Der Tip aus Hip - Arbeitsrecht

Dauerlohn für dauerkranke Mitarbeiter?

Dauerlohn für dauerkranke Mitarbeiter?

Dauerlohn für dauerkranke Mitarbeiter?
LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2005, Az.: 18 Sa 168/05

Eine Bäckergesellin erlitt auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall und war auf Grund der dabei erlittenen Verletzungen fast 6 Wochen arbeitsunfähig krank. Im Anschluss daran führte ein Wirbelsäulenleiden für knapp weitere 6 Wochen zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber meinte, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung handle, und verweigerte die Entgeltfortzahlung für die zweite Krankheitsperiode. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage auf Zahlung. Da nicht bewiesen werden konnte, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelte, gab das Landesarbeitsgericht Hamm der Zahlungsklage der Arbeitnehmerin statt (LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2005, Az.: 18 Sa 168/05). Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte klar, dass im Zweifelsfall von einer neuen Krankheit als Grund der Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und der Arbeitgeber das Entgelt erneut für bis zu sechs Wochen zahlen müsse. Ein ärztliches Attest reiche jedoch nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen. Außerdem müsse der Arbeitnehmer die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, wenn der Arbeitgeber dies zur Klärung der Krank-heitsursache verlange.


Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen , § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Erkrankt der Mitarbeiter, nachdem die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit bereits wiederhergestellt war, erneut, gilt:

Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen, neuen Krankheit, entsteht zum 2. Mal ein neuer Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Stellt die Krankheit jedoch eine Fortführung der alten Krankheit dar (sog. Fortsetzungser-krankung), entsteht ein neuer Anspruch nur, wenn der Arbeitnehmer mind. 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist, § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG.

Den Beweis, dass eine neue Krankheit und keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, muss der Arbeitnehmer erbringen. Ist das jedoch nicht möglich (sog. Nichterweislichkeit ), geht das zu Lasten des Arbeitgebers.


In den folgenden Fällen kann ein erkrankter Arbeitnehmer nicht die Fortzahlung seiner Vergütung beanspruchen:

Vorübergehend darf die Entgeltfortzahlung verweigert werden, wenn
sich der Arbeitnehmer nicht krankgemeldet hat,
er seine länger als 3 Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht durch ärztliches Attest nachgewiesen hat oder
die Krankheit auf Grund einer Schädigung durch Dritte verursacht wurde und der Ar-beitnehmer seinem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben über den Schädiger und den Unfallhergang verweigert.



Haftungsausschluss: Der Inhalt des TIP aus HIP ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen. Die Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und begründen kein Beratungsverhältnis. Vor geschäftlichen Entscheidungen bitten wir Sie, sich mit ihrem rechtlichen Berater in Verbindung zu setzen.