Der Tip aus Hip - Arbeitsrecht

Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag

Formularmäßige Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 -


Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB statt. In der Rechtsprechung und im Schrifttum besteht seitdem Streit, ob Vertragsstrafenversprechen in vorformulierten Arbeitsverträgen noch zulässig sind, denn nach § 309 Nr. 6 BGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, durch die dem Verwender u. a. für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich von Vertrag löst, eine Vertragsstrafe versprochen wird, unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit entsprechender Vertragsstrafenabreden im Arbeitsrecht auch nach der neuen Rechtslage nicht generell verneint. Als Besonderheit des Arbeitsrechts hat es den Umstand angesehen, dass ein Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft angehalten werden kann.

Vertragsstrafenversprechen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind aber unwirksam (§ 307 BGB). Diese Unangemessenheit kann auch in einem Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe begründet sein.

Demgemäß ist eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit angesichts einer zweiwöchigen Kündigungsfrist in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts regelmäßig zu hoch. Dies führt zur Unwirksamkeit der Vertragstrafenregelung, eine Herabsetzung ist nicht möglich.

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