Fahrerlaubnis
Ausländische Führerscheine werden nach den gesetzlichen Regeln der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilt. Die deutsche Behörde hat grundsätzlich nicht das Recht zu bezweifeln, dass der ausländische Führerschein nicht rechtmäßig erteilt wurde.
Urteil des Gerichtshofes vom 29.04.2004:
Art.1 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein i.d.F. der Richtlinie usw. ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates, und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat.
Dies bedeutet, dass die deutsche Fahrerlaubnisbehörde die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaates (hier: Niederlande) ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates, also hier in Deutschland, auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat ab-gelaufen war, bevor der Führerschein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass eine von einer ausländischen Führerscheinbehörde ausgestellte Fahrerlaubnis nicht deshalb als ungültig von deut-schen Behörden bezeichnet werden darf, wenn die Fahrerlaubnis nach Ablauf der in Deutschland ausgesprochenen Sperre im Ausland (hier: Niederlande) ausgestellt worden ist. Die deutsche Behörde darf auch nicht anzweifeln, dass der Führerscheininhaber nicht im Ausstellungsland ausreichend lange genug gelebt hat oder die sonstigen dort erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Warnung! Die deutschen Behörden gehen jedoch dazu über, trotz des Besitzes einer ausländischen Fahrerlaubnis den deutschen Staatsbürger zu einem MPU-Test zu schicken. Falls dieser nicht zum MPU-Test geht, wird ihm verboten, in Deutschland ein Fahrzeug zu führen, sodass dann der ausländische Führerschein in Deutschland keine Wirkung mehr hat.
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