Wenn ein Durchgriffsrecht auf die Handwerker existiert, dann können Gewährleistungsansprüche an die Handwerker gestellt werden, sofern dieser zustimmt und nicht noch auf ausstehende Zahlungen pocht und deshalb jegliche Arbeit verweigert. DC muss diese Abtretung auch den Bauherren mitteilen -falls DC denen gewogen ist . Die Handwerker wären arm dran : zu wenig Geld erhalten und dann noch gewährleisten, für Arbeiten die nicht bezahlt wurden, ich bin kein Jurist, aber ich denke mal das wird problematisch. Es ist auch fraglich, ob die Handwerker das Durchgriffsrecht, wenn nicht vorher vereinbart im Nachhinein akzeptieren müssen.
Vertrag nach VOB wäre vorteilhaft : Gewährleistungen gehen hier auch bis 5 Jahre zu vereinbaren, -jedoch bei Insolvenz hat der Bauherr sofort die Möglichkeit zu kündigen, weil Insolvenz in der VOB ein Kündigungsgrund ist- ohne Schadensersatzanspruch von DC.
Re: Garantieanspruch ??
Zitat: juergen
Nach Hausübergabe kannst Du Garantieansprüche direkt an die Handwerker stellen. Außerdem sollte Dir nach Hausübergabe eine Liste aller beteiligten Firmen ausgehändigt werden.
Lach und wie lange soll man auf die Liste warten? Wir sind im September 2006 eingezogen und haben bis heute eine solche Liste nie erhalten. Aber wir warten ja auch bis heute auf eine ordentliche Hausübergabe. Vielleicht bekommt man die ja dabei *grübel
lg diana
Re: Garantieanspruch ??
Zitat: fredda
Garantie Ist immer freiwillig, z.B. 2 Jahre vom Hersteller der Heizung. Kein Einfluß des Insolvenzverfahrens bzw. des Konkurses.
hallo, Auch bei Einsatz eines IV ist es noch immer so, dass alle Gewährleistungsansprüche, die aus dem Vertrag resultieren, bestehen bleiben. Ob 2 oder 5 Jahre, steht im Vertrag. Freiwillig ist hier nix!
Wer aufmerksam liest und versteht ist im Vorteil, denn Garantie != Gewährleistung.
Re: Garantieanspruch ??
natürlich ist Garantie=Gewährleistung ! Im Baugewerbe heißt es halt Gewährleistung...
Die Frage ist doch vielmehr, wer steht im Schadensfall ein ? Der Bauherr kann seinen G-Anspruch nur an seinen Vertragspartner DC/DZ richten, nicht an den Handwerker, der evtl.einen Mangel /Schaden zu verantworten hat. Und auch die, die keine separate G-versicherung gekauft haben, haben Gewährleistungsansprüche, nämlich aus ihrem normalen BGB-Vertrag.
Wenn also DC/DZ weitermachen oder neu anfangen kann, gibts eine realistische Chance, die Gewährleistung zu behalten bzw. hinüberzuretten. Aber nochmal: Der IV ist jetzt der Macher !
Re: Garantieanspruch ??
Zitat: Frank 50
Wenn ein Durchgriffsrecht auf die Handwerker existiert, dann können Gewährleistungsansprüche an die Handwerker gestellt werden, sofern dieser zustimmt und nicht noch auf ausstehende Zahlungen pocht und deshalb jegliche Arbeit verweigert. DC muss diese Abtretung auch den Bauherren mitteilen -falls DC denen gewogen ist . Die Handwerker wären arm dran : zu wenig Geld erhalten und dann noch gewährleisten, für Arbeiten die nicht bezahlt wurden, ich bin kein Jurist, aber ich denke mal das wird problematisch. Es ist auch fraglich, ob die Handwerker das Durchgriffsrecht, wenn nicht vorher vereinbart im Nachhinein akzeptieren müssen.
Vertrag nach VOB wäre vorteilhaft : Gewährleistungen gehen hier auch bis 5 Jahre zu vereinbaren, -jedoch bei Insolvenz hat der Bauherr sofort die Möglichkeit zu kündigen, weil Insolvenz in der VOB ein Kündigungsgrund ist- ohne Schadensersatzanspruch von DC.
Re: Garantieanspruch ??
Zitat: fredda
natürlich ist Garantie=Gewährleistung ! Im Baugewerbe heißt es halt Gewährleistung...
Die Frage ist doch vielmehr, wer steht im Schadensfall ein ? Der Bauherr kann seinen G-Anspruch nur an seinen Vertragspartner DC/DZ richten, nicht an den Handwerker, der evtl.einen Mangel /Schaden zu verantworten hat.
Ich hab persönlich ja kein Interesse an diesem Pingpong, aber bei solchen Themen sollte man schon die korrekten Begriffe verwenden, damit jeder weiß was gemeint ist. Nochmals zur Info für andere Betroffene: Garantie ist NICHT gleich Gewährleistung. Jedes einfache googeln oder Wikipedia hilft. Und ob Baugewerbe oder auch nicht, ich denke wir alle haben einen Vertrag nach BGB, nicht VOB. Das zählt. Und den Begriff "Garantie" such ich in meinem Exemplar vergeblich.
Die zweite Aussage entspricht dem was ich bereits gesagt habe, falls man G-Anspruch mit Gewährleistungs-Anspruch ersetzt. Und für den Konkurs-Fall ergibt sich: Kein Vertragspartner, keine GEWÄHRLEISTUNG.
Punkt.
Re: Garantieanspruch ??
Unser Bauleiter hat uns das so mitgeteilt. Auch unser Rechtsanwalt meinte, daß man die Handwerksfirmen sehr wohl am Wickel hat.
... wir werden mal abwarten, was die nächsten Wochen so alles passiert und dann handeln (wie weiß ich noch nicht).
Re: Garantieanspruch ??
Hallo,
ich war gerade beim Herrn Wolfram in der DZ-Zentrale. Von ihm wurde mir gesagt das !bereits existierende! Gewährleistungsbürgschaften und auch Garantieansprüche an die Kunden abgetreten werden und die Schreiben/Unterlagen dazu jetzt nach und nach versendet werden.
Bedeutet also das wir die Gewährleistungsbürgschaften, welche Domizil angefordert/erhalten hat, übertragen bekommen und so über diese auch im Fall der Fälle verfügen können. Auch die normalen Gewährleistungsansprüche sollen übertragen werden so das man bei Mängeln direkter Vertragspartner mit den Firmen ist.
Lässt sich also festhalten das zumindest denen die Fertig sind keine Nachteile durch die Insolvenz von Domizil Conzept entstehen und die 5 Jahre Gewährleistung erhalten bleiben.
Tschau, Uwe.
Re: Garantieanspruch ??
Zitat: UweHeinritz
Lässt sich also festhalten das zumindest denen die Fertig sind keine Nachteile durch die Insolvenz von Domizil Conzept entstehen und die 5 Jahre Gewährleistung erhalten bleiben.
Außer bei den Gewerken, die kein Geld erhalten haben. Ich kann mir nicht vorstellen, daß diese für Ihre nicht bezahlte Arbei auch noch Gewähr leisten - verständlich.
Re: Garantieanspruch ??
@ UH
Wenigstens ein paar glückliche unter den DZ Bauherren!