Info-Börse der WG Stattersdorfer Hauptstraße 18 - Wichtige Mitteilungen

Hauskomitee

Hauskomitee

 

Fragen an die Damen
und Herren des Hauskomitees vom Haus 18: />

 

 

 

 

 

Also vielleicht haben die Damen und Herren des HK meine
Fragen nicht verstanden? So will ich sie denn gerne wiederholen, denn bis dato
sind die Antworten auf folgende Fragen ausgeblieben: />

 

 

   

Wenn das Hauskomitee nicht gewillt ist
zu antworten, warum wird dann großmundig angekündigt, das es die Interessen der
Allgemeinheit vertritt? Welcher Allgemeinheit? />

 

 

 

Also ich bin der Meinung, wenn man von
einer Sache nichts versteht, dann soll man sich auch nicht darum annehmen
(Stichwort „Baukomitee“). />

 

Wenn man weiters mit berechtigter
Kritik nicht umgehen kann, dann sollte man es überhaupt lassen. />

 

Die Kritik wird in Zukunft nicht
weniger werden!!! />

 

Vertritt das HK denn wirklich die
Interessen der „Allgemeinheit“ oder dient es nur einigen Personen als Bühne zur
Selbstdarstellung? />

 

 

 

Die Meinung, dass die
Hausvertrauensleute „üblicherweise“ gestützt auf Vollmachten gemäß § 1002 ABGB
die Aufgaben handeln, muß ich hier auch widersprechen. />

 

 

 

Nach meiner Rechtsauskunft ist der § 18 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetz - WEG anzuwenden, der so lautet: />

 

Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten: />

 

1. wenn ein Verwalter bestellt ist, />

 

a) durch den Verwalter, />

 

b) in Fragen des rechtlichen Verhältnisses
zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach
Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
/>

 

c) bei Bestellung eines Eigentümervertreters
nach § 22 in dem von
/>

 

der Interessenkollision betroffenen
Geschäftsbereich nur durch den
/>

 

Eigentümervertreter; />

 

2. wenn kein Verwalter bestellt ist, />

 

a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu
berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer,
/>

 

b) bei Bestellung eines vorläufigen
Verwalters nach § 23 nur durch diesen.
/>

 

 

 

Es ist ständige Judikatur, dass einzelnen
Mit- und Wohnungseigentümern im Falle der Bestellung eines
/>

 

Verwalters selbstständige
Verwaltungshandlungen verwehrt sind (5 Ob 28/78 Veröff: SZ 51/173; 1 Ob 529/94
/>

 

Veröff: SZ 67/40; 7 Ob 148/00s Veröff: SZ
73/115; 5 Ob 40/08f; 5 Ob 129/08v).
/>

 

Auch die Schaffung des Eigentümervertreters
im WEG 2002 – als eine Art Kollisionskurator – ändert
/>

 

nichts daran, dass einzelne Miteigentümer
KEINE Verwaltungshandlungen vornehmen dürfen.
/>

 

Üblicherweise haben daher Hausvertrauensleute
neben bestehenden Hausverwaltern keine gesetzlichen Rechte!!
/>

 

Denkt mal darüber nach!!!!! />

 

 

 

  

 

DI. Christian Hagl, Wohnungseigentümer
im Haus 18 />

 

Re: Hauskomitee



Frage an Hagl: Warum sollte das Hauskomitee auf unnötige Fragen antworten?

Zu Deiner Meinung: Kritik sollte auch berechtigt sein.

Ich bin der Sprecher des Hauskomitees und darf hier feststellen: das Hauskomitee hat keine gesetzlichen Rechte. Wir vertreten die berechtigten Anliegen der Hausbewohner.





Re: Hauskomitee

Hoffentlich können die Meinungsverschiedenheiten beseitigt werden, damit wieder Frieden einkehrt. Oder schwelt unter der Oberfläche immer ein bisher unerkanntes Feuer? Hoffentlich nicht.