprechung am 21. Dezember 2005, bei der die Beschwerdeführerin nicht teilnehmen konnte, wurde ihr bloß zur Kenntnis gebracht, dass die Jugendwohlfahrtsbehörde Salzburg-Umgebung damit einverstanden sei, dass ihre Tochter bis zur endgültigen Entscheidung im Haushalt der Großmutter verbleibe. In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin immer wieder die Herausgabe des Kindes. Erst im Februar 2006 stellte die Großmutter beim deutschen Pflegschaftsgericht den Antrag, der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen und sie als Vormund zu bestellen.
Wie sich aus den Akten ergibt, stellte die Kindesmutter von Anfang an gegenüber dem Jugendamt klar, dass sie die Rückkehr ihres Kindes forderte und mit dem weiteren Verbleib bei der Großmutter nicht mehr einverstanden war. Das Jugendamt teilte der Großmutter mehrfach mit, dass ihre Enkelin dennoch bei ihr bleiben könne, wenn sie das wolle. Auch in mehreren Schreiben ist davon die Rede, dass das Jugendamt die Zustimmung zum Verbleib des Kindes bei der Tante erteilt habe und dies dem Wohl des Kindes entsprechen würde. Aus einer Niederschrift geht hervor, dass die Jugendwohlfahrtsbehörde bis zur endgültigen Entscheidung mit dem Verbleib des Kindes bei der Großmutter einverstanden sei. Der Kindesmutter wurde ebenfalls mehrfach mitgeteilt, dass die Jugendwohlfahrtsbehörde die Entscheidung getroffen habe, die Minderjährige solle im Haushalt der Großmutter verbleiben, wenn sie nicht zu ihr zurück möchte.
Aus der Sicht der VA stellte diese Vorgangsweise des Jugendwohlfahrtsträgers eine Maßnahme der Pflege und Erziehung wegen Gefahr im Verzug gemäß § 215 ABGB dar, die, auch wenn sie inhaltlich berechtigt gewesen sein sollte, jedenfalls auch eines Antrages an das Pflegschaftsgericht bedurft hätte. Für die obsorgeberechtigte Mutter stellten sich die Äußerungen des Jugendamtes als Verbot, das Kind von der Großmutter abzuholen, dar. Dass es sich dabei bloß um eine fachliche Meinung der zuständigen Sozialarbeiterin gehandelt haben soll, wie dies von Seiten der Behörde gegenüber der VA nachträglich behauptet wurde, ist der VA auf Grund der Diktion der aufliegenden Korrespondenz nicht nachvollziehbar.
Auch die Begründung, das Jugendamt habe sich für eine Antragstellung gemäß § 215 ABGB auf Grund des grenzüberschreitenden Sachverhaltes nicht zuständig gefühlt, mag die Vorgangsweise des Jugendamts nicht zu rechtfertigen, da sich das Jugendamt für die Erteilung der Zustimmung bzw. die Entscheidung über den Aufenthalt sehr wohl zuständig fühlte. Hätte das Jugendamt die Meinung vertreten, dass für die Angelegenheit das deutsche Jugendamt zuständig gewesen wäre, hätte man sowohl die Großmutter als auch die Kindesmutter darüber informieren müssen. Mangels Zuständigkeit hätte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auch nicht das Wiener Jugendamt ersuchen dürfen, einzugreifen, falls die Beschwerdeführerin ihre Tochter abholen sollte.
Da somit die Zustimmung zum Verbleib des Kindes und das Verbot an die obsorgeberechtigte Kindesmutter, das Kind abzuholen, eine Sofortmaßnahme gemäß § 215 ABGB darstellte, das Jugendamt die erforderlichen Verfügungen beim Pflegschaftsgericht aber nicht beantragte, war der Beschwerde Berechtigung zuzuerkennen.
5.1.3.3 Abnahme von Kindern durch den Jugendwohlfahrtsträger wegen Gefahr im Verzug Amt der Salzburger Landesregierung
Sowohl Eltern als auch Kinder haben durch Art. 8 EMRK ein verfassungsmäßig verbrieftes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, weshalb bei der Durchführung einschneidender Maßnahmen im Bereich der Pflege und Erziehung unbedingt beachtet werden muss, dass der Entzug der Elternrechte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einen besonders gravierenden Eingriff darstellt. Dieser scheint nur dann gerechtfertigt, wenn er unter dem Aspekt des Kindeswohls in einem alles andere überwiegenden, zwingenden Interesse des Kindes gelegen ist.
Die VA führte deshalb unter Einbeziehung der Bundesländer, in denen sie auch als Landesvolksanwaltschaft tätig ist, ein amtswegiges Prüfungsverfahren durch, da insbesondere die Art und Weise, wie die Trennung der Kinder aus der Familie erfolgte, fallweise Gegenstand von Prüfverfahren war. Zuweilen verdient die mangelnde Information im Anschluss an derartige einschneidende Veränderungen gesondert Kritik.
Einzelfall:
VA BD/7-JF/04; Amt der Sbg LReg 20001-2013/474-2004;
Kinder- und Jugendanwaltschaft Salzburg kija-Ö-25/0804-AHD/AE
Wie die Prüfung durch die VA ergab, werden in Österreich die meisten Kinder mit Zustimmung der Obsorgeberechtigten in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt untergebracht. Meist gehen den Abnahmen lange Phasen der Beratung und Unterstützung von Familien und Obsorgeberechtigten mit dem Ziel, die Erziehungsfähigkeit zu stärken oder zu stabilisieren, voraus.
Im Bundesland Salzburg wurden im Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2004 55 Gefahr-in-Verzug-Maßnahmen (nach § 215 ABGB) gesetzt. Dabei wurde in sieben Fällen die Polizei und in drei ein Amtsarzt zugezogen. Die Assistenz der Polizei wird von den Jugendämtern dann in Anspruch genommen, wenn auf Grund des Verhaltens von Obsorgeberechtigten (Morddrohungen, Personen, die zu Gewalttätigkeit neigen etc.) mit aggressivem Verhalten gegen die Sozialarbeiter gerechnet werden muss oder dies zum Schutz der Minderjährigen vor weiterer Gewalt notwendig ist. Ein Amtsarzt wird bei psychischer Auffälligkeit des Obsorgeberechtigten oder Suiziddrohung zugezogen. Die Abholung von Minderjährigen direkt von der Schule oder vom Kindergarten wird nur in besonderen Ausnahmesituationen durchgeführt, wenn die besondere Situation des Einzelfalles keine andere Form der Durchführung zulässt. Im oben genannten Zeitraum fanden elf solcher außerhäusliche Abnahmen statt.
Normalerweise werden die Eltern bzw. Obsorgeberechtigten direkt von den Fachkräften des Jugendamtes sofort umfassend über die Maßnahme gemäß § 215 ABGB informiert. Bei 13 Kindesabnahmen in diesem Zeitraum wurde den Eltern allerdings von den Salzburger Jugendwohlfahrtsträgern der Aufenthaltsort der Minderjährigen nicht oder erst später bekannt gegeben. Gründe dafür waren der Schutz der Kinder vor weiterer Gewalt, der Verdacht auf Missbrauch, eine bereits einmal erfolgte Entführung des Minderjährigen aus der Jugendwohlfahrtseinrichtung oder nur der Umstand, dass die Eltern nicht auffindbar waren.
Die von der VA ebenfalls angeschriebenen Kinder- und Jugendanwaltschaften gaben an, dass Verbesserungen im Zusammenhang mit Information und Kommunikation mit den Eltern wünschenswert und teilweise nötig wären. Insbesondere Kinder sollten häufiger altersadäquat in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Dafür wären einheitliche Richtlinien und Standards sowie entsprechende Schulungen der Sozialarbeiter notwendig. Die VA schließt sich den Forderungen der Kinder- und Jugendanwaltschaft an.
Partizipationsrechte von Kindern bilden ein Herzstück der UN-Kinderrechtekonvention. Art. 12 der Konvention normiert: "(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden."
Die UN-Kinderrechtekonvention wurde am 20. November 1989 von der UN-Vollversammlung verabschiedet. Im August 1992 ratifizierte Österreich die Kinderrechtekonvention mit drei Vorbehalten. Die UN-Konvention steht somit auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes mit Erfüllungsvorbehalt, wodurch eine unmittelbare Anwendbarkeit der Konvention vor österreichischen Gerichten und Behörden verhindert ist. Seit Jahren fordern daher die Kinder- und Jugendanwaltschaften sowie viele mit dem Thema befasste NGO´s die Aufnahme der Konvention in die Bundesverfassung.
Jeder Vertragsstaat der UN-Kinderrechtekonvention muss alle fünf Jahre dem UN-Kinderrechteausschuss mit Sitz in Genf über die Situation der Kinderrechte berichten. Dazu nimmt der Ausschuss dann Stellung. In der Stellungnahme zum letzten Bericht Österreichs hat der UN-Kinderrechteausschuss unter anderem die noch immer nicht erfolgte Aufnahme der Konvention in die Bundesverfassung kritisiert. Es wurde empfohlen, dass Österreich seine Anstrengungen zur Aufnahme der Kinderrechte in die Verfassung sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene fortsetzt und vertieft (vgl. dazu auch den jüngsten Bericht der VA 2006 an den Nationalrat und an den Bundesrat, S. 391).
Die Länder Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg haben die UN-Kinderrechtekonvention bereits in ihre Landesverfassung aufgenommen. Die übrigen Bundesländer sind dieser Empfehlung bislang noch nicht nachgekommen.