Nach den Regelungen der Charta der Vereinten Nationen ist ausschließlich der Sicherheitsrat befugt, militärische Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat zu verhängen. Allerdings lag für den NATO-Einsatz kein Beschluss der Vereinten Nationen vor, da Russland einer militärischen Intervention nicht zustimmte. Viele Völkerrechtler sind der Ansicht, dass die NATO dem in Artikel 2 Abs. 4 der UN-Charta formulierten Gewaltverbot zuwidergehandelt habe und der Angriffskrieg gegen Jugoslawien völkerrechtswidrig gewesen sei.[180]
Demgegenüber sehen Befürworter der Luftoperationen der NATO den Tatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges nicht erfüllt und gehen ferner davon aus, dass auch der 2+4-Vertrag nicht verletzt wurde, u. a. auch deswegen, weil bereits vor Beginn der Angriffe von einem friedlichen Zusammenleben der Völker im Kosovo nicht die Rede habe sein können. Die NATO-Aktion sei sowohl völkerrechtlich als auch verfassungsrechtlich zulässig gewesen. Das ergebe sich aus einem notstandsähnlichen Recht auf humanitäre Intervention, das es gestatte, zur Abwendung einer humanitären Katastrophe nach Ausschöpfung aller anderen Mittel militärische Gewalt anzuwenden. Dieses Nothilferecht steht damit im direkten Gegensatz zur Ausschließlichkeit der Entscheidungen des Sicherheitsrats über Krieg und Frieden seine Herleitung ist ungeklärt und äußerst umstritten, wobei allerdings teilweise auf Ableitungen aus dem humanitären Kriegsvölkerrecht der Genfer Konventionen und der allgemein gestiegenen Bedeutung der Menschenrechte im Völkergewohnheitsrecht seit 1945 verwiesen wurde. Der militärische Einsatz der NATO habe zur Schaffung des Friedens und zur Abwendung einer humanitären Katastrophe stattgefunden und sei notwendig und gerechtfertigt gewesen, weil der Weltsicherheitsrat obwohl er am 23. September 1998 in der Resolution 1199 das serbische Vorgehen als exzessiven Einsatz von Gewalt und ausdrücklich auch als Bedrohung des Friedens verurteilt hatte nicht wirksam handeln konnte oder wollte. Dagegen sind viele Völkerrechtler bis heute der Meinung, dass der unscharfe Begriff einer humanitären Katastrophe das Gewaltverbot der UN-Charta nicht außer Kraft setzen konnte. |