Aufhebung der gemeinsamen Obsorge
In Österreich lautet der §177a ABGB:
§ 177a
(1) [...]
(2) Sind beide Eltern [gemäß § 177] nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe mit der Obsorge betraut und beantragt ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung herbeizuführen, nach Maßgabe des Kindeswohles einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen.
Bedeutet:
Wenn einer der Eltern die gemeinsame Obsorge nicht mehr will, reicht das aus, dass die gemeinsame Obsorge aufgehoben werden muss - selbst wenn vom Jugendamt die Empfehlung abgegeben wird, die gem. Obsorge aufrecht zu erhalten.
zB In Deutschland ist das meiner Meinung nach besser geregelt:
Nach deutschem Recht muss die Aufhebung der gemeinsamen Sorge die bessere Lösung für das Kind sein und es kann somit auch die Beibehaltung der gem. Obsorge gegen den Willen eines Elternteiles bestimmt werden. Das steht in § 1671 BGB:
§ 1671 - Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Der Nachweis fällt dem antragstellenden Elternteil im Regelfall schwer. Denn was hat ein Kind davon, wenn es nur noch einen verantwortlichen Elternteil hat ???