Alec Baldwin beschimpft seine Tochter als "kleines Schwein", David Hasselhoff brüskiert seine Kinder mit einem Video. Beide geschiedenen prominenten Männer fühlen sich als Opfer im Sorgerechtskampf - und lenken den Blick auf ein in Deutschland noch weitgehend unbekanntes Phänomen: PAS, Eltern-Kind-Entfremdung.
Los Angeles - Baldwin bepöbelte seine 11-jährige Tochter Ireland am Telefon, der Audio-Mitschnitt landete später im Internet. Hasselhoff ließ sich in betrunkenem Zustand von seiner 16-jährigen Tochter filmen, das Video tauchte ebenfalls im Internet auf.
Beide Männer vermuten, dass ihre Ex-Partnerinnen die Veröffentlichungen der verfänglichen Bild- und Tondokumente lancierten, um die eigene Position im Sorgerechtstreit zu stärken.
Alec Baldwin: Vom Sorgerechtsstreit und "PAS" zermürbt AP
Alec Baldwin: Vom Sorgerechtsstreit und "PAS" zermürbt Alex Baldwin entschuldigte später für die Pöbeleien und sagte bei einer eigens einberufenen Pressekonferenz, er sei vom seit Jahren schwelenden Sorgerechtsstreit zermürbt - und von PAS. "Parental Alienation Syndrome" (deutsch: Eltern-Kind-Entfremdung) gehört in den USA bei Sorgerechtstreitigkeiten zum Standard-Vokabular vor Gericht, in Deutschland ist das Phänomen bislang fast nur in Fachkreisen bekannt.
SPIEGEL ONLINE sprach mit der Therapeutin und Sozialarbeiterin Wera Fischer, die sich dafür einsetzt, dass PAS und damit die Bedürfnisse des Kindes bei Sorgerechtsfällen stärkere Beachtung finden.
SPIEGEL ONLINE: Frau Fischer, was ist PAS genau?
Fischer: "Parental Alienation Syndrom" liegt vor, wenn bei einer Trennung ein Elternteil es nicht ertragen kann, dass das Kind eine positive Beziehung zum anderen Elternteil hat, etwa, weil man verletzt ist oder Rachegefühle hat. Das Kind hat dann nicht mehr die Möglichkeit, den Kontakt zu beiden Eltern zu pflegen, weil es befürchten muss, "Wenn ich zum Papa gehe, verlier' ich die Mama."
SPIEGEL ONLINE: Ein Elternteil beeinflusst das Kind also gegen den anderen.
Fischer: Genau. Das Kind spaltet seine Eltern in einen "guten" und einen angeblich "bösen" Elternteil auf, bricht den Kontakt zu letzterem ab oder zeigt zumindest deutlich seine Ablehnung. Von PAS spricht man aber nur, wenn kein klarer Grund wie beispielsweise Missbrauch für dieses Verhalten vorliegt.
SPIEGEL ONLINE: Bei wie viel Prozent der Scheidungsfälle in Deutschland spielt PAS eine Rolle?
Fischer: Bei hochstrittigen Scheidungs- oder Trennungsfällen fast immer, ohne jetzt eine konkrete Zahl nennen zu können.
SPIEGEL ONLINE: In welchem Alter trifft die Kinder PAS am empfindlichsten?
Fischer: Generell kann man sagen, dass die Auswirkungen umso gravierender sind, je jünger das Kind solchen manipulativen Erfahrungen ausgesetzt ist. Das Kind macht im Kontakt mit seiner Bezugsperson die Erfahrung: "Du empfindest falsch", "Was du wahrnimmst, stimmt nicht." Das Kind glaubt deshalb, sich auf seine Wahrnehmung nicht verlassen zu können, was es dem Kind erschwert oder es nicht möglich macht, sich zu einer eigenständigen Persönlichkeit zu entwickeln.
SPIEGEL ONLINE: Welchen Schaden richtet diese Beeinflussung an?
Fischer: Wenn ein Elternteil das positive Bild des anderen beim Kind trübt oder zu zerstören versucht, verliert das Kind die innere Freiheit, sich auch zu dem anderen Elternteil zu bekennen. Das Kind ist in einem Loyalitätskonflikt. Es merkt, "Die Mama liebt den Papa nicht mehr" und fragt sich "Darf ich Papa dann noch lieben?" Es verleugnet die eigenen Bedürfnisse, wenn es den Kontakt zu einem Elternteil abbricht. Denn im Grunde seines Herzens wünscht es den Kontakt. Für das Kind ist es eine fatale Situation, wenn es die Hälfte seiner Identität leugnen muss."
SPIEGEL ONLINE: Nicht nur die Kinder, auch die Eltern leiden ja unter der Situation. Wie zeigt sich das?
Fischer: Das ist eine starke Verletzung, die einem da widerfährt. Betroffene werden oft depressiv. Ihre Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt, oft geht das so weit, dass sie ihre Berufe nicht mehr ausüben können. Vom eigenen Kind getrennt zu sein, ist eine schlimme Erfahrung, die krank machen kann.
SPIEGEL ONLINE: Sind auf Elternseite eher Mütter oder Väter die Leidtragenden von PAS?
Fischer: Das ist kein geschlechtsspezifisches Problem, sondern passiert immer dann, wenn ein Elternteil es nach der Trennung nicht aushalten kann, dass das Kind den anderen Elternteil liebt. Ich höre in Beratungsgesprächen immer wieder Sätze wie "Sicher braucht mein Kind Kontakt zum Vater, aber den Kontakt zu diesem Vater braucht es nicht." Doch das ist falsch. Beide Eltern sind für das Kind gleich wichtig. Wer das verneint - und die Einstellung, die Mutter sei wichtiger, ist immer noch weitverbreitet - schätzt die Bedürfnisse des Kindes falsch ein. Es braucht auf positive Weise Kontakt zu beiden Eltern.
SPIEGEL ONLINE: Sind auf PAS beruhende Konflikt zu lösen? Oder endet die Situation meist mit der Kapitulation des ausgegrenzten Elternteils?
Fischer: Nein, das ist nur in einem geringen Fall der Trennungen so, und zwar dann, wenn das Kind das negative Bild des Elternteils so fest übernommen hat, dass man keine Chance mehr hat, das positive noch einmal zu vermitteln. Die Kinder haben - ohne Anlass - manchmal regelrecht Angst vor dem entfremdeten Elternteil.
SPIEGEL ONLINE: Was kann der Elternteil tun, der diese Entfremdung spürt?
Fischer: Am wichtigsten ist es, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu suchen und in einer Beratungsstelle zu klären, was denn der wahre Grund zum Kontakt-Abbruch ist und was das Kind braucht, um die Beziehung zu beiden aufrechterhalten zu können. Das Kind braucht von dem Elternteil, bei dem es wohnt, große Unterstützung. Es muss signalisiert bekommen: "Dass wir uns nicht mehr lieben, hat nichts mit dir zu tun."
SPIEGEL ONLINE: Sollten Gerichte in solchen Konfliktsituationen stärker regulativ eingreifen?
Fischer: Ja, leider wird das bislang wenig gesehen. Man glaubt immer, man könne das den Eltern nicht zumuten oder Therapien hätten nur auf freiwilliger Basis Aussicht auf Erfolg: 'Wenn die Eltern nicht wollen, dann wollen sie halt nicht.' Ich denke, man darf sich nicht damit zufrieden geben: Hier muss die Lobby der Kinder stärker werden und sagen "Das dürfen wir nicht zulassen!".
Kinder- und Jugendmedizin 2004 4 1: 8-11. Elterliches Entfremdungssyndrom (Parental Alienation Syndrome) - ein zu wenig bekanntes Misshandlungssyndrom Parental Alienation Syndrome - a too little known abuse syndrome
Werner Leitner, Annelie Künneth (1)
(1) Rehabilitationszentrum der BfA, Bad Steben (Leiter: Dr. med. Hartmuth Hagemann)
Zusammenfassung
PAS lässt sich beschreiben als bewusste oder unbewusste Beeinflussung von Kindern in Trennungs- und Scheidungskonflikten. In weniger schweren Fällen zeigen die Kinder Verstimmungen gegenüber dem Elternteil, gegen den sich die Beeinflussung richtet. In mittelschweren oder schweren Fällen kann verbale Herabsetzung bis hin zu körperlicher Gewalt beobachtet werden. Das Syndrom wurde erstmals von dem amerikanischen Kinder-und Jugendpsychiater Richard A. Gardner beschrieben. PAS interagiert in einem wechselseitigen Beziehungsgeflecht mit einem Komplex von Verhaltensstörungen. Solche Verflechtungen können generalisierende Effekte nach sich ziehen, die in wechselseitiger Verflechtung personbezogener und situativer Determinanten bisweilen zu einer langfristigen Manifestierung der Gesamtproblematik führen, wenn adäquate Maßnahmen einer interventionsgeleiteten Einzelfallhilfe ausbleiben. Die Ergebnisse einer empirischen Studie von Leitner zeigten, dass in vielen Fällen die von deutschen Familiengerichten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten elementaren Erfordernissen einer fundierten PAS-Diagnostik nicht gerecht wurden.
Summary
PAS (Parental Alienation Syndrome) can be defined as a conscious or subconscious influencing of children in seperation and divorce conflicts. In minor severe cases children display annoyance with the parent at whom the influencal energy is aimed. In mediocre or severe cases verbal devaluation to physical violence can be observed. The syndrome was first termed PAS (Parental Alienation Syndrome) and described by the American psychiatrist for children and adolescents Richard A. Gardner. PAS interacts with a complex of behavioural disorders. Intertwinements in this context produce generalizing effects in the long run that in a reciprocal intertwinement of person-related and situation determinants may lead to a long-term manifestation of the overall problem unless adequate single case intervention measures are taken. Results of empirical studies by Leitner showed that in many cases expert assessments drawn up for family courts in Germany failed to meet the basic requirements needed for a well-founded PAS diagnosis.
Stichworte
Trennungs- und Scheidungsprobleme, elterliches Entfremdungssyndrom, Gutachten
Keywords
Seperation and divorce conflicts, Parental Alienation Syndrome, expert assessments
Loyalitätspflichten der Eltern bei Umgang und Erziehung
Haußleiter: Loyalitätspflichten der Eltern bei Umgang und Erziehung NJW-Spezial 2007 Heft 4 151 - 152
Loyalitätspflichten der Eltern bei Umgang und Erziehung
Rechtsanwalt Martin Haußleiter, München
Bei der Ausgestaltung der persönlichen Beziehungen zwischen den getrennt lebenden Eltern und ihren Kindern kommt der wechselseitigen Loyalität im Hinblick auf die Person des jeweils anderen Elternteils und die durch ihn stattfindende Erziehung eine wesentliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat dem durch die allgemeine Wohlverhaltensklausel in § 1684 II BGB Rechnung getragen. Der Umgang mit dieser Vorschrift bereitet in der Praxis jedoch Schwierigkeiten. I. Inhalt der Regelung
§ 1684 BGB regelt allgemein den Umgang des Kindes mit seinen Eltern. Er steht im Kontext der elterlichen Sorge. Seiner Rechtsnatur nach gehört das Umgangsrecht zu den verfassungsrechtlich geschützten Elternrechten (BVerfG, NJW 1983, 2491). Umgangsrecht und Umgangsverpflichtung eines Elternteils bestehen unabhängig davon, ob er selbst alleiniger oder nur teilweiser Inhaber der elterlichen Sorge ist oder ob sie ihm ganz genommen und dem anderen Elternteil oder einem Dritten übertragen wurde. Soweit der BGH im Jahre 1969 ausgeführt hat, Umgangsrecht und Personensorgerecht stünden sich auf der Elternebene als selbstständige und gegenseitig beschränkende Rechte gegenüber (BGH, NJW 1969, 422), ist dies spätestens seit der Kindschaftsrechtsreform und der Einführung der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall auch nach der Scheidung irreführend, denn die Begriffe stehen letztlich nicht auf einer Ebene. Ausfluss der Sorge der Eltern für die Person ihres Kindes ist die Pflicht und das Recht beider Eltern auf Umgang mit dem Kind. Das Personensorgerecht als Teil der elterlichen Sorge steht daher über einem Umgangsrecht und geht diesem vor, weshalb der Inhaber der Personensorge auch Bestimmungen rund um die Ausübung des Umgangsrechts treffen kann (Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., 2007, § 1684 Rdnr. 5). Andererseits kann durch eine Regelung des Umgangsrechts auch die elterliche Sorge eingeschränkt werden, wenn dies für die Wahrung der Rechte der Betroffenen erforderlich ist (OLG München, FamRZ 2003, 1493).
Die Wohlverhaltensklausel selbst normiert zwei Pflichten der Eltern gegeneinander und gegenüber dem Kind. Beide haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Ebenso haben sie alles zu unterlassen, was die Erziehung erschwert. Beide Pflichten berühren sich eng, da das Infragestellen einer erzieherischen Anordnung regelmäßig nicht nur die Erziehung erschwert, sondern auch das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil belastet.
Obwohl beide Pflichten negativ formuliert sind, entstehen aus der vom Gesetzgeber mit der Formulierung gewollten umfassenden Loyalität auch Pflichten zu positivem Tun, etwa die allgemeine Pflicht, den Kontakt des anderen Elternteils zu seinem Kind umfassend zu fördern (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, 7), oder auch kleinere Pflichten wie etwa die, die Türe zu öffnen, um die Abholung des Kindes möglich zu machen (Palandt/Diederichsen, § 1684 Rdnr. 8). II. Verstöße
Verstoßen können die Eltern gegen ihre Loyalitätspflichten sowohl durch ein eigenes, für das Kind negatives Verhalten, als auch durch das Unterlassen einer erforderlichen positiven Einwirkung auf das Kind. Der Verstoß kann im rein faktischen Bereich liegen, etwa in der Vereitelung eines Umgangstermins durch Verreisen mit dem Kind, oder im psychisch-emotionalen Bereich, etwa durch verächtliches Sprechen über den anderen Elternteil.
Ob das Verhalten eines Elternteils im Einzelfall ein Verstoß gegen seine Loyalitätspflichten ist oder nicht, lässt sich beurteilen, wenn man die hinter der Wohlverhaltensklausel stehenden Ziele bei der Würdigung des Verhaltens beachtet. So sollen auch den von einer Trennung ihrer Eltern betroffenen Kindern durch Wohlverhalten beide Elternteile erhalten bleiben. Ferner sollen die Kinder nicht auf Grund der Trennung ihrer Eltern den Halt verlieren, den ihnen eine einheitliche und nicht immer wieder in Frage gestellte Erziehung bietet. Schließlich sollen sie nicht mit Konflikten belastet werden, die sich nur als Folge der Uneinigkeit der Eltern ergeben (BVerfG, NJW 1983, 101). Grundsätzlich haben sich daher beide Eltern jeder Form negativer Beeinflussung des Kindes zu enthalten. Weder darf der Elternteil, in dessen überwiegender Obhut sich das Kind befindet, durch Beeinflussungen zu erreichen versuchen, dass sich das Kind selbst gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil wendet, noch darf der umgangsberechtigte Elternteil versuchen, das Kind gegen den anderen Elternteil einzunehmen oder dessen Erziehungsautorität in Frage stellen. Schließlich müssen beide Eltern durch positive Einflussnahme auf das Kind versuchen zu erreichen, dass der elterliche Konflikt die Eltern-Kind-Ebene nicht tangiert. III. Sanktionen
Verstoßen die Eltern gegen ihre Loyalitätspflichten, hängt die Sanktion im Wesentlichen davon ab, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Während der negativen Beeinflussung durch den Umgangsberechtigten noch mit einem begleiteten Umgang gem. § 1684 IV 3 und 4 BGB begegnet werden kann, ist dies bei der Umgangsvereitelung durch den überwiegend betreuenden Elternteil schon auf Grund der zu begleitenden Zeit nicht möglich. In diesem Fall richten sich die Sanktionen nach der Schwere der Pflichtverletzung und ihren Folgen für das Kind.
Bestehen gerichtliche Anordnungen, gegen die sich der überwiegend betreuende Elternteil zur Vereitelung des Umgangsrechts widersetzt, ist zunächst ein zwangsweiser Vollzug nach Maßgabe des § 33 II FGG zu erwägen. Entsprechend ist die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts zunächst anzudrohen. Genügt die Androhung von Zwangsmaßnahmen nicht, kann nach § 33 FGG ein empfindliches Zwangsgeld bis zur Höhe von 25000 Euro verhängt werden. Die Verhängung des Zwangsgeldes kann wiederholt werden, aber auch andere Zwangsmaßnahmen, wie etwa die Anordnung von Zwangshaft oder die Anwendung unmittelbarer Gewalt, kommen in Frage (OLG Frankfurt a. M., NJW 2002, 3785). Nur gegen das sich selbst weigernde Kind kommt die Anwendung unmittelbarer Gewalt zur Durchsetzung des Umgangsrechts wegen § 33 II 2 FGG nicht in Frage.
Vereitelt der überwiegend betreuende Elternteil trotz Androhung und Verhängung von Zwangsmitteln das Umgangsrecht des anderen Elternteils weiter, können Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen und auf Dritte, z.B. einen Pfleger oder den anderen Elternteil, übertragen werden. Denkbar ist zunächst der Entzug der reinen Organisationsbefugnis hinsichtlich des Umgangsrechts bis hin zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Umgangspfleger. Fruchten auch diese Maßnahmen nicht, kann als ultima ratio die Abänderung der Sorgerechtsregelung bzw. eine erstmalige Entscheidung über die elterliche Sorge in Erwägung gezogen werden. Dabei kann das Verhalten des illoyalen Elternteils schwerwiegende Zweifel an der Erziehungseignung begründen und als solches bei der Entscheidungsfindung gewürdigt werden. In Frage kommt zunächst die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, schließlich aber auch die Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt auf den anderen Elternteil. Bei einer solchen Entscheidung hat die Abwägung zwischen den Gefahren, die sich für das Kindeswohl aus der Beibehaltung der bisherigen Situation ergeben und den Gefahren, die sich aus einem Wechsel der Lebensumstände des Kindes insgesamt ergeben, stattzufinden. Der ansonsten wichtige Kontinuitätsgrundsatz hat dagegen zurückzustehen (OLG München, FamRZ 1991, 1343).
Neben den Sanktionen, die direkt die Ausübung des Umgangsrechts bzw. die elterlichen Sorge beeinflussen, kann auch eine ganze oder teilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 6 BGB in Frage kommen. Dazu muss sich der Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel durch den überwiegend betreuenden Elternteil als ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den unterhaltsrechtlich verpflichteten Umgangsberechtigten darstellen (Palandt/Diederichsen, § 1579 Rdnr. 31). Dies ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte den Umgang schuldhaft, fortgesetzt und massiv vereitelt (OLG Nürnberg, NJW 1994, 2964). Allerdings hat selbst in dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall die Berechtigte den Unterhalt nur teilweise (beschränkt auf den Mindestunterhalt) und nicht auf Dauer verwirkt. Es sollte vielmehr mit der Entscheidung über die Verwirkung des Unterhalts Einfluss genommen werden auf das Verhalten der Berechtigten, in dem ihr in Aussicht gestellt wurde, den Unterhaltsanspruch in voller Höhe wieder zugesprochen zu erhalten, sobald das Umgangsrecht vom Unterhaltspflichtigen wieder dauerhaft und in angemessenem Umfang wahrgenommen werden kann.
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