Michaels & Beerbaum Fanclub - Dies und Das

Dopingfall eingestellt

Dopingfall eingestellt

Im nationalen Ordnungsverfahren der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) gegen die Reiterin Meredith Michaels-Beerbaum wegen der positiven Medikationskontrolle ihres Pferdes Shutterfly beim Finale des Weltcups Springen in Mailand (21. bis 25. April 2004) hat die 2. Kammer der Disziplinarkommission beschlossen, dass das Verfahren eingestellt wird.Die Disziplinarkommission begründet ihre Entscheidung folgendermaßen:
„Zur Überzeugung der Disziplinarkommission steht nach der heutigen Anhörung fest, dass die anlässlich des Finales in Mailand genommenen Proben positiv waren. Es wurde die verbotene Substanz 2-(1-Hydroxyethyl)-7-Hydroxy-Promazine (Stoffwechselprodukt von Acepromazin) gefunden. Dies wurde unabhängig von den von der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (Fédération Equestre Internationale, FEI) beauftragten Instituten in Frankreich und in Hong Kong festgestellt.

Nach der heutigen Anhörung bleibt offen, ob die Betroffene die obigen Feststellungen im Verfahren vor der FEI am 7. April 2005 in London unstreitig gestellt hat. Nach Aktenlage war die Disziplinarkommission zunächst davon ausgegangen, dass sich die Betroffene nach der Entscheidung vor der FEI in London nicht mehr in rechtlich wirksamer Weise auf die behaupteten Verfahrensverstöße, insbesondere die angebliche Verweigerung der Teilnahme eines Zeugen bei der B-Proben-Öffnung, berufen konnte. Der Bevollmächtigte der Betroffenen hat vorgetragen, dass mit den Feststellungen ausdrücklich nicht beabsichtigt gewesen sei, das positive Ergebnis beider Proben vergleichsweise zuzugestehen. Vielmehr sei nur beabsichtigt gewesen, die Tatsache der Information der FEI durch die Labors festzuhalten. Danach ist die Disziplinarkommission nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit der Ansicht, dass sich die Betroffene nicht weiterhin auf etwaige Verfahrensverstöße berufen darf.

Maßgebliche formelle Verstöße gegen die Verfahrensordnung der FEI werden von der Disziplinarkommission so zwar nicht gesehen, denn der damalige Bevollmächtigte der Betroffenen war mit der Üblichkeit der direkten Vereinbarung des Termins für die Öffnung der B-Probe zwischen Betroffener bzw. beauftragtem Zeugen und dem Labor vertraut. Außerdem hat die Betroffene über einen unstreitig nicht legitimierten Bevollmächtigten am 24. Juni 2004 Kontakt zu dem Labor in Hong Kong aufnehmen lassen. Telefon-Nummer, Adresse und Laborleiter waren unstreitig bekannt. Ebenso die Tatsache, dass die Öffnung der B-Probe bis spätestens 7. Juli 2004 erfolgen musste.

Allerdings verkennt die Disziplinarkommission nicht, dass es mehr als wünschenswert gewesen wäre, wenn auch der Betroffenen selbst das Procedere in der fraglichen Zeit Ende Juni 2004 spätestens Anfang Juli 2004 näher erläutert worden wäre.

Auch kann hier nicht unerwähnt bleiben, dass sich die Betroffene durch eine eigene freiwillige Medikationskontrolle nach Bekanntgabe des Ergebnisses der A-Probe ernsthaft bemüht hat, den Sachverhalt aufzuklären, also die mögliche Herkunft der festgestellten Substanzen zu ermitteln. Diese Probe war negativ, ebenso zwei weitere zeitnahe Proben anlässlich Turnierstarts in Balve und Aachen.

Die Disziplinarkommission verkennt ebenfalls nicht, dass der Betroffenen durch die Nichtteilnahme an den Olympischen Spielen Athen 2004 und den Ablauf des FEI-Verfahrens erhebliche Belastungen und Schwierigkeiten bereitet wurden. Jede weitere Ordnungsmaßnahme wäre daher nach Auffassung der Disziplinarkommission unverhältnismäßig."