Der Tip aus Hip - Verkehrsrecht

Verkehrszentralregister

Verkehrszentralregister

Neue Bestimmungen bei der Löschung von Eintragungen in Flensburg
Die Regelungen im Straßenverkehrsgesetz zu der Frage, wann eine im Verkehrszentralre-gister eingetragene Verurteilung wegen einer früheren Verkehrsordnungswidrigkeit getilgt werden muss sind durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz zum 1. Februar 2005 geändert worden.
Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtslage kam es für die Frage der Tilgungshemmung bei Bußgeld-entscheidungen auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung der neuen Tat an. Wurde also innerhalb der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen, kam es dennoch zur Tilgung der Eintragung der alten Tat, wenn die neue Tat nicht mehr innerhalb der Tilgungsfrist rechts-kräftig geahndet wurde. Das hatte zur Folge, dass gegen Ende der Tilgungsfrist insbesonde-re in Bußgeldverfahren häufig Rechtsmittel allein mit dem Ziel eingelegt wurden, die Rechts-kraft bis zum Ablauf der Tilgungsfrist hinauszuzögern. Dann waren die Voreintragungen im Verkehrszentralregister bereits gelöscht. Die neue Tat konnte die Tilgung nicht mehr verhin-dern.
Neue Rechtslage
Um dieses Verteidigungsziel zu erschweren, wurde § 29 StVG in doppelter Hinsicht geän-dert. Eingefügt worden ist ein neuer Abs. 6 S. 2, in dem es heißt: "Eine Ablaufhemmung tritt auch dann ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist ... begangen wird, und bis zum Ablauf der Überliegefrist … zu einer weiteren Eintragung führt." Außerdem ist die so genannte Überliegefrist in § 29 Abs. 7 StVG von drei Monaten auf ein Jahr verlängert wor-den.
Entscheidend für die Ablaufhemmung ist nun also nicht mehr die Rechtskraft der neuen Ent-scheidung, sondern der Zeitpunkt der Tat. Liegt dieser vor Eintritt der Tilgungsreife und kommt es binnen eines Jahres ab Tilgungsreife zur Eintragung der neuen Verurteilung in das Verkehrszentralregister, tritt die Tilgungshemmung für die frühere Tat ein. Die Überliegefrist ist verlängert worden, um die "Bearbeitungszeit" für die Tat zu berücksichtigen. So soll die Information des Verkehrszentralregisters sichergestellt werden.

Für die Änderungen in § 29 StVG sind keine Übergangsvorschriften vorgesehen. Das bedeu-tet: In allen Sachen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung am 01.02.05 die alte Überliegefrist von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist, verlängert sich die Überliegefrist auf ein Jahr, also um neun Monate. Kommt es innerhalb dieses Jahres zu einer weiteren Eintragung, wird die alte Eintragung nicht getilgt.



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