Arbeitgeber muss nicht über die Folgen einer Vertragsauflösung beraten
Arbeitgeber muss nicht über die Folgen einer Vertragsauflösung beraten
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 2 Sa 213/05)
Ein Arbeitgeber muss einen Mitarbeiter nicht über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Auflösungsvertrages aufklären. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 2 Sa 213/05). Dem Mitarbeiter steht daher grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er wegen der freiwilligen Auflösung seines Vertrages für eine Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhält.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies damit die Schadensersatzklage einer Arbeit-nehmerin gegen ihren früheren Arbeitgeber ab. Sie hatte mit ihm einen Auflösungsvertrag abgeschlossen. Als die Arbeitsverwaltung davon erfuhr, verhängte sie eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. Die Klägerin argumentierte, der Arbeitgeber hätte sie vor Abschluss des Auflösungsvertrages auf diese Folgen ungefragt hinweisen müssen.
Nach Ansicht des Gerichts überspannte die Klägerin jedoch die Fürsorge- und Aufklärungs-pflichten eines Arbeitgebers. Grundsätzlich sei jeder Vertragspartner für seine finanziellen und wirtschaftlichen Interessen selbst verantwortlich. Dies gelte auch bei einem Arbeitsver-hältnis. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bestehe daher nur, wenn er beispielsweise feststellen müsse, dass ein Mitarbeiter mit der Einschätzung der Rechtslage überfordert sei.
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