Schweizer Bankiervereinigung - Öffentliches Archiv

Friedensvertrag zwischen UBS und DSA

Friedensvertrag zwischen UBS und DSA

Zürcher Abkommen über den Konflikt zwischen "Bankiersvereinigung" und "Die Säulen Aramoons", betreffend der Kampfhandlungen zwischen "Bankiersvereinigung" und "Hugo van Bergen"

vom 22.5.2009

Teil I. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Übereinkommen findet auf alle faktischen Mitglieder der benannten Allianzen Anwendung.
2 Insbesondere ist es auf die Personen "Peter Kurer" und "Hugo van Bergen" anzuwenden.

Art. 2 Begriffsbestimmungen
1 Nachfolgend werden die Allianzen "Die Säulen Aramoons" und "Bankiersvereinigung", sowie die Personen "Peter Kurer" und "Hugo van Bergen" mit "DSA", "UBS", "PK", "HvB" bezeichnet.
2 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet "Heimatkontinent" seine Heimatprovinz (Startprovinz) auf einem Kontinent zu besitzen.

Teil II. Materielles

Art. 3 Kampfhandlungen
1 Kampfhandlungen werden ab Amtsantritt des 2. Königs umgehend eingestellt sofern der 2. König nicht HvB ist
2 (...)

Art. 4 Truppenabzug
1 Nach Einstellung der Kampfhandlungen entfernen die Vertragsparteien Ihre Truppen von den Heimatkontinenten der Anderen Vertragsparteien.
2 Der Truppenabzug wird durch gegenseitiges Spionieren überwacht.
3 Die abziehende Partei gestattet freien Spionagezugang zu Ihren Provinzen auf dem Abzugskontinent

Art. 5 Sicherungsprovinzen
1 Art, Ort, Umfang und Zugang von Sicherungsprovinzen auf dem Heimatkontinent einer Vertragspartei wird separat geregelt.

Art. 6 Verantwortlichkeiten
Es werden gegenseitg keine Reparationszahlungen gefordert.

Teil III. Formales

Art. 7 Inkraftreten
1 Dieses Übereinkommen tritt in Kraft:
a nach gegenseitiger Unterzeichnung durch ein, nach Art. 7 des "Wiener Übereinkommens zum Recht der Verträge" sinngemäss befugtes Mitglied
b ab Amtsantritt des 2. Königs sofern der 2. König nich HvB ist.

Art. 8
(...)

Art. 9 Vorbehalte
Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte angebracht werden.

Art. 10 Auslegung
Dieses Übereinkommen ist nach den in Art. 31 und Art. 32 WÜV statuierten Auslegungsregeln auszulegen.

Für die UBS
Peter Kurer

Für die DSA
Alfred Builder