Starke Väter für starke Kinder (Väter berichten)

Forderungen zur Gleichberechtigung von Vätern und Müttern

Forderungen zur Gleichberechtigung von Vätern und Müttern

Ich würde gerne folgende Forderungen und deren evtl. Anwendbarkeit auf österreichische Verhältnisse zur Diskussion stellen... 

Forderungen des Vereins "Väteraufbruch für Kinder (VAfK)":

Präambel

Der ungehinderte familienfähige Umgang der Kinder mit beiden Elternteilen ist ihr natürliches Recht und von der staatlichen Gemeinschaft besonders zu schützen. Eine weitere detaillierte Beschreibung unserer Forderungen und Ziele ist notwendig und wird von uns in naher Zukunft erfolgen.
 

Bestehende Gesetze umsetzen

Hierzu ist es wichtig, dass die bereits heute bestehenden Gesetze zum Umgang auch tatsächlich umgesetzt werden.

1.1  Qualifizierung der beteiligten Fachleute

Alle an Scheidungen und Trennungen beteiligten Entscheidungsträger und Berater sind verpflichtet sich mindestens alle zwei Jahre fortzubilden.
 

Gleichwertigkeit von Vater und Mutter

Mutter und Vater sind gleich gut geeignet das Kindeswohl zu wahren, das Kind zu versorgen und zu erziehen. Eine Einschränkung ist nur bei nachgewiesener „Gefahr im Verzug“ möglich.
 

Elterliche Verantwortung

Der Begriff „Sorgerecht“ ist durch den Begriff „Elterliche Verantwortung“ zu ersetzen. Daraus resultiert, dass beide Eltern gleichermaßen in der Verantwortung stehen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ihrer Kinder zu wahren haben.

1.2  Ursprünglicher Lebensmittelpunkt

Die elterliche Verantwortung umfasst auch den Erhalt des Lebensmittelpunktes des Kindes mit allen seinen sozialen und gesellschaftlichen Bindungen. Eine Herausnahme aus diesem Lebensmittelpunkt, ist analog zur Haager Konvention, von Amts wegen durch die Exekutive unmittelbar rückgängig zu machen.
 

Umgangsbasis für Kinder ist das Wechselmodell 50:50

Die zeitliche Basis für den Umgang der Kinder mit ihren Eltern ist 50:50.

1.3  Einvernehmliche Regelung

Grundsätzlich wünschen wir eine einvernehmliche flexible Gestaltung, ggf. unter Zuhilfenahme von Dritten, z.B. Mediatioren.

1.4  Feste 50:50-Regelung

Solange keine Einigung bezüglich des Umgangs gefunden werden kann, ist die hälftige Betreuung (50:50-Regelung) umgehend durchzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Tatsachen geschaffen werden, die zu einer Entfremdung zwischen einem Elternteil und dem Kind führen.
 

Selbstversorgung beider Elternteile nach Trennung

Auf Basis der 50:50-Regelung sind beide Elternteile zur Selbstversorgung verpflichtet.
 

Sanktionen

Zum Rechtserhalt der richterlichen Beschlüsse, werden diese durch klare Sanktionsmaßnahmen wie Zwangsgelder, Beugehaft (Denkpause) oder Ruhen des Sorgerechts, durchgesetzt. Der Verstoß gegen richterliche Beschlüsse muss ohne Androhung direkt verfügt werden.