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» Das Problem mit dem Alter ... wer darf mit wem "mehr" machen?!?

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Deutschland
A / B<1414-1516-1718-21> 21
< 14HerzXXXX
14-15XHerzHerzFragezeichenAusrufezeichen
16-17XHerzHerzHerzHerz
18-21XFragezeichenHerzHerzHerz
> 21XAusrufezeichenHerzHerzHerz

HerzA und B dürfen
XA und B dürfen nicht
Siehe § 176 Strafgesetzbuch
FragezeichenA und B "dürfen", solange dies nicht entgeltlich oder unter Ausnutzung einer Zwangslage stattfindet.
Es kann von Strafe abgesehen werden, "wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist" (§ 182 Abs. 4) (Anm.: Dieser Satz heißt nichts anderes, als dass beide es wollten)
AusrufezeichenA und B "dürfen", solange der Täter dabei nicht "die fehlende sexuelle Selbstbestimmung des Opfers ausnutzt" (Anm: Der Täter ist immer der ältere).
Strafverfolgung geschieht nur auf Antrag oder bei besonderem öffentlichem Interesse (§ 182 Abs. 3), zudem kann aus den gleichen Gründen wie bei Fragezeichen von Strafe abgesehen werden.
Das Herz bei <14 / <14 begründet sich mit der Strafunmündigkeit von unter 14jährigen. Ansonsten unterscheidet das Strafgesetzbuch nicht weiter, Sex zwischen 13 und 14jährigen wäre somit ebenfalls strafbar.

Weiterhin gibt es ein Diagnosekriterium in der psychatrischen Medizin, ab wann die Diagnose Pädophilie gestellt wird. Dies ist u.a. dann erfüllt, wenn die Differenz zwischen beiden mehr als 6 Jahre beträgt und eine der Beteiligen unter 14 Jahren alt ist. Dieses Kriterium ist unabhängig von den jeweiligen Strafbestimmungen.


Österreich
A / B<1414-1818-19> 19
< 14HerzXXX
14-18XHerzHerzHerz
18-19XHerzHerzHerz
> 21XHerzHerzHerz
HerzA und B dürfen
XA und B dürfen nicht
AusrufezeichenNicht erlaubt, aber straflos, weil wegen fehlender sog. "Strafmündigkeit" nicht bestraft werden kann.
Im Einzelfall kann eine Strafbarkeit auch dann entfallen, wenn das Opfer zwar noch unmündig, aber doch immerhin schon 13 Jahre alt ist, das Alter des Täters jenes des Opfers um max. drei Jahre übersteigt, und keine schweren Folgen eingetreten sind.

Für Heterosexuelle und homosexuelle Frauen gilt im allgemeinen, daß Sex mit Unmündigen verboten, ansonsten aber erlaubt ist.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 73) ist
  • unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Es gibt allerdings noch eine Alterstoleranzklausel, die helfen soll, bestimmte Härtefälle zu vermeiden. Bei homosexuellen Männern ist die Situation verwirrend. Durch den § 209 kann es zu der — rechtspolitisch sicher unerwünschten — Situation kommen, daß eine über längere Zeit bestehende legale (!) Partnerschaft mit Erreichen des 19. Lebensjahrs des einen Partners illegal wird. Eine Toleranzklausel wie bei Heterosexuellen und Lesben kennt das Gesetz für Schwule in diesem Fall nicht, da sie nur dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Partner noch unmündig ist.


Schweiz
So einfach ist die Schweiz:
Nicht erlaubt ist Sex mit unter 16-jährigen, es sei denn, der Altersunterschied zwischen den Beteiligten beträgt nicht mehr als drei Jahre.