Zwangsvollstreckung (Hauptstraße 16, Gebäude- und Freifläche)
Amtsgericht Bayreuth 95444 Bayreuth, 11. 11. 2011
Vollstreckungsgericht
Gz.: K 136/09
Terminsbestimmung
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll der nachstehend bezeichnete Grundbesitz am
Mittwoch, 18. Januar 2012, 11.00 Uhr
im Sitzungssaal E.520 des Amtsgerichts Bayreuth, Friedrichstraße 18, versteigert werden.
Versteigerungsobjekt:
Das im Grundbuch des Amtsgerichts Bayreuth von Waischenfeld Blatt 1620 eingetragene Grundstück
Flst. 319 Hauptstraße 16, Gebäude- und Freifläche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zu 365 m2
1/1 Gemeinderecht
(lt. Gutachten: Wohn- und Geschäftshaus mit leerstehender Gewerbeeinheit im EG als ehemaliger Bäckerei mit
einem Verkaufsraum, Backstuben und Nebenräumen, teilweise auch im Keller und jeweils eineWohnung inOGund
DG und Holzschuppen)
Der Versteigerungsvermerk ist am 25. 06. 2009 in das Grundbuch eingetragen worden.
Rechte die zur Zeit der Eintragung aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht,
glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt
und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten
nachgesetzt werden.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital,
Zinsen und Kosten der Kündigung und der Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung
mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu
erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs
entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung
des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten
Gegenstandes tritt.
Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 ZVG: 100.000,00 EUR.
Bieter haben in der Regel 10%des Verkehrswertes als Sicherheit zu leisten.
Im Termin vom 03. 08. 2011 wurde der Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt.