Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen - Heimerziehung

Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

 Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

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Auch dies ist nur eine „Pressemitteilung“ und nicht das Urteil selbst; es ist aber eine offiziell vom Gerichtsbüro ausgehende „Pressemitteilung des Landessozialgerichts Baden-Württhemberg im Kreis Karlsruhe“ selbst – keine "Pressemitteilung der Presse" (also keine Pressemitteilung einer Zeitung).

Und diese „Pressemitteilung“ ist veröffentlicht auf
JURION.


JURION @ www.jurion.de/news/355548/LSG-Baden-Wuerttemberg-Keine-rentenrechtlichen-Beitragszeiten-fuer-ehemalige-Heimkinder-wegen-Zwangsarbeit-/

„QUELLE: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 24.02.2017“


Siehe auch @ www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.urteil-des-landessozialgerichts-in-stuttgart-arbeit-von-heimkindern-nicht-fuer-rente-anrechenbar.29ece3b4-312f-47cf-8885-857ab5e7cbde.html
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 Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

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Ich selbst schrieb daraufhin schon vor ein paar Tagen an verschiedenen anderen Stellen im Netz mal so ganz of die Schnelle:


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 Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

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In Bezug auf meinen Beitrag hier vom Montag, 20. März 2017, um 07:02 Uhr ( und schon früher auch an anderer Stelle im Netz, u.a., zu.B. auch @ heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18990-Arbeit-von-heimkindern-zählt-nicht-für-rente/?postID=545917#post545917 )

und

in Bezug auf meinen Beitrag hier vom Montag, 20. März 2017, um 08:16 Uhr ( und schon früher auch an anderer Stelle im Netz, u.a., zu.B. auch @
heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18990-Arbeit-von-heimkindern-zählt-nicht-für-rente/?postID=545921#post545921 )

und

in Bezug auf die Wiedergabe von Boardnutzer »
Widerstand« vom Donnerstag, 16. März 2017, um 02:08 Uhr aller diesbezüglichen bis zu diesem Zeitpunkt im Interternet auffindbaren Berichte ( @ heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/3322-Warum-wurden-damalige-„Heimkinder-Zwangsarbeiter“-nicht-für-ihre-Arbeit-bezahlt/?postID=545993#post545993 )


Wie steht dieses jetzige erstinstanzliche baden-württhembergische Sozialgerichtsurteil (dessen genauen und vollständigen Wortlaut wir noch nicht einmal gesehen haben ! ), im Verhältnis, z.B., zu dem diesbezüglichen höchstinstanzlichen Urteil des BUNDESSOZIALGERICHTs aus dem Jahre 1963 und den DARIN entschiedenen Rechtsfragen ??

EXTREM WICHTIGES URTEIL !!

Zitiert wird hier von mir ein schon im Jahre 2014 (Anfang des Jahres 2014) formulierter und vielfach von mir im Internet veröffentlichter Beitrag bezüglich einem extrem wichtigen Bundessozialgerichtsurteil aus dem Jahre 1963 :


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 Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

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Allen bisherigen vorherigen im Internet zur Verfügung stehenden Berichten und Reportagen zu diesem Fall war nicht zu entnehmen (und insbesondere nicht für Laien festzustellen), ob es sich in diesem Gerichtsverfahren um die ERSTE INSTANZ [ ? ] oder die ZWEITE INSTANZ [ ? ] handelte. In folgendem Bericht zu diesem Fall, jedoch, ist nun, erstmalig, von „BERUFUNG“ die Rede:

Das Urteil selbst – Urteil v. 24.02.2017, Az. L 8 R 1262/16 – jedoch, liegt weiterhin nicht vor !!

QUELLE: ANWALT.DE www.anwalt.de/rechtstipps/keine-rentenrechtlichen-beitragszeiten-fuer-ehemalige-heimkinder_101561.html (anscheinend ins Netz gestellt von Rechtsanwalt Philipp Adam, Motzenbäcker & Adam, Marktstr. 35, 67655 Kaiserslautern, Deutschland)


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 Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

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Stellen wir uns mal folgendes Szenar vor:

(a) Kinder-Filmdarstellerinnen und Kinder-Filmdarsteller ( = child-filmstars)
(b) Kinder-Modelle in der Modebranche ( = child-fashion-models)
(c) (child mathematical geniuses = ) Hochbegabte Kinder, die schon im jungen Kindesalter in der IT-Branche et al tätig sind bzw. waren.
Solche Kinder, die nicht in der Heimerziehung sind bzw.waren, sondern bei ihren Eltern wohnen, bzw. wohnten, und die – anders als wie bei Heimkindern gehandhabt – von ihren Eltern gegen
Versklaverung und Arbeitsausbeutung geschützt und beschützt werden und wurden.
Müssen und mußten solche priviligierten Kinder, nicht schon immer, auch damals schon, wenn sie solchen und ähnlichen Beschäftigungen in diesen Branchen nachgingen und mit ihrer diesbezüglichen Beschäftigung Geld verdienen bzw. verdienten – richtig Geld verdienen bzw. verdienten, Geld dass ihnen ja auch für ihre Arbeit zusteht bzw. zustand (
und nicht von Kirche und Staat oder Arbeitgeber, wie bei Heimkindern überall der Fall, vorenthalten wird bzw. wurde) – Steuern zahlen und Sozialabgaben abführen ???

Die Antwort ist, in jedem dieser hier von mir aufgeführten Fälle, ein schallendes „Ja, aber natürlich und unbedingt !!!

Warum also sollte es bei „Heimkindern“, „die in einem Heim eingesperrt sind“, und „arbeiten“ (arbeiten müssen bzw. mußten! - gezwungen werden bzw. wurden zu arbeiten und Geld zu verdienen!) anders sein ???

War es jemals in der Bundesrepublik Deutschland (d.h. in „Westdeutschland“) gesetzlich vorgesehen, dass bei „Heimkindern“, weil sie ja, aus welchem Grunde auch immer, „eingesperrt sind“, dass man „sie“ „um das ihrerseits verdiente Einkommen betrügt“, „die Staatskasse um die Einkommenssteuer betrügt“ und „die Rentenkasse um die Sozialabgaben betrügt“, bzw. die vorherrschenden Gegebenheiten – wenn notwendig auch im Nachhinnein – so hinbiegt, um genau „diese Betrügerei“ „zu ermöglichen“ und „für rechtens zu verkaufen“ ???

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 Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

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Stellen wir uns mal folgendes Szenar vor:

(a) Kinder-Filmdarstellerinnen und Kinder-Filmdarsteller ( = child-filmstars)
(b) Kinder-Modelle in der Modebranche ( = child-fashion-models)
(c) (child mathematical geniuses = ) Hochbegabte Kinder, die schon im jungen Kindesalter in der IT-Branche et al tätig sind bzw. waren.
Solche Kinder, die nicht in der Heimerziehung sind bzw.waren, sondern bei ihren Eltern wohnen, bzw. wohnten, und die – anders als wie bei Heimkindern gehandhabt – von ihren Eltern gegen
Versklaverung und Arbeitsausbeutung geschützt und beschützt werden und wurden.
Müssen und mußten solche priviligierten Kinder, nicht schon immer, auch damals schon, wenn sie solchen und ähnlichen Beschäftigungen in diesen Branchen nachgingen und mit ihrer diesbezüglichen Beschäftigung Geld verdienen bzw. verdienten – richtig Geld verdienen bzw. verdienten, Geld dass ihnen ja auch für ihre Arbeit zusteht bzw. zustand (
und nicht von Kirche und Staat oder Arbeitgeber, wie bei Heimkindern überall der Fall, vorenthalten wird bzw. wurde) – Steuern zahlen und Sozialabgaben abführen ???

Die Antwort ist, in jedem dieser hier von mir aufgeführten Fälle, ein schallendes „Ja, aber natürlich und unbedingt !!!

Warum also sollte es bei „Heimkindern“, „die in einem Heim eingesperrt sind“, und „arbeiten“ (arbeiten müssen bzw. mußten! - gezwungen werden bzw. wurden zu arbeiten und Geld zu verdienen!) anders sein ???

War es jemals in der Bundesrepublik Deutschland (d.h. in „Westdeutschland“) gesetzlich vorgesehen, dass bei „Heimkindern“, weil sie ja, aus welchem Grunde auch immer, „eingesperrt sind“, dass man „sie“ „um das ihrerseits verdiente Einkommen betrügt“, „die Staatskasse um die Einkommenssteuer betrügt“ und „die Rentenkasse um die Sozialabgaben betrügt“, bzw. die vorherrschenden Gegebenheiten – wenn notwendig auch im Nachhinnein – so hinbiegt, um genau „diese Betrügerei“ „zu ermöglichen“ und „für rechtens zu verkaufen“ ???

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 Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

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BERUFUNGSGERICHTSURTEIL: Das Landessozialgericht Baden-Württhemberg Urteil vom 24.02.2017, L 8 R 1262/16, im genauen und vollständigen Wortlaut @ lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22048

Das Berufungsgerichtsurteil ist sehr lang, sehr komplex und sehr verflochten, aber läuft im Grunde genommen darauf hinaus, dass die Klägerin, das ehemalige Heimkind, bezüglich ihren Arbeiten und ihrem Arbeitsverhältnis / Beschäftigungsverhältnis im Heim, IN ERSTER INSTANZ sowohl wie in ZWEITER INSTANZ, „NICHTS RENTENRECHTLICH RELEVANTES UND NOTWENDIGES BEWIESEN“ ODER „GLAUBHAFT GEMACHT“ hätte.

Schon allein die Tatsache, dass die Klägerin für ihre Arbeit im Heim nicht entlohnt wurde, zeige, dass während ihres ungefähr fünf Jahre langen Aufenthaltes in diesem Heim kein „vertragliches Arbeitsverhältnis / Beschäftigungsverhältnis“ vorgelegen habe und somit „keine Sozialabgaben zahlbar“ seien. Ihre „Arbeit im Heim“, wie damals überall Gang und Gäbe, „unterlag keinem Arbeitsverhältnis / Beschäftigungsverhältnis“, sondern war „einfach nur Teil der Erziehung“ ("Erziehung zur Arbeit durch Erziehung durch Arbeit").

Das Berufungsgericht stützte sich in dieser Auslegung und Aussage auf die folgenden zwei vorhergehenden Urteile des Berufungsgerichts

LSG Baden-Württemberg 19.02.2008 – L 11 R 4977/06 – juris RdNr. 31

LSG Baden-Württemberg 09.06.2005 – L 12 R 2441/04 – (
nicht in der juris online Datenbank vorhanden )

und auf folgendes Urteil des Bundessozialgerichts

Bundessozialgericht – BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15 – (
scheint ebenso nicht in der juris online Datenbank vorzuliegen )

DIE KLÄGERIN HAT DEM SOZIALGERICHT, IN ERSTER INSTANZ, SOWOHL WIE DEM BERUFUNGSGERICHT, DEM LANDESSOZIALGERICHT BADEN-WÜRTTHEMBERG, IN ZWEITER INSTANZ, NICHTS VORGETRAGEN, DASS HÄTTE BEWEISEN KÖNNEN ODER GLAUBHAFT MACHEN KÖNNEN, DASS JE EIN VERTRAGLICHES BESCHÄFTIGUNGSHÄLTNIS / ANLERNVERHÄLTNIS / LEHRVERHÄLTNIS ZWISCHEN IHR UND DEM HEIM EXISTIERT HABE.

Das betreffende 'Heim' war das „katholische Kinderasyl Gundelfingen“ in Gundelfingen an der Donau, bei Freiburg im Breisgau (auch das „katholische Kinderheim St. Clara“ in Gundelfingen genannt) (und zeitweise auch als „Stiftung Kinderasyl Gundelfingen“ und „Stiftung Kinderheim Gundelfingen“ bekannt); das Unternehmen besteht heute weiterhin als eine „Stiftung“.

Ich habe mich dazu entschlossen keine Auszüge aus diesem Urteil hier zu zitieren; das wäre mir in diesem Fall einfach zu kompliziert.

Wer Lust hat kann dieses Berufungsgerichtsurteil ja jetzt hier studieren @
lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22048

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 Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

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Re dem BERUFUNGSGERICHTSURTEIL: Das Landessozialgericht Baden-Württhemberg Urteil vom 24.02.2017, L 8 R 1262/16, im genauen und vollständigen Wortlaut @ lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22048 :

Die Richter und Richterinnen IN ERSTERINSTANZ sowohl wie die Richter und Richterinnen IN ZWEITER INSTANZ im Fall dieser heute 63-jährigen Frau, die damals als Kind und Jugendliche im katholischen Kinderasyl Gundelfingen vollumfänglich gearbeitet hat – d.h. „beschäftigt war“ ! – konnten wohl nicht von sich selbst aus auf die Idee kommen und erkennen, dass es unter allen Umständen tatsächlich glaubthaft erscheinen dürfe und durfte, dass auch dieses Heim – wie auch alle anderen Heime in Westdeutschland ! – vorsätzlich keinen Lohn an auch nur einen einzigen ihrer für das Heim, oder wie jeweilig vom Heim arrangiert für die Industrie, d.h. für Firmen innerhalb und außerhalb des Heims, arbeitenden Insassen gezahlt hat und vorsätzlich keine diesbezüglichen Sozialabgaben abgeführt hat !!

Diese Möglichkeit, die, unter allen Umständen, noch am ehesten auf der Hand lang, und durchaus glaubhaft erscheint und erschien, hat DAS GERICHT,
IN ERSTER INSTANZ sowohl wie DAS GERICHT, IN ZWEITER INSTANZ, in diesem Fall, überhaupt nicht erörtert !!



Ich hatte schon mal Anfang des Jahres 2005 auf meiner eigenen Webseite HEIMKINDER-UEBERLEBENDE.ORG wie folgt darauf hingewiesen:

www.heimkinder-ueberlebende.org/Sozialversicherungsabgaben_in_Deutschland_damals_und_heute.html [ Erstveröffentlichung auf DIESER WEBSEITE: 22. Februar 2005) ] [ Die derzeit DORT angegebenen QUELLEN sind 12 Jahre später aber nicht mehr aktuell; ich gebe daher, in dieser Wiedergabe jetzt hier, neue QUELLEN an – 24.03.2017, MM ]


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 Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

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Re dem BERUFUNGSGERICHTSURTEIL: Das Landessozialgericht Baden-Württhemberg Urteil vom 24.02.2017, L 8 R 1262/16, im genauen und vollständigen Wortlaut @ lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22048 :

Warscheinlich hatten die Richter und Richterinnen IN ERSTER INSTANZ sowohl wie die Richter und Richterinnen IN ZWEITER INSTANZ im Fall der heute 63-jährigen Frau, die damals als Kind und Jugendliche im katholischen Kinderasyl Gundelfingen vollumfänglich gearbeitet hat – d.h. „beschäftigt war“ ! – auch noch nie etwas DAVON gehört:

Auch diese Fakten dieses folgenden VORHERGEHENDEN GERICHTSPROZESSES IN WESTDEUTSCHLAND sollte, m.E., in diese Überlegungen was RECHT und was UNRECHT ist einfließen, bzw. hätte einfließen sollen und einfließen müssen:

Adolf Diamant (damals, 1944, aus Chemniz; später nach dem Krieg anscheinend in Frankfurt am Main ansässig), der Fall Diamant gegen Büssing, im Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 20.6.1965, Aktenzeichen 13 C 566/64 (Soweit bekannt ist, hat Büssing keine Revision gegen dieses Urteil eingelegt, und somit wurde das Urteil [im Juli 1965] rechtskräftig. Der Kläger Adolf Diamant hatte seinen Prozeß gewonnen).


Zum Fall Diamant gegen Büssing siehe auch »Was ist mehr verwerflich, MENSCHENRECHTSVERLETZUNG / ZWANGSARBEIT zu „Kriegszeiten“ oder MENSCHENRECHTSVERLETZUNG / ZWANGSARBEIT zu „Friedensszeiten“? - fragen „Ehemalige Heimkinder“.« @ heimkinderopfer.blogspot.com.au/2010/12/was-ist-mehr-verwerflich.html
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 Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?)

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Berufungsverfahren eines Betroffenen gegen das Urteil – IN ERSTER INSTANZ – des Sozialgerichts Gelsenkirchen, vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen IN ZWEITER INSTANZ:

Rentenanteile während der Unterbringung und Arbeit als Insasse in einer Behinderteneinrichtung, Ende der 70er bis Anfang der 80er Jahre.

QUELLE: openjur.de/u/867665.html


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