Nahrungsergänzung in Arztpraxen
Aktuelles Urteil ebnet den Weg
Produktverkauf in der Praxis jetzt möglich
DARMSTADT - Der Verkauf von Produkten wie z.B. Nahrungsergänzungsmitteln kann so
manche IGeL (individuelle Gesundheits-Leistung) sinnvoll abrunden und
wird von immer mehr Kollegen auch nicht mehr als "unärztlich" empfunden, solange auf
Qualität und faire Preise geachtet wird. Aber berufs- und steuerrechtliche Hürden
erschweren den Verkauf in der eigenen Praxis, externe Räume verteuern die Angelegenheit
ggf. bis zur Unrentabilität. Nun ebnet ein aktuelles Urteil den Weg für den Produktverkauf in
den Praxisräumen.
__________________________
Das Landgericht Darmstadt hat in einer Entscheidung vom 23.3.2004 (Az.: 12 O 563/03)
festgestellt, dass der Betrieb einer gewerblichen Ernährungsberatung mit Produktabgabe
durch Ärzte in den Räumen einer Arztpraxis nicht dem ärztlichen Standesrecht widerspricht.
Diese gerichtliche Feststellung erfolgte mit der zutreffenden Begründung, dass es zu dieser
Frage keine ausdrückliche standesrechtliche Regelung gibt, insbesondere da in der
Berufsordnung kein Verbot gewerblicher praxisparalleler Tätigkeit vorgesehen ist.
Patient muss Trennung erkennen
Nach Auffassung des Landgerichts Darmstadt ist es ausreichend, wenn gewährleistet ist,
dass eine auch nach außen deutlich werdende Trennung zwischen Gewerbeausübung und
ärztlicher Tätigkeit stattfindet.
Ausreichend ist, wenn die Ernährungsberatung und die ärztliche Tätigkeit organisatorisch,
wirtschaftlich und rechtlich voneinander getrennt sind. Eine räumliche Trennung ist nicht
erforderlich. So verstößt auch die Mitnutzung von zur ärztlichen Praxis gehörenden
Räumlichkeiten und Einrichtungen im Eingangs- und Empfangsbereich durch ein vom Arzt
betriebenes gewerbliches Unternehmen nicht gegen das Berufsrecht und somit auch nicht
gegen das Wettbewerbsrecht.
Sprechzimmer bleibt tabu
Das Landgericht hat lediglich betont, dass die Durchführung der gewerblichen Tätigkeit im
ärztlichen Behandlungszimmer unzulässig ist. Außerhalb des ärztlichen Behandlungs-zimmers ist somit die gewerbliche Aktivität zulässig.
Dies bestätigt mittlerweile auch die Rechtsauffassung des Landesberufsgerichts Nordrhein-
Westfalen. Das Landesberufsgericht hat zwei Verfahren, die von der Ärztekammer Nordrhein
gegen Ärzte eingeleitet wurden, weil sie innerhalb ihrer Praxisräumlichkeiten Produkte
verkauft haben, eingestellt.
Produktverkauf in der Praxis jetzt möglich
DARMSTADT - Der Verkauf von Produkten wie z.B. Nahrungsergänzungsmitteln kann so
manche IGeL (individuelle Gesundheits-Leistung) sinnvoll abrunden und
wird von immer mehr Kollegen auch nicht mehr als "unärztlich" empfunden, solange auf
Qualität und faire Preise geachtet wird. Aber berufs- und steuerrechtliche Hürden
erschweren den Verkauf in der eigenen Praxis, externe Räume verteuern die Angelegenheit
ggf. bis zur Unrentabilität. Nun ebnet ein aktuelles Urteil den Weg für den Produktverkauf in
den Praxisräumen.
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Das Landgericht Darmstadt hat in einer Entscheidung vom 23.3.2004 (Az.: 12 O 563/03)
festgestellt, dass der Betrieb einer gewerblichen Ernährungsberatung mit Produktabgabe
durch Ärzte in den Räumen einer Arztpraxis nicht dem ärztlichen Standesrecht widerspricht.
Diese gerichtliche Feststellung erfolgte mit der zutreffenden Begründung, dass es zu dieser
Frage keine ausdrückliche standesrechtliche Regelung gibt, insbesondere da in der
Berufsordnung kein Verbot gewerblicher praxisparalleler Tätigkeit vorgesehen ist.
Patient muss Trennung erkennen
Nach Auffassung des Landgerichts Darmstadt ist es ausreichend, wenn gewährleistet ist,
dass eine auch nach außen deutlich werdende Trennung zwischen Gewerbeausübung und
ärztlicher Tätigkeit stattfindet.
Ausreichend ist, wenn die Ernährungsberatung und die ärztliche Tätigkeit organisatorisch,
wirtschaftlich und rechtlich voneinander getrennt sind. Eine räumliche Trennung ist nicht
erforderlich. So verstößt auch die Mitnutzung von zur ärztlichen Praxis gehörenden
Räumlichkeiten und Einrichtungen im Eingangs- und Empfangsbereich durch ein vom Arzt
betriebenes gewerbliches Unternehmen nicht gegen das Berufsrecht und somit auch nicht
gegen das Wettbewerbsrecht.
Sprechzimmer bleibt tabu
Das Landgericht hat lediglich betont, dass die Durchführung der gewerblichen Tätigkeit im
ärztlichen Behandlungszimmer unzulässig ist. Außerhalb des ärztlichen Behandlungs-zimmers ist somit die gewerbliche Aktivität zulässig.
Dies bestätigt mittlerweile auch die Rechtsauffassung des Landesberufsgerichts Nordrhein-
Westfalen. Das Landesberufsgericht hat zwei Verfahren, die von der Ärztekammer Nordrhein
gegen Ärzte eingeleitet wurden, weil sie innerhalb ihrer Praxisräumlichkeiten Produkte
verkauft haben, eingestellt.
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