Radfahrer ohne Licht müssen haften
Radfahrer ohne Licht müssen haften
Radfahrer, die ohne Licht unterwegs sind, müssen im Falle eines Unfalls grundsätzlich haften (OLG Frankfurt 24 U 201/03)
Radfahrer, die in der Dunkelheit ohne Beleuchtung unterwegs sind, müssen sich grundsätzlich eine Mitschuld an einem dadurch verursachten Unfall vorwerfen lassen. Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt bestätigten kürzlich eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt, das zwei Fahrradfahrern eine Mitschuld auferlegt hatte. Die beiden Radfahrer waren ohne Beleuchtung an einem Winterabend unterwegs gewesen. Eine Autofahrerin erkannte die beiden Fahrzeuge erst beim unmittelbaren Vorbeifahren. Durch eine reflexartige Ausweichbewegung fuhr sie auf ein entgegenkommendes Fahrzeug auf. Die Richter sahen in dem Umstand, dass die Radfahrer mangels Beleuchtung erst im letzten Augenblick entdeckt werden konnten, einen maßgeblichen Unfallgrund. Es sei wahrscheinlich, dass der Unfall durch Beleuchtung an den Rädern hätte verhindert werden können, begründeten die Richter ihr Urteil.
Im vorliegenden Urteil hatte das Radeln ohne Licht schwerwiegende Folgen: Eine Autofahrerin fuhr mit ihrer Mutter auf dem Beifahrersitz in der Dämmerung auf einer gerade verlaufenden Landstraße. Plötzlich tauchten aus dem Dunkeln zwei Radrennfahrer auf der rechten Fahrbahnseite auf. Die Frau versuchte, die Radfahrer zu überholen, kam dabei ins Schleudern und raste in ein entgegenkommendes Fahrzeug. Beim Frontalaufprall wurde die Beifahrerin im Auto getötet, die Fahrerin verletzt. Sie war der Ansicht, dass sie durch die fehlende Beleuchtung der Radfahrer zu dem ruckartigen Ausweichmanöver gezwungen wurde und verlangte Schadensersatz. Die Radler allerdings versicherten, an ihren Jacken Batterieleuchten befestigt zu haben. Das Oberlandesgericht gab der Frau Recht. Dass die Radfahrer Batterielampen benutzt hätten, sei zweifelhaft denn nach ihren Angaben sei es zum Unfallzeitpunkt "noch nicht ganz dunkel" gewesen. Außerdem könne eine Leuchte am flexiblen Material der Jacke durch Bewegung auch ganz woanders hinstrahlen. Ohnehin seien Batterielampen laut Straßenverkehrsordnung nicht ausreichend. Ein zu spätes Erkennen sei eine typische Folge von fehlender Beleuchtung, schlossen die Richter. Auch die Reaktion der Autofahrerin sei typisch für eine solche Situation, deshalb liege das schwerwiegende Verschulden an dem Unfall bei den Radfahrern. Allerdings trug die Frau ein Mitverschulden von 40 Prozent. Grund: Vom Auto geht prinzipiell eine "allgemeine Betriebsgefahr" aus.
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