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Deutschland: Strafanzeige gegen Vermittler vom Arbeitsamt

Deutschland: Strafanzeige gegen Vermittler vom Arbeitsamt

Strafanzeige gegen Vermittler vom Arbeitsamt


Ein Sachbearbeiter verlangte von einem Arbeitslosen, 20 Bewerbungen pro Monat zu schreiben. Da der Arbeitslose ein Arbeitslosengeld unter dem Existenzminimum von 930,- Euro netto bezieht und den Bewerbungskostenzuschuss vom Arbeitsamt in Höhe von 260 Euro schon aufgebraucht war, erstattete der Arbeitslose Anzeige gegen den Sachbearbeiter gemäß § 240 StGB, da er sich genötigt sah, von seinem Existenzminimum gemäß § 850 c ZPO, weitere Bewerbungsausgaben auszugeben.

Der Klage wurde statt gegeben.

Ähnlicher Fall bei einem Familienvater mit Frau und 2 Kindern, liegt das Existenzminimum gemäß § 850 c ZPO bei 1680 Euro netto.


StGB § 240 Nötigung




Quelle:
https://forum.tagesschau.de/showthread.php?t=1221

Re: Strafanzeige gegen Vermittler vom Arbeitsamt

Moin Marie ...

930 Euro bei einem Alleinstehenden stimmt
1475 Euro mit 2 unterhaltpflichtigen Personen
Das ganze aber nur wenn ein *Arbeitseinkommen* besteht

https://www.pfaendung.de/


Ab dem 01.01.2005, dem Beginn des *Hartz 4 - Zeitalters* werden /
müssen die Pfändungsfreigrenzen beim Amtsgericht beantragt werden

Gibt unter Google *Existenzminimum* oder *Pfändungsfreigrenze ZPO* ein,
und Du findest genügend Hinweise in dieser Richtung



Ich denke...
also bin ich hier falsch.