Der Tip aus Hip - Arbeitsrecht

Keine fristlose Kündigung wegen Surfens am Arbeitsplatz

Keine fristlose Kündigung wegen Surfens am Arbeitsplatz

Das Surfen im Internet zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht zwangsläufig die fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rhein-land-Pfalz (Az.: 7 Sa 1243/03) in einem am 05.01.2005 veröffentlichten Urteil.
Dies gelte auch, wenn der Mitarbeiter pornografische Seiten aufrufe. Denn erforderlich sei, dass der Arbeitgeber zuvor das Surfen zu privaten Zwecken ausdrücklich verboten und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht habe.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Der Kläger hatte mehrfach auf einem Computer seines Arbeitgebers Internetseiten mit por-nografischen Inhalten aufgerufen. Als dies bei einer Überprüfung aufgefallen war, kündigte der Arbeitgeber dem Kläger fristlos. Er verwies darauf, auf einer Intranetseite des Betriebes habe er ausdrücklich das Surfen zu privaten Zwecken verboten. Dem hielt der Kläger entge-gen, der Zugriff auf das Internet sei möglich gewesen, ohne zuvor die Intranetseite aufzuru-fen. Daher habe er von dem Verbot nichts gewusst.
Dem LAG genügte diese «Entschuldigung». Der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass seine Mitarbeiter auch tatsächlich von dem Verbot erfahren hätten.

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