Der Schaden wird vergütet, nach Schätzung der Ältesten
oder zweier Gefährten.
Wird die Frau betroffen, indem sie Holz auf fremdem
Berge nimmt, darf sie mit der Hand nicht angefaßt werden, aber
Baummesser und Axt werden ihr genommen; das geschnittene
Holz bleibt auf der Stelle.
Sind es Männer, die sie treffen, sagen sie: "Schwester, leg
die Axt zur Seite", denn sie dürfen ihre Hand nicht berühren.
Gehorcht sie nicht, sondern steckt die Axt in den Gürtel, muß eine
Frau aus der Sippe der Geschädigten kommen und sie ihr nehmen;
nimmt sie ein Mann mit Gewalt, wird es zur Ehrensache.
Das genommene Baummesser und die Axt gelten als
Ersatz des Schadens, eine andere Verpflichtung erwächst nicht.
"Der Schaden hat seinen Preis - aber nicht die Büchse!"
Jeder Schaden wird durch den Schädiger ersetzt, sei es auf
Acker oder Wiese, in Garten oder Weinberg.
Niemand wird mit Buße bestraft für Sachschaden.
Wurde Ochs oder Kuh beim Schaden betroffen, Maultier
oder Esel, Pferd, Schaf oder Ziege, so dürfen sie nicht getötet
werden, vielmehr wird der durch sie verursachte Schaden
abgeschätzt.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
140
Erschlug jemand den schädigenden Ochsen, die Kuh, das
Pferd, Esel, Maultier, Schaf oder Ziege - er muß sie ersetzen.
Das beim Schädigen betroffene Vieh wird entweder
eingefangen und dem Herrn an die Türe geschickt, indem man
sagt, daß es beim Schädigen betroffen wurde und man kommen
möge, selbst den Schaden zu sehen, oder man treibt es ins eigene
Haus und sperrt es dort ein; wenn aber die Ältesten den Schaden
festgesetzt haben, wird es zurückgebracht.
"Eine Ziege trocknet eine Alpe aus." - "Die Ziege ist ein
böser Geist, was ihr Maul berührt, trocknet aus."
Wird die Ziege betroffen, indem sie im Weinberg Schaden
anrichtete, so hat der Kanun folgende Schäden festgesetzt, je
nachdem sie Augen an den Reben blendete:
a) Der durch die Ziege geblendete Rebstock bringt 3 Jahre
keine Traube.
b) Ein Rebstock bringt Reben für 2 Oka Wein oder 1 Oka
Branntwein im Jahr.
c) Demnach hat der geblendete Rebstock 6 Oka Wein oder
3 Oka Branntwein Schaden.
Für den Schaden am Acker ist der Preis des Kanun: "100
Ähren Mais ist eine Last Getreide" (für 100 Ähren oder
geschädigte Keime wird der Herr des Rindes eine Last Getreide
ersetzen).
[2. Kapitel]
Das schädigende Schwein
"Das auf dem Schaden betroffene Schwein hat die
Büchse"
(darf erschossen werden).
"Triffst du das Schwein beim Schaden, erschieße es mit
der Büchse."
Der Kanun des Lekë Dukagjini
141
"Triffst du das Schwein beim Schädigen, ohne Halsholz,
töte es."
Mit einem Schuß oder Schlag, so viel Schweine getötet
werden, der Schaden ist für den Besitzer der Schweine. Der 2.
Schuß oder Schlag aber muß das Schwein ersetzen (er war zu
viel).
Tötet jemand das Schwein auf dem Schaden, wird er es
dem Besitzer mitteilen, damit er es holen gehe, denn es ist sein
Fleisch.
Tötetest du das Schwein auf dem Schaden und teiltest es
dem Besitzer nicht mit, und zwar sogleich, daß er es holen gehe,
und das Schwein bleibt draußen und verdirbt, mußt du das
Schwein ersetzen.
Wird das Schwein auf dem Schaden getötet, so zahlt es
den Schaden mit seinem Kopf, und der Geschädigte kann nichts
anderes mehr fordern; seine Klage nimmt der Kanun nicht an.
Schädigt aber ein Schwein mit Halsholz, gebührt dir
Schadenersatz, aber nicht die Büchse; tötest du das Schwein,
ersetzt du es.
[3. Kapitel]
Die gestellte Falle, die im Garten gelegte Schlinge
"Stelle ich in meinem Garten Fallen oder ich lege eine
Schlinge, kann niemand mich hindern."
Legt jemand im wohlumhegten Garten Falle oder
Schlinge, ist er nicht verpflichtet, Schäden zu ersetzen.
Stellte er aber im offenen Garten Falle oder Schlinge,
Kleinvieh fiel hinein, so ersetzt er es.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
142
Im Dorf und dessen Umgebung - wenn jemand Fallen
stellt und es verfängt sich weidendes Vieh oder Schaf, zahlt er das
Tier.
Die Falle wird bei Sonnenuntergang gestellt und bei
Sonnenaufgang sorgfältig eingeholt.
Das verlaufene Vieh, das nachts auf dem Berge bleibt, und
in die Falle fällt, ist zu Lasten seines Besitzers; der Fallensteller
ersetzt nichts. Blieb aber die Falle auch bei Tag gestellt - jenes
Vieh, das sich verfängt, muß der Fallensteller ersetzen.
Fiel nachts Hund oder Katze in die Falle, gehen sie
verloren, "denn sie suchten die Erde ab (nach Beute)".
Die auf dem Berg gestellte Falle, wenn sie an
Durchgängen gelegt ist, die das Vieh benützt, darf durch den
Hirten zerstört werden, dessen Rind hineinfiel, und der
Fallenbesitzer darf nicht Ersatz fordern.
Stellte jemand Fallen im Umkreis fremder Häuser und fiel
das Vieh des Besitzers des Grundes hinein, brach das Bein oder
verendete gar in der Falle, wird der Fallenbesitzer das
Zwei-für-Eins zahlen.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
143
10. Buch: Der Kanun gegen das Verbrechen
[1. Kapitel]
Der Helfershelfer und Hehler
Helfershelfer (Hehler) heißt jener, der durch
verbrecherische Einmischung und hinterrücks jemandem hilft, im
eigenen Dorf ein Verbrechen zu begehen.
Solche Hilfe und Hehlerei wird bestraft:
a) Beim Helfen bei einer Frauenentführung fällt er ins Blut
und zahlt dem Dorf 100 Groschen Buße;
b) Bei Mord fällt er ins Blut und zahlt 500 Groschen dem
Dorf.
c) Für Dieberei und jedes Gut, das im Dorf gestohlen wird,
im Brot, unter der Anführung, durch die
Benachrichtigung, Auskundung des Helfershelfers, wird,
so der Hehler ausgekundet wird, nach dem Kanun gebüßt.
[2. Kapitel]
Der Diebstahl
[1.] Allgemeines
Am Diebstahl sind beteiligt:
a) Der Dieb, also jener, der mit eigener Hand Fremdes
entwendete.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
143
Stehlers".
144
Kanun i Papazhulit: "Denn der Hehler ist das Bett des
b) Der Helfershelfer, der dem Dieb Hilfe und Arm leiht bei
seinem Diebstahl oder anderem Verbrechen, und wenn
schließlich der Diebstahl ausgekundet ist, werden sie das
fremde Gut nach dem Kanun und nach dem Anteil
ersetzen, den sie am Verbrechen hatten
c) "Das Brot", jenes Haus, wo die Diebe mit dem
Gestohlenen essen, oder Brot mitbekommen, oder das
Gestohlene hinbringen. "Dieb und Brotgeber sind gleich
schuldig."
d) Hehler ist auch, der das gestohlene Gut versteckt. "Dieb
und Hehler sind gleichschuldig."
e) Nimmt auch der Hehler nicht selbst am Diebstahl Teil,
wird er doch genau so schuldig wie der Dieb, denn er
wird "zur Diebs- und Räuberhöhle."
f) Die Spur, das sind jene Fußstapfen, die das Vieh
hinterläßt, denen der Besitzer nachgeht, um es zu
verfolgen bis an die Grenze eines Dorfes oder
Wohnviertels, oder bis zu einem Hausumkreise, zu einem
Hof oder einer Hürde. - "Die gelassene Spur - das
wiedergefundene Vieh."
g) Diebische und verlogene Kinder.
h) Der Räuber, das ist jener, der offen und mit Gewalt
jemandem etwas entwendet.
Zeigt sich die Spur auf der Alpe des Besitzers des
gestohlenen Viehes, darf er dennoch das nahe Dorf oder dessen
Stamm nicht fassen, hat er aber gegen sie Verdacht, muß er sich
bemühen, daß ihnen der Eid auferlegt werde.
143.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
144
Spur "weiterbringen", d. h. den Dieb auskunden.
145
Kanun i Papazhulit: Oder der Herr jenes Hauses muß die
Kann der Besitzer den Dieb nicht auskunden, wendet er
sich ans Dorf, bis zu dem er die Spur verfolgte, das Dorf wird sich
verantworten.
Wird der Dieb nicht ausgekundet, aber die Spur bis in ein
Wohnviertel verfolgt, wird jenes Viertel den Besitzer
entschädigen. Wurde die Spur bis in die Umgebung eines Hauses
verfolgt, eines Hofes, einer Hürde, so wird jenes Haus den
Besitzer entschädigen
Jeder Schaden, Diebstahl, Räuberei, die durch Kinder oder
Gesindel verursacht sind, werden, so das Haus, dem sie
zugehören, ausgekundet ist, durch jenes Haus vergütet.
Die Vorschrift des Kanun lautet: "Was die Halbwüchsigen
(die Kinder) tun, die Männer ihres Hauses werden dafür
aufkommen." Kinder und Halbwüchsige, und werden sie mit dem
Raub in der Hand erwischt, dürfen durch fremde Hand nicht
berührt (geschlagen) werden; man wird es den Eltern mitteilen
und diese werden sich für ihre Kinder verantworten.
144.
[2.] Der Raub
"Die Straße Gottes bezahlt nichts."
Der Kanun duldet nicht, daß jemand auf seinem Durchlaß
belästigt werde. Die Landstraße aber ist niemandem verpflichtet.
Hat jemand gegen einen andern eine Verpflichtung und gibt ihm
dennoch nicht Rechenschaft, wird jener beim Dorf des Schuldigen
klagen und das Dorf wird den Täter zur Vernunft bringen.
Erhob sich Einer und brach die Landstraße, indem er dem
Reisenden Pferd, Maultier und Esel behinderte, oder ein Stück
Der Kanun des Lekë Dukagjini
146
Rind - so man sich dabei nicht gleich auf dem Fleck gegenseitig
erschlug - fallen die Räuber unter die Buße des Dorfes, je nach
Schwere ihrer Schuld, und das geraubte Vieh wird dem Besitzer
zurückgestellt. Stand jemand auf und raubte jemandem aus
Bosheit Maultier, Pferd oder Esel, und es erweist sich, daß der
Beraubte schuldlos ist, verfällt der Räuber der Buße des Dorfes,
weil er die Straße brach, dem Besitzer aber wird er das Vieh und
den Preis der verlorenen Tage ersetzen.
[3.] Die Raubesbeute
"Die Beute wird durch Raub genommen."
Einen Raubüberfall durchführen, erbeuten, Beute nehmen,
heißt, eine Herde auf dem Berg überfallen, auf der Weide oder
sogar in der Hürde. Der Raubüberfall wird meist dadurch
veranlaßt, daß ein Wohnviertel sich mit einem anderen nicht zu
verständigen weiß.
Die Raubbeute kann nicht anders erstattet werden als
durch andere Beute oder durch die Büchse.
Der Beutezug geschieht Dorf gegen Dorf, Stamm gegen
Stamm - oder auch zwischen einzelnen Häusern.
Der Raubzug wird wegen einer Bergesgrenze
unternommen, einer Almgrenze oder Weide oder wegen anderen
Unrechts, durch das Dorf oder Stamm oder Haus ein anderes
Haus, ein Dorf, einen Stamm oder einen Einzelnen beleidigte.
Beim Beutezug auf dem Berg muß das Vieh unbedingt
dem Besitzer ersetzt werden.
Beim Beutezug auf eine Hürde muß der Besitz dem
Besitzer erstattet werden. Und 500 Groschen für Verletzung der
Ehre der Hürde.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
147
Wurde eine fremde Herde auf der Straße, auf dem Berg
oder der Alpe um der Grenze willen erbeutet, steht Dorf wie
Stamm dem Beutenehmer bei.
Der grundlose Beutezug verlangt die Erstattung der Beute
an den Herrn und 500 Groschen Buße. Nach der Vermittlung der
Herzensfreunde und der Männerschaft des Gebietes wird die Buße
erlassen.
Machst du ungerechten Beutezug, Dorf und Stamm stehen
dir aber trotzdem bei, so geben die Vermittler Pfänder, und der
Fall wird durch die Ältesten abgewogen, nach dem Kanun.
Je nach Schwere der Schuld wird Buße gezahlt und das
Vieh dem Besitzer erstattet.
Steht dem Beutenehmer sein Dorf und Stamm zur Seite,
hat der Geschädigte das Recht, einen Beutezug gegen irgend
jemanden aus des Beutenehmers Dorf oder Stamm zu
unternehmen, wie er es vermag, um seine Ehre wiederherzustellen
und sich Ersatz für sein Vieh zu verschaffen.
Der Beraubte darf aber Beute weder an Dorf noch Stamm
nehmen, wenn diese den Beutenehmer ausgeschellt haben (also
ihn nicht schützen); dann darf er sich Ersatz nur Haus gegen Haus
verschaffen. Der Kanun sagt: "Entweder das Vieh dem Besitzer
erstattet - oder den Weg frei!" (daß er es sich zurückhole).
Das auf dem Berg erbeutete Vieh gibt nicht das Recht auf
das Zwei-für-Eins, sondern nur auf Rückerstattung.
"Die Glocke der Herde darf niemals als Beute genommen
werden." Wurde die Glocke des Leithammels zur Beute
genommen, auf dem Berg oder in der Hürde - an ihr hängt die
Ehre der ganzen Herde und der Hürde; der Erbeuter wird dem
Der Kanun des Lekë Dukagjini
145
Leittieres raubte, der Rache, denn die Glocke ist Ehrensache.
Unter dem Kanun i Papazhulit verfällt, wer die Glocke des
146
er den Einsatz des Lebens - also Mut - voraussetzt. Auch der
Lekë Dukagjinit
nicht ab. Manche Bergstämme des Nordens geben die Tochter nur dem
Bewerber, der nachweist, daß er zwei bis drei Stiere geraubt hat; da die
Hirten bewaffnet sind, kann in der Tat nur ein ganzer Kerl solches
Unternehmen ausführen.
148
Unter dem Kanun i Papazhulit gilt Raub nicht als ehrlos, daKanun istraft zwar den Raub, spricht dem Räuber aber die Ehre
Besitzer 500 Groschen Buße zahlen, und wenn er nicht ein
einziges Stück zur Beute nahm
Weder Leithammel noch Kettenhund dürfen je zur Beute
genommen werden - auch dort, wo man nach dem Kanun zum
Beutenehmen verpflichtet ist. "Beute wird nicht für eine
Verpflichtung (Schuld) genommen. Geschah es dennoch, schellen
Dorf und Stamm den Beutemacher aus (
ihn in Acht und Bann, brandmarken ihn als treulos, falls er sich
nicht bereitfindet, das Vieh zu erstatten
Hat der Beutemacher die Beute verbraucht, wird er am
Tag der Erstattung dem Besitzer Stück für Stück Ersatz leisten,
indem er diese Tiere aus den eigenen Herden wählt.
145.me leçitë)" - d. h. sie tun146.
[4.] Die schändliche Schuld
Wer Haus und Beutel des Freundes bestiehlt, dem hat der
Kanun als Buße "das geschwärzte Antlitz" auferlegt, die Schande;
er ist aus Männerrat und Gericht hinausgeworfen.
Bestahl den Freund eines Hauses eine fremde Hand - aus
anderem Hause -, so wird von dieser der bestohlenen Freund und
das zerbrochene Haus gefordert.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
149
[5.] Das Zwei-für-Eins
Allüberall, wo der Kanun gilt, hat das gestohlene Gut das
Recht auf das Zwei-für-Eins. "Zwei für eins, so daß es zu Fuß
gehen kann."
Das Zwei-für-Eins wird nicht nur für das Großvieh
gegeben, sondern auch für Kleinvieh oder den gestohlenen
Gegenstand.
Das Zwei-für-Eins wird auch gefordert für das
schmähliche Niederbrennen des Hauses, der Hütte, des
Schuppens, des Heuschobers und Strohhaufens, des Berges aus
dürrem Laub, der Hecke.
Der bestohlene Garten, Weinberg und Acker hat das
Zwei-für-Eins.
Der gestohlene oder getötete Hahn hat das stehende Urteil:
500 Groschen dem Besitzer, denn "der Hahn ist die Uhr der
Armen."
Das gemästete Schwein, gestohlen oder getötet (es sei
denn auf dem Schaden betroffen), hat 500 Groschen, denn das
gemästete Schwein "ist der Unterhalt des Hauses".
Diese beiden letzterwähnten Tiere haben also nicht das
Zwei-für-Eins, weder der Hahn den Hahn, noch das Schwein das
Schwein, sondern 500 Groschen baren Geldes.
Für Bauernwerkzeuge, z. B. die gestohlene und ermittelte
Pflugschar, wird der Dieb dem Besitzer so viele Arbeiter bezahlen,
als ihm Tage verloren gingen und für die Pflugschar außerdem die
Pflugschar.
[6.] Das Recht des Besitzers des gestohlenen Viehes und
Gutes
Der Kanun des Lekë Dukagjini
150
"Wo der Herr sein Vieh findet (seine Sache), nimmt er es
(sie)."
Nach dieser Vorschrift ist der Besitzer des gestohlenen
Viehes (Gegenstandes) nicht verpflichtet, sich lange
herumzustreiten; wo immer er seinen Besitz auskundet, hat er das
Recht, ihn zu nehmen.
Wurden Nahrungsmittel gestohlen, wird durch
Nahrungsmittel ersetzt. Wurde aus dem Vorratsschrank gestohlen,
wird der Vorratsschrank ersetzt. (Für den Diebstahl im Keller hast
du Gleiches mit Gleichem zu ersetzen.)
Wurde die Fährte verfolgt, wird der Besitzer dort Fuß
fassen und durch Fuß und Hand Rechenschaft geben (Beweis
geben).
Kaufte jemand einen gestohlenen Gegenstand, auch ohne
Wissen, daß er gestohlen war, so hat der Besitzer das Recht, ihn
sich zu nehmen, und der Verkäufer (der Dieb) wird dem Käufer
bis zum letzten Deut ersetzen, was er durch den Verkauf erhalten
hatte; außerdem gibt er dem Besitzer das Zwei-für-Eins.
Was den Diebstahl in Kirche oder Priesterhaus betrifft, hat
der Dieb Dorf oder Stamm keine Buße zu zahlen. (Siehe Buch 1.)
Wurde etwas aus der Hürde gestohlen, wird der Dieb das
Zwei-für-Eins zahlen und 500 Groschen Buße für die zerbrochene
Hürde.
Wurde das Vieh auf dem Berg gestohlen, zahlt der Dieb
das Zwei-für-Eins.
Wurde etwas im Haus gestohlen, zahlt der Dieb das Zweifür-
Eins und 500 Groschen für das erbrochene Haus.
[3. Kapitel]
Der Mord
Der Kanun des Lekë Dukagjini
147
Dorf gehen, wo er einen Blutfeind vermutet, und er nimmt eine kleine
Beeinträchtigung seiner Manneswürde auf sich; begegnet er einer Frau
aus diesem Dorf, so sagt er ihr: "Schwester, führe mich durch dein Dorf",
so muß die Frau ihn führen, geht ihm mit einem Zeichen (z. B. einem
grünen Zweig) voraus, und er ist in Sicherheit, auch wenn er am Hause
des Blutfeindes vorübergeht; in Begleitung einer Frau darf auch der
Vogelfreie nie getötet werden.
151
Unter dem Kanun i Papazhulit: Muß ein Mann durch ein
[1.] Der Hinterhalt
Mit Hinterhalt (
Vorgehen, bei dem sich ein Bluträcher (oder andere Menschen)
mit Tötungsabsicht auf die Lauer legt (in den Hinterhalt legen, im
Hinterhalt lauern, einen Hinterhalt stellen, in den Hinterhalt
geraten).
"Der Böse wird sich vor jenem verantworten, der ihn im
Hinterhalt erwartet
Innerhalb des eigenen Stammes darf niemand Gefährten
nehmen, um jemandem einen Hinterhalt zu stellen; tut er es und
jemand aus dem Stamm wird erschlagen, so fallen alle unter das
Blut.
Wird jemandem außerhalb des Stammes ein Hinterhalt
gelegt, jemand aus fremdem Stamm wird erschlagen, fällt nur der
Anführer ins Blut und nicht seine Helfer. "Wer führt, nimmt das
Blut auf sich!"
"Wer die Patrone gibt, macht sich das Blut zu eigen."
Stand jemand auf, sammelte Gefährten und
Herzensfreunde und stellte jemandem einen Hinterhalt, indem er
sagte: "Alle abgeschossenen Büchsen gehören mir", und jemand
wird getötet, so nahm der Führer jenes Blut auf sich.
"Die Büchse bringt das Blut über das Haus." "Die Büchse
läßt dich im Blut" (läßt dich in Blut fallen).
prita) bezeichnet das Hochland jenes147."
Der Kanun des Lekë Dukagjini
152
"Der nicht im Blut stehende Helfer fällt unter das Blut."
Entlieh jemand jemandes Büchse und legte sich ohne
Wissen des Herrn der Büchse in den Hinterhalt und tötete
jemanden, so fällt der Hinterzieher der Büchse ins Blut, nicht
deren Besitzer.
Nahm jemand jemandes Büchse, indem er dem Besitzer
sagte, daß er die Absicht habe, einen Hinterhalt zu stellen und
jemanden zu töten - und er tötet wirklich, wie er sagte, so fällt der
Besitzer der Büchse ins Blut, denn "die Büchse bringt das Blut
über das Haus."
"Der nicht im Blut stehende Helfer fällt ins Blut."
Zog Einer aus und versammelte Helfer und
Herzensfreunde, und stellte jemandem einen Hinterhalt, ohne
diesem weder Blut noch Wunden zu schulden, und er tötet ihn, so
fällt der Führer mit allen Helfern ins Blut.
Stellt aber jemand einen Hinterhalt demjenigen, der ihm
ein Blut schuldet, wieviele Helfer und Herzensfreunde er auch mit
sich habe, so nimmt er nur sein eigenes Blut (jenes, das ihm nach
dem Kanun gebührt), er fällt nicht ins Blut (denn er hat nur das
Urteil des Ältestenrates vollzogen).
Stellte eine Männerschar einen Hinterhalt und die Büchse
ging los auf Seite der im Hinterhalt Liegenden, aber niemand
wurde getötet; in diesem selben Augenblick geht auch die Büchse
auf der anderen Seite, der in den Hinterhalt Gefallenen, los, aber
keiner der Hinterhaltleger wird getötet, so fallen nach dem Kanun
doch die Hinterhaltleger ins Blut, denn sie begannen das Schießen
(wenn die Hinterhaltleger keine durch Ratsurteil berechtigte
Rache ausübten).
Der Hinterhalt wird schießen, aber nicht auf Kinder,
Frauen, Häuser und Vieh. Schoß der Hinterhalt auf eine Frau, ein
Kind, ein Haus oder Rind, handelt er gegen den Kanun, und wenn
dies der Stamm der Hinterhaltleger nicht in Rechnung zieht und
sie nicht nach dem Kanun bestraft, so wird sogleich der Kampf
Der Kanun des Lekë Dukagjini
153
Haus gegen Haus beginnen, Sippe gegen Sippe, Dorf gegen Dorf,
Stamm gegen Stamm.
Jener, der beschließt, einen Hinterhalt zu stellen, wird
Brot mit sich nehmen, für sich und seine Helfer. Geht jemand von
diesen in ein Haus, ehe noch der Hinterhalt bezogen ist, setzt sich,
trinkt Kaffee oder ißt Brot, oder er und seine Genossen nehmen
Brot mit sich aus fremdem Haus, legen sich in den Hinterhalt,
töten jemanden - so wird das Haus des Getöteten sein Blut auch
von dem Haus fordern, das jenen Brot gab.
"Die Büchse und das Brot, das am Tage des Totschlages
gegeben wird, bringt das Blut auf jenen, der sie gab."
Stellt Einer auf, um einem Dorf(Stammes-)genossen
Hinterhalt zu stellen, und nimmt Dorf(Stammes-)genossen zu
Helfern, und sie töten jenen Dorf(Stammes-)genossen, so fallen
Anführer wie Helfer ins Blut mit jenem Haus (d. h. sie verfallen
jener Familie und ihrer Rache) - es sei denn, sie seien öffentlich
(berechtigt) gegeneinander gezogen.
Stand jemand aus der Mirdita auf und legte Hinterhalt
jemandem in Thkellë oder aus den Bergen von Alessio oder von
anderswo - und zu Helfern nimmt er Gefährten aus besagten
Stämmen, so fällt, der sie führt, ins Blut.
Sagte jemand einem anderen, er solle jemandem einen
Hinterhalt stellen, indem er ihm das Wort (die Treue) verpfändete,
daß er am Tage der Befriedung jenes Blutes für ihn den Blutpreis
zahlen werde, und jener, auf dies gegebene Wort hin, geht und
tötet den, so dieser ihn töten hieß, dieser aber läßt ihn im Sumpf
und verantwortet sich nicht für ihn mit seiner Habe, so sei der
Täter im Blut, jener aber, der ihn anstiftete, dem sei das Haus
Der Kanun des Lekë Dukagjini
148
Zusammenhang mit einer Blutsache Geld anzunehmen. "Wenn du dem
Freund hilfst, sein Blut zu nehmen, bist du sein Bruder!"
154
Unter dem Kanun i Papazhulit ist es schwere Schande, im
verbrannt für den Wortbruch und er büße mit 100 Hammeln und
seinen Ochsen
148.
[2.] Der Täter
Der Täter ist jener, der mit eigener Hand tötet. Der Täter
wird, sobald er jemanden tötete, Bescheid senden, daß er ihn
tötete, damit die Familie des Getöteten nicht in Irrtum falle.
Der Täter wird senden und um Gottesfrieden bitten.
Kann der Täter selbst den Getöteten hereinbringen, so ist
es gut. Sonst muß er jenem, dem er begegnet, sagen, daß er gehen
soll, jenen zu bergen und ihm die Waffe ans Haupt zu legen.
Der Täter darf nicht wagen, selbst die Waffe des
Erschlagenen zu nehmen; tut er diese Schandtat, so fällt er in zwei
Blute.
Der Täter der eigenen Eltern wird durch Sippe oder Dorf
hingerichtet.
Der Täter hat die Nacht zur Flucht und dort, wo ihn der
Tag ereilt, wird er sich verbergen.
[3.] Der Friedensbringer
Friedensbringer heißen jene, die zu den Eltern und Vettern
des Getöteten gehen, um für den Täter und sein Haus den
Gottesfrieden zu erlangen. Sie sind die Schützer des Täters und
Der Kanun des Lekë Dukagjini
149
24 Stunden nicht verfolgt; er wird also zur Totenfeier gehen können, es
ist aber weder Kanun noch Sitte; eher wird dies ein solcher tun, der den
Verdacht von sich ablenken will.
155
Auch unter dem Kanun i Papazhulit wird der Täter die ersten
seines Hauses, damit diesen kein Übel geschehe innerhalb des
Gottesfriedens.
"Bürge und Friedensbringer (Treueverpflichter) wird
niemand für Geld." Da es eine gegenseitige Notwendigkeit ist, so
will der Kanun nicht, daß jene Opanken nehmen, die für jemanden
den Gottesfrieden erlangen.
[4.] Der Gottesfriede
Der Gottesfriede (
Sicherheit, die das Haus des Getöteten dem Täter und seinen
Hausgenossen gewährt, um ihn nicht sofort und vor einer
bestimmten Frist für das Blut zu verfolgen (ehe noch die Ältesten
den Fall untersuchen konnten). Jemanden um Gottesfrieden zu
senden, ist Kanun; den Gottesfrieden zu gewähren, Pflicht der
Männlichkeit.
Wenn das Haus des Erschlagenen dem Täter Gottesfrieden
gewährte, so wird dieser, obschon er ihn erschlug, an Totenfeier
und Klage teilnehmen und ihn zu Grabe geleiten und zum
Totenessen bleiben. - Dieser Gottesfrieden währt 24 Stunden
Ging der Täter, nachdem ihm Gottesfriede gewährt wurde,
nicht zu Klage und Totenschmaus, wird dies dem Haus des
Erschlagenen nicht zur Schande angerechnet, wenn auch daraus
ersichtlich ist, daß ihnen der Täter kein Vertrauen schenkt - der
Täter vielmehr häuft dadurch Schmach auf Schmach.
besa) ist eine Frist der Freiheit und149.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
156
Nachdem der Erschlagene in der Erde liegt, hat nach dem
Kanun das Dorf das Recht, dem Täter und seinen Hausgenossen
den Gottesfrieden zu entziehen.
Der Gottesfriede des Dorfes währt 30 Tage.
Versteinte sich das Haus des Erschlagenen und ließ sich
nicht bereitfinden, dem Dorf den Gottesfrieden zu gewähren, so
muß der Täter mit seinen Hausgenossen und den hausgetrennten
Vettern eingeschlossen bleiben (d. h. er kann sein Haus ohne
Lebensgefahr nicht verlassen). Niemand anderer darf eindringen
und dem Täter den Gottesfrieden rauben, und das Haus des
Erschlagenen darf niemandem Gottesfrieden gewähren, ohne sich
mit dem eigenen Dorf zu verständigen.
Sobald sich das eigene Dorf mit dem Haus des
Erschlagenen verständigte, ist der Weg frei für Freunde und
Herzensfreunde, um für den Täter den Gottesfrieden zu erbitten.
Sobald das Haus des Erschlagenen den Gottesfrieden auf
die Sippe erstreckte, wo viele Sippen im Dorf des Täters sind, so
vielen wird der Gottesfriede gewährt, nicht einer einzigen
weniger, oder mehr.
Stand ein Freund auf und ging zum Haus des
Erschlagenen um Gottesfrieden, und dieses Haus empfängt ihn
mit: "Komme mir nicht wieder" und gewährte ihm den
Gottesfrieden nicht, kann er nicht nochmals dafür hingehen.
Stand aber ein Freund auf und ging um Gottesfrieden zum
Hause des Erschlagenen, und dieses empfängt ihn mit: "Für jetzt
gewähre ich dir den Gottesfrieden nicht, denn mir scheint der
Anlaß nicht gegeben", so werden sie den ersten Gottesfrieden, den
sie zu gewähren beschließen, diesem Freunde gewähren, indem sie
Freunde und Herzensfreunde beiseite lassen (also nicht mit den
letzteren aus Vorliebe den Gottesfrieden abschließen).
Wurde dem Täterhaus Gottesfriede gewährt, mögen seine
Bewohner mit Verstand und guter Art ihrer Arbeit nachgehen, sich
hütend - sowohl die Männer als die Frauen - Schäden und Wirren
Der Kanun des Lekë Dukagjini
157
zu verursachen, besonders wenn ihr Haus dem Haus des
Erschlagenen nahegelegen ist, daß sie sich nicht brüsten (und
damit die anderen reizen).
Benahm sich das Haus des Täters schlecht gegen das des
Erschlagenen, wird ihm das Dorf gemeinsam mit dem Bürgen den
Tadel aussprechen und, so die Notwendigkeit es heischt, sogar
strafen, ja ihm den Gottesfrieden entziehen.
Das Gesetz aber auch die Pflicht der Mannesehre fordert,
daß niemand aus dem Haus des Erschlagenen verspottet werde,
denn es ist unglücklich und an einem Arm verdorrt.
Es nehme sich niemand heraus, den Täter anzustiften und
mit ihm über Dorf und Haus des Erschlagenen zu lachen. Der
Kanun sagt: "Hüte den Bluttäter und bringe ihn nicht ins
Angesicht des Hauses des Erschlagenen." Der Täter kann sich
nachts frei herumbewegen, dort aber, wo ihn das Tageslicht
betrifft, soll er sich verbergen. "Wenn der Mann ins Blut fällt,
wird ihm Flucht und Verbergen zur Pflicht."
Der vom Herd Geteilte wird nach 24 Stunden nicht mehr
vor dem Bluträcher geschützt.
Die vom Herd getrennte Vetternschaft des Täters wird
sich die ersten 24 Stunden nach der Tat in Obacht nehmen, denn
wenn sie in dieser Zeit das Haus des Erschlagenen tötet, nahm es
nur sein Blut. Sind sie aber nach 24 Stunden am Leben, werden sie
sich mit dem Haus des Getöteten durch Bürgen verständigen und
frei an ihre Arbeit gehen können.
Tötet Einer aus dem Haus des Erschlagenen jemanden der
vom Herd geteilten Vetterschaft nach den ersten 24 Stunden, so
nimmt er nicht das ihm zustehende Blut, sondern fällt unter das
Blut.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
150
überliefert werden, geht klar hervor, daß der Gottesfriede der Herden und
Hirten sehr alt ist und schon eingehalten wurde, ehe die Büchse in unsere
Berge kam. Vielerorts wird auch noch heute der Gottesfriede von Herden
und Hirten eingehalten, z. B. in den Bergen von Djakova, in Nikaj,
Merturi, Gash, Krasniqe und anderwärts. In den Bergen von Dukagjin:
in Shala, Shoshi, Kir, Gjaj, Plan und Toplan. In den Bergen von Puka; in
der Mirdita, in Thkellë; den Bergen von Alessio und gegen Kurbin, und
wenn dort - wie uns einige Älteste berichten - nicht mehr überall dieser
Gottesfriede üblich ist, so kannten ihn früher doch auch diese Gegenden.
158
[Gj.]: Nach den Zeugnissen, die von den Hochlandsalbanern
[5.] Der Gottesfriede für Vieh und Hirten
150
Der Gottesfriede für Vieh und Hirten ist jener, den 2 oder
mehr Stämme unter sich abschließen im gegenseitigen
Einverständnis. Indem sie diesen Gottesfrieden abschließen, die
Banner (Stämme), deren Häuptlinge und Jungmannschaften,
bestimmen sie den Tag für die Reisenden, die Boten und die
Hirten mit dem Vieh.
Der Reisende und Bote eines Stammes, der im fremden
Stammesgebiet zu tun hat, darf die durch die beiden Stämme im
Gottesfrieden bestimmten Örtlichkeit nicht verlassen.
Reisende und Boten - außer daß sie den Weg nicht
verlassen dürfen, sobald sie den Fuß auf das fremde
Stammesgebiet setzen, dürfen sie auch kein anderes Haus betreten,
sondern geradeaus zum Häuptlingshof werden sie sich verfügen.
Hat der Reisende eine persönliche Sache zu erledigen oder
der Bote die Angelegenheit seines Stammes, kann er auf dem
fremden Stammesgebiet nicht herumlaufen, er wird vielmehr
durch den Bannerträger oder einen von diesem bezeichneten Mann
begleitet. Beim Herumgehen werden Reisender und Bote die
Hauptstraße benützen, ohne die durch die Stämme im
Der Kanun des Lekë Dukagjini
159
Gottesfrieden der Herden und Hirten festgesetzten Örtlichkeiten
zu verlassen.
Betrifft Reisenden oder Boten Übles, oder den Hirten, ehe
sie den fremden Stamm verlassen, obwohl sie das Vieh nur auf
den bezeichneten Stellen weiden ließen, werden sie durch den
Gottesfrieden der Hirten und Herden beschützt (evtl. gerächt).
Der Verletzer dieses Gottesfriedens hat folgende Strafen
und Bußen:
a) der Täter wird dem Haus des Getöteten 22 Malter
Getreide fürs Blut geben;
b) der Stamm des Täters verbrennt dem Täter drei
Wohntürme (
Wohnturm des Täters und 2 der nahen Vetternschaft, sei
die Vetternschaft auch schon seit 100 Geschlechterfolgen
weggeteilt, so werden dieser dennoch 2 Wohntürme
verbrannt.
Der Stamm des Täters vernichtet die Habe des Täters nach
Pflanze und Erde, mit dem Rind und all seinem Besitz.
Verließ der Reisende oder Bote den Weg, oder überschritt
der Hirt mit der Herde die ausgemachten Punkte - wenn sie dann
jemand tötet - ist ihnen der Gottesfriede der Herden und Hirten
nicht Freund, aber jener, aus dessen Haus sie kommen, fällt mit
dem Haus des Täters ins Blut, wie nach dem Kanun.
Tastete jemand die Viehherde an auf dem Berg, innerhalb
der ausgemachten Örtlichkeiten, fällt der Missetäter in die
erwähnten Strafen und Bußen, denn er brach den Gottesfrieden der
Herden und Hirten.
kullë). Hat er selbst nicht 3, so den
Der Kanun des Lekë Dukagjini
151
1906.
160
Unter dem Kanun i Papazhulit galt dieser Gottesfriede bis
Die Bürgen für den Gottesfrieden der Herden und Hirten
sind die Häuptlinge, die Führer und die Jungmannschaften der
Stämme, die den Gottesfrieden beschließen
151.
[6.] Das Blut
In den albanischen Bergen - so viele Söhne geboren
werden, so viele gelten für gut und werden nicht von einander
unterschieden.
Der Preis des menschlichen Lebens ist gleich, für den
Guten wie Bösen. Jeder hält sich für gut und sagt zu sich selbst;
"Ich bin Mann!" und sie sagen zu ihm; "Bist du ein Mann?"
Ließe man einen Unterschied im Blute gelten, wüßte das
Gesetz den Schlüssel für diese Sache nicht mehr richtig zu finden,
auch nicht durch Altenrat, oder Pfand, im Abwägen des Guten
gegen den Büsen, denn jeder hält sich für einen Gipfel.
Ließe man den Ausweg von Unterschieden im Blut gelten,
würde man den nach Anschein Minderwertigen und den
Ängstlichen auch grundlos töten. Die Totschläge würden
überhandnehmen, wenn für den Totschlag des Schlechten und
etwa des Angsthasen niemand Rechenschaft forderte. Darum büßt
Leka jedes Blut gleicherweise; es kommt der Gute ja auch aus
dem Bösen und der Böse aus dem Guten. "Seele für Seele - denn
das Aussehen schenkt uns Gott der Herr."
Wer also jemanden erschlägt, sei er Mann oder Frau,
Knabe, Mädchen oder Wickelkind, oder ein Scheusal nach dem
Aussehen, Führer, Altester und Häuptling, arm oder reich, adlig
Der Kanun des Lekë Dukagjini
152
Erniedrigung in Betracht; der Täter verfällt der Rache.
161
Kanun i Papazhulit zieht nicht die Wunde, sondern die
oder feige - die Strafe ist dieselbe. Für den Mord des Männlichen:
6 Malter Getreide, 100 Hammel und ein halber Ochse Buße.
Wer jemanden anschießt, für den gilt die Hälfte der
genannten Buße, für Mann wie Weib.
Die Wunde geht nach dem Stand der Wohlhabenheit, oder
wie sie der Arzt bestimmt (die Kosten der Heilbehandlung nach
der Forderung des Arztes). Die Befriedung des Blutes oder der
Verwundung
andere Einzelheit: 6 Malter für den Tod, 3 für die Wunde. - Die
Befriedung des Blutes und der Wunde, die durch Vermittlung der
Herzensfreunde geschieht, noch mehr als 6 und 3 Malter, sie
fordern auch die Auslagen für die Heilbehandlung.
Bei ins Blut Gefallenen, wenn es sich um einen Totschlag
im Dorf handelt, muß der Täter wie auch alle Männlichen seines
Hauses bis zum letzten Wiegenkinde auswandern; sie werden das
Dorf verlassen und zu Fremden gehen, um der Gefahr der Tötung
zu entkommen.
Mit der Frauenschaft aus dem Haus des Täters hat das
Haus des Erschlagenen nichts zu schaffen, "denn die Frau und der
Priester fallen nicht ins Blut".
Auch die Unmündigen sind in Sicherheit; nie kam es vor,
daß sie getötet wurden.
152, die am Kopf eines Jünglings geschieht, hat keine
[7.] Das Blut geht mit dem Finger
Im alten Kanun der albanischen Berge fiel nur der Täter
selbst unter das Blut, also jener, der trug, lud, abdrückte die
Büchse oder jede andere Waffe benützte gegen den Menschen.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
153
über auf den Nächstverwandten.
162
Der Kanun i Papazhulit: Stirbt der Täter, geht die Blutschuld
Das Haus des Erschlagenen konnte weder verfolgen, noch
töten einen der Brüder, Neffen und Vettern des Bluttäters, nur den
Finger - den Täter.
Der spätere Kanun begreift die Männerschaft des
Mörderhauses (auch das Wiegenkind, so es herangewachsen war)
in das Blut mit ein. Die nahen Vettern und Neffen, wenn auch
vom Hause getrennt, aber nur für 24 Stunden; nach 24 Stunden
wird ihnen das Haus des Getöteten Bürgen zugestehen
In der großen Malcija (Hoti, Gruda, Kastrati, Kelmendi)
fallen alle jene ins Blut, die für einen Toten die Trauerkleider
tragen müßten, dies gilt auch im Dukagjin (also Shala, Shoshi,
Nikaj, Dushmani und Merturi).
153.
[8.] "Blut bleibt für Blut"
Wenn zwei sich gegenseitig töten, nachdem sie in Streit
gerieten, beide sterben - dann sei Kopf für Kopf, Blut für Blut.
Dies muß aber, um Weiterungen zu hindern, durch Vermittler
befriedet werden. In diesem Fall können die Häuser der Getöteten
voneinander keine Entschädigung fordern. Sie werden nach dem
Kanun durch Bürgschaft gebunden.
Bleibt jedoch der eine tot, der andere nur verletzt, dann
muß der Verwundete für den Überschuß an Blut aufkommen, den
der Getötete vergoß. Erschlug jemand meinen Bruder, ich erhob
mich, traf einen aus dem Haus des Täters und verletzte ihn einmal,
vielleicht 20mal, danach ließ ich abermals die Büchse spielen und
tötete den Bruder des Täters oder diesen selbst, so kommen die
Der Kanun des Lekë Dukagjini
154
oder Sache geregelt; der Altenrat bestimmt, Pflicht ist, für eine Wunde
eine Wunde zuzufügen; das fordert die Ehre.
163
Im Kanun i Papazhulit wird die Blutschuld nie durch Geld
vielen Wunden vor den Altenrat und müssen durch mich gebüßt
werden - der Erschlagene aber gilt für den Kopf des Bruders.
Doch tötete ich jenen, den ich zuerst 20mal verletzte, dann
gehen die Wunden verloren, denn sein ganzes Blut gilt gegen das
meines Bruders.
Habe ich aber, über den Getöteten hinaus, jemanden auch
nur am Kopf geritzt, bin ich ihm die 3 Malter für Verwundung
schuldig.
Traf ich ihn aber am Fuß, bin ich ihm 750 Groschen
schuldig.
Die Wunde vom Gürtel aufwärts wird mit den 3 Maltern
abgegolten, die vom Gürtel abwärts mit 750 Groschen
154.
[9.] "Blut sei nicht für eine Schuld"
Jede Schuld, die ein Albaner gegen einen Albaner verübt,
hat er das Recht, durch Altenrat und Pfänder zu ahnden; der
Betroffene darf aber für solche Schuld nicht töten. "Denn das Blut
sei nicht für die Schuld."
Beschimpfte mich einer und ich tötete ihn dafür - bin ich
ihm sein Blut schuldig.
Kam einer und legte Feuer an mein Haus, meine Hütte
oder Unterkunft - ich lauere ihm auf und töte ihn - ich bin ihm
sein Blut schuldig. Kam einer, um mich zu bestehlen, ich sehe ihn,
wie er die Tür öffnet, und töte ihn - ich bin ihm sein Blut schuldig.
Kam einer, meine Hürde auszurauben, ich sehe ihn, der
meine Herde vor sich hertreibt, überfalle ihn, um ihm mein Vieh
Der Kanun des Lekë Dukagjini
155
Schlag zu töten, denn der Schlag ist eine tödliche Beleidigung.
164
Der Kanun i Papazhulit erkennt das Recht zu, für einen
zu entreißen, er will es nicht lassen und ich erschlage ihn - ich fiel
ins Blut.
Wenn jemand sich anschickte (zum Schlage ausholte),
dich zu schlagen, oder er schlug dich, du aber tötetest ihn, du
schuldest ihm ein Blut. (Dennoch wird sich nur der Ehrlose
schlagen lassen, ohne dafür zu töten.)
Wenn dich jemand angreift, obwohl 2 Hände für einen
Kopf (zum Schutz eines Kopfes) da sind, du aber tötest ihn, du
schuldest ihm ein Blut. Jemand sprang dir an die Kehle, weil
2 Hände für einen Kopf sind, wenn du ihn erschlugst, schuldest du
ihm ein Blut
Diese Fälle werden nach der Schwere der Schuld beurteilt.
155.
[10.] "Das Blut wird niemals (dient nicht zur) Buße"
"Das Blut ist Blut - die Buße Buße",
Das Blut geht nie verloren.
Bei jeder Schuld, in die das Haus des Erschlagenen gegen
das Haus des Täters verfällt, wird mit Altenrat und Pfändern
gerichtet, wenn es die Notwendigkeit erheischt. Da Schuld immer
Schuld bleibt, wird das Haus des Erschlagenen das Haus des
Täters entschädigen, je nachdem es die Alten bestimmen.
Bei jeder Buße, in die das Haus des Erschlagenen verfällt,
zahlt die Buße die Buße, aber das Blut können sie nicht verlieren
und dies kann dem Haus nicht auferlegt werden (daß die Buße für
die Schuld sei).
sagt der Kanun.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
165
[11.] Das Blut für die schlechte Tat
Jene, die Körper und Schande gemeinsam haben und
werden gemeinsam auf ihrer Tat erschlagen, verlieren ihr Blut
(Ehebrecher und ähnliche).
Die Vorschrift: "Blut sei nicht für Schuld" verliert ihre
Gültigkeit bei der Schändung der Frau.
"Der geschworene Feind, die geschändete Waffe und Frau
fallen nicht unter den Kanun."
Dem Schänder und der Geschändeten geht nur dann das
Blut verloren, wenn sie auf der Tat durch dieselbe Büchse getötet
werden. Die Eltern der Geschändeten können ihr Blut nicht
fordern, sie werden dem Täter vielmehr die Patrone ersetzen mit
einem: "Deine Hand sei gesegnet!"
Sie werden Bürgen dafür stellen, daß sie das Blut der
Geschändeten niemals fordern werden.
Haben aber die Eltern der Erschlagenen den Verdacht, daß
der Täter sie nicht auf der bösen Tat tötete, schiebt ihm der
Richter den Eid zu, nach dem Kanun.
Kam ihm der Eideshelfer nicht zu Hilfe, ist der Täter zwei
Blute schuldig und die Buße nach dem Kanun.
Rettete sich der eine Teil und floh, kann ihn der Täter, der
ihn auf der schändlichen Tat ertappte, späterhin nicht mehr töten,
oder er fällt ins Blut, und dem dennoch getöteten Teil wird er das
Blut ersetzen.
Erweisen sich in Schande Frau, Mädchen oder kleines
Mädchen und, ohne getötet worden zu sein, können sie fliehen auf
fremde Erde - so schellt sie der Stamm für Lebenszeit aus.
Wird jener ausgekundet. der die Schande brachte, und sie
kreisten ihn samt der Geschändeten ein, richtet Sippe, Dorf und
Stamm beide hin, indem sie ihnen ihr Blut als Buße auferlegen.
Frau, Witwe oder Mädchen, die sich als geschändet
erweisen, werden lebendig auf dem Misthaufen verbrannt, oder sie
Der Kanun des Lekë Dukagjini
156
vorgekommen.
166
Weder im Süden noch im Norden seit Menschengedenken
stellen sie zwischen zwei (brennenden) Scheiterhaufen und
zwingen sie so, den Namen des Mitschuldigen zu nennen, oder sie
lassen sie für ihre Schande zwischen zwei Feuern verbrennen.
Gelingt es, ihr den Namen des Schänders zu entreißen, dann wird
auch dieser umstellt, und man richtet beide hin
156.
[12.] Der unbeabsichtigte Totschlag
Der Totschlag ohne Absicht wird nicht mit der Büchse
verfolgt. Der Täter büßt das Blut und wird verbürgt (durch Bürgen
gesichert).
So lange das Blut heiß ist (die Erregung dauert), wird der
Täter versteckt, bis die Sache gut untersucht ist.
Die ruhigen, vernünftigen Leute mischen sich ein, und
bestätigt sich, daß wirklich der Totschlag unbeabsichtigt war, zahlt
der Täter die Blutbuße und wird durch Bürgschaft gesichert.
Tötet jemand - auch unbeabsichtigt - eine schwangere
Frau, so zahlt er, außer den 3 Maltern für die Frau, auch 3 für die
Leibesfrucht. Wurde der Täter zu den 3 Maltern für die
Leibesfrucht verurteilt, erlaubt der Kanun, daß die Erschlagene
geöffnet wird, um zu erfahren, ob sie mit Knaben oder Mädchen
schwanger war.
Ging sie mit einem Knaben, wird der Täter die 3 Malter
für die Frau geben und 6 für das Blut des Knaben; ging sie mit
einem Mädchen, dann außer den 3 Maltern für die Frau 3 Malter
für das Mädchen.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
157
außer in einigen Gegenden durch Erde; der unbeabsichtigte Totschlag
wird auf Vermittlung des Altenrates verziehen.
167
Unter dem Kanun i Papazhulit keine Sachentschädigung,
Für den unbeabsichtigten Totschlag wird keine Geldbuße
gezahlt
157.
[13.] Der Totschlag mit Bürgschaft
Geraten das Haus des Erschlagenen und das des Täters in
Streit nach dem versöhnten Blut, müssen sich die Bürgen
einsetzen, sie dürfen nicht dulden, daß die Bürgschaft geschändet
werde.
Spielte die Büchse zwischen ihnen, werden die Bürgen
das Blut ihres Freundes (des nach dem versöhnten Blut
Erschlagenen) von jenem Hause fordern, das mit dem Schießen
begann.
[14.] Die Büchse verfolgt den Bluttäter
"Die beginnende Büchse zahlt Buße." "Die erste Büchse
hat die Buße." "Das Losgehen der Büchse hat die Buße."
Gerieten zwei in Streit und der eine schießt auf den
anderen, drückt ab, der Schuß geht aber nicht los, und er wird bei
diesem Streit nicht getötet, zahlt er als der erste, der schoß, die
Buße.
Schoß aber der erste - und sein Schuß ging nicht los, der
zweite jedoch zeigte sich in Bereitschaft und erschoß ihn, so fällt
Der Kanun des Lekë Dukagjini
158
desjenigen gehen, auf den er zielte, das Haupt mit seinem Janker oder der
Guna (dem Lodenmantel) bedeckt, wie bei der Totenklage (von
Vermittlern begleitet) und sagten: "Ich tat es und gebe mich dir in die
Hand", worauf der andere verzeiht vor aller Öffentlichkeit und ihm sofort
den Ehrenplatz im Hause einräumt. Dieselbe Formalität besteht bei
Versöhnung des Blutes. Beispiel: 10 werden aus Haus 1 getötet, 10 aus
Haus 2, 15 aus Haus 1 verwundet und 13 aus Haus 2. Altenrat und
Vermittler mischen sich ein, sie sagen: "Genug jetzt!", messen die
Wunden nach ihrer Schwere - auch wiegen 10 erschlagene
Unter dem Kanun i Papazhulit muß der Täter in das Hausamvis
(Hausvorsteher) schwerer als 11, ja 12, die nicht
Teil, der weniger gelitten hat, wird die oben beschriebene Formalität
erfüllen. Alle jene des weniger betroffenen Teiles ziehen in oben
beschriebener Haltung vor das Haus des Mehrgeschädigten, und einer
ruft den Hausherrn (
antwortet nicht, einer aus dem Haus aber öffnet die Türe, und die
Befriedung geht durch die Ältesten und Vermittler vor sich.
168
amvis waren -, und jeneramvis): "Oh, Hausherr, mach uns auf!"; der
er ins Blut, nicht aber unter Buße, "denn der spätere Schuß gilt
nicht wie der erste"
Geht mir die Büchse ungewollt los, falle ich dennoch ins
Blut, so ich jemanden tötete oder verwundete.
Drang einer in jemandes Haus und die Büchse geht los,
während er sie an den Büchsenhalter hängt, weil etwa der Riemen
reißt, und jemand im Haus wird getötet, fällt der Besitzer der
Büchse ins Blut. Der Fall kommt indes sofort vor den Ältestenrat,
der sich um die Befriedung bemühen wird.
Duldete der Freund, daß die Büchse gespannt wurde, sie
ging los und tötete jemanden, fällt der Besitzer der Büchse ins
Blut. Hängte der Freund die Büchse an den Büchsenständer, dieser
aber brach so, daß die Büchse auf die Erde fiel, losging und
jemanden tötete, fällt der Besitzer des Büchsenhalters ins Blut.
Auch dieser Fall, wie die vorherigen, kommt sofort vor den
158.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
159
Totenfeier; niemand darf weinen. Am Tage, da er gerächt wurde - und sei
es 20 Jahre später - wird zuerst Kaffee mit Süßigkeiten kredenzt, die
Mädchen des Hauses singen und tanzen (wenige Minuten), als ginge es
dem Toten nichts an, es zeigt die Freude des Hauses für die
wiedergewonnene Ehre. Dann beginnt Totenklage und Totenfeier.
169
Unter dem Kanun i Papazhulit hat der Ermordete keine
Altenrat. Keil und Halter sind dazu da, um die Büchse
aufzuhängen, also muß der Besitzer von Keil und Halter dafür
sorgen, daß sie nicht wurmzernagt seien.
Wurde jemand auf der einen Seite getötet, auf der andern
aber zwei verwundet, dann steht Blut für Blut; 1 Toter ist gleich
2 Verwundeten.
Die für den geschworenen Freund abgeschossene Büchse
bringt dich ins Blut, nicht aber in Buße.
Die für die geschändete Frau, das geschändete Mädchen
abgeschossene Büchse hat weder Blut noch Buße.
Die für die geschändete Waffe abgeschossene Büchse
bringt in Blut, nicht aber in Buße.
Die Büchse, die ungewollt tötet, hat Blut für das Blut, sie hat nicht
Buße oder Strafe.
Die auf irgendetwas abgeschossene Büchse hat Buße.
Für jeden Totschlag 6 Malter Getreide für das Blut. 100
Hammel und ein Ochse Buße dem Stamm; dem Haus der
Gjonmarkaj von Oroshi aber 500 Groschen Buße (letzteres gilt für
die Mirdita, deren Führergeschlecht die Gjonmarkaj sind
159.
[15.] Wer sich selbst tötet, verliert sein Blut
Tötet jemand sich selbst, verliert er sein Blut.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
170
Das Haus des Selbstmörders fällt nicht in Buße; es büßt
sich selbst durch den Verlust eines Menschen und die Ausgaben
des Totenmahles.
Tötete der Bruder den Bruder, verlieren sie ihr Blut, aber
sie werden dem Stamm Buße zahlen, nach dem Kanun.
Erschlägt der Sohn den Vater, verfolgt ihn niemand, aber
der Sohn, der Täter, wird durch Sippe oder Dorf hingerichtet.
Erschlägt der Sohn die Mutter, fällt er ins Blut mit den
Eltern der Mutter.
Erschlägt der Mann seine Frau, fällt er ins Blut mit deren
Eltern.
Erschlägt die Gattin den Gatten, fallen ihre Eltern ins Blut.
(Es kam vor, daß die Eltern die Tochter hinrichteten, die diese
Scheußlichkeit beging.)
[16.] Die Vermittlung des Blutes
Vermittler des Blutes ist jener, der sich im Haus des
Erschlagenen bemüht, es mit dem Täter auszusöhnen.
Gelang dem Vermittler des Blutes sein Werk, hat er Recht
auf Schuhe (den Vermittlerlohn). Schuhe oder Opanken des
Vermittlers bestehen in 500 Groschen. Die Schuhe des Vermittlers
des Blutes zahlt das Haus des Täters.
[17.] Die Versöhnung des Blutes
Die Versöhnung des Blutes geschieht auf zweierlei Weise:
a) indem die Herzensfreunde ins Haus des Erschlagenen und
des Pfarrers gehen;
b) durch den Auszug der Häuptlinge, der Familie des
Gjonmarkaj und der Jungmannschaft des Stammes. In
Der Kanun des Lekë Dukagjini
171
diesem Fall erhält der Gjonmarkaj für den Totschlag 500
Groschen.
In beiden Fällen ist unerläßlich, gesetzliche Bürgen
aufzustellen.
Der Herr des Blutes hat außer auf die für das Blut
festgesetzte Summe das Recht auf die Büchse vom Arm
irgendeines Mannes, der sein Auge fesselte; der Täter ist
verpflichtet, sie ihm zu bringen.
Ehe die Blutangelegenheit befriedet wird und die
gesetzlichen Bürgen ihr Amt antreten, bevor die Frist des Geldes
für das befristete Blut bestimmt wird, wird der Tisch für das
Versöhnungsessen nicht gedeckt, und das Essen wird nicht
gegessen.
[18.] Die Bürgen des Blutes
Die Bürgen des Blutes wählt das Haus des Täters.
Bürgen des Blutes sind jene, die eingreifen, um jede
Erneuerung von Haß und Brand zu verhindern, die sich zwischen
dem Haus des Erschlagenen und des Täters neu entzünden
könnten.
Sind die Bürgen des Blutes in ihr Amt eingetreten, ziehen
sie sich nicht mehr zurück.
Die Bürgen des Blutes haben das Recht, jene zu zügeln,
für die sie sich einsetzen. Und wenn die freundschaftlichen
Ratschläge und der Freundestadel nicht gebührend beachtet
werden, haben sie auch das Recht, strenge Saiten aufzuziehen und
zu drohen, falls mit ihnen gespielt würde.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
160
mit Boden gezahlt.
172
Unter dem Kanun i Papazhulit ist all dies geradeso, nur wird
[19.] Die Bürgen des Geldes für das Blut
160
Die Bürgen für das Geld des Blutes
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
Re: Der KANUN - 11. Buch: Der Altenrat
11. Buch: Der Altenrat
[1. Kapitel]
Recht und Pflicht der Ältesten
Die Ältesten (
Urteil des Gesetzes nicht fordern, ohne die Angelegenheit
geordnet zu haben.
Die Ältesten sind entweder die Vorsteher der
Bruderschaften oder die Häupter der Sippen, deren Amt sich auf
die gesetzlichen Vorschriften stützt. Ohne sie kann kein neues
Gesetz gemacht werden und kein Gericht oder Alten (Ältesten)-rat
stattfinden, die eine Sippengemeinschaft, ein Dorf, oder einen
Stamm binden.
Älteste heißen auch die Männer, die für ihre Klugheit
bekannt und in Gericht und Ältestenrat erfahren sind.
Für Privatangelegenheiten oder Privatstreitigkeiten
können die Erwähnten auch zu Ältesten der Pfänder genommen
werden, und das durch sie gefällte Urteil wird durch den Kanun
anerkannt, wenn sich ihr Spruch nach ihm richtete.
Die Ältesten des Kanun haben das Recht, jede Drohung
durchzuführen, jeden Streit zu schlichten, jeden aus Totschlag
erwachsenen Anspruch, das eine Mal durch Güte, das andere Mal
durch Gewalt, in Gemeinsamkeit mit dem Dorfe, und bei sehr
ernster Bedrohung (der Ordnung) werden sie die Unterstützung
der Männer des Stammes fordern, um die außer Rand und Band
Geratenen zur Vernunft zu bringen.
pleq) des Pfandes können Lossprechung und
Der Kanun des Lekë Dukagjini
163
besonders bei den Sulioten, in der Tschameria, bei den Himarioten.
176
Im Süden galt dies bis zur Kommunistenherrschaft,
Die Ältesten haben das Recht, das Dorf zu versammeln,
wenn einer sich ihrem gesetzentsprechenden und unparteiischen
Spruch nicht fügen will.
Für den kleinen Ältestenrat werden die Greise des Dorfes
genommen, nach Bruderschaften und Sippen.
Die für irgendeinen Ältestenbeschluß gewählten Ältesten
haben das Recht, sobald sie von den Streitenden gewählt wurden,
Urteil zu sprechen und die Angelegenheit bis zu ihrem Abschluß
zu bringen.
Nicht nur die Ältesten und Häupter des Kanun haben
dieses Recht, sondern auch die Ältesten der
Privatangelegenheiten; sobald sie jemand zum Ältesten erwählte,
steht ihnen dies Recht zu
Sobald den Ältesten das Pfand für die Unterwerfung
(unter ihren Spruch) eingehändigt ist - und bereuten es selbst die
Streitenden später, kann ihnen das Pfand nicht mehr genommen
werden - gilt ihr Spruch; die Ältesten können nicht ausgewechselt
werden.
Die Vorschrift des Kanun lautet: Ältesten über den
Ältesten, Urteil über das Urteil, Eid über Eid gibt es nicht."
In schwerwiegenden Angelegenheiten, die die Ehre von
Dorf und Stamm trüben, wird durch die Dorfältesten und
Stammeshäupter bestimmt. Die Ältesten und Häupter des
Stammes können nie ein Urteil fällen, ohne sich die Ältesten und
Überältesten des Dorfes zuzugesellen, in dem der Schuldige
wohnt.
Geschieht es, daß ein ganzes Dorf mit seinen Ältesten und
seinem Volk außer Rand und Band geriet, beraten die
163.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
164
beschlossen werden, das noch nirgendwo gültig ist, muß neben dem
Altenrat des Stammes und Dorfes der Älteste jeder Sippe zugegen sein
beim Rate; nur dann wird es gültig.
177
Soll unter dem Kanun i Papazhulit ein neues Gesetz
Stammesführer mit den Greisen und Ältesten der Bruderschaften
und Sippen und mit dem ganzen Dorf und bringen das außer Rand
und Band geratene Dorf zur Vernunft.
Steht ein Dorf auf gegen die Führer, Alten, Ältesten und
Volk des Stammes (Banners), unter dem es sich befindet, wird es
dem Haus der Gjonmarkaj mitgeteilt, in dessen Namen auch andre
Stämme aufstehen werden, und unter der Führung des genannten
Hauses wird das außer Rand und Band geratene Dorf angegriffen
und zur Vernunft gebracht mit Strafe und Buße, durch das
Verstoßen aus seinem Grund - oder auch Hinrichtung durch das
Dorf, falls einer von dort eine Schuld beging, auf der Hinrichtung
durch das Volk steht.
Dieses Vorgehen, diese Strafen treffen auch einen ganzen
Stamm, wenn ein solcher außer Rand und Band geraten sein sollte,
nur mit dem Unterschied, daß ein ganzer Stamm niemals von
seiner Erde vertrieben werden darf, aber er wird in den anderen
Stammschaften ausgeschellt, daß er sein Pfand gebe.
Gesetze, die ein Dorf mit Ältesten und Dorf für sich selbst
annahm, z. B. über Hehlerei, Untreue, Mord oder Diebstahl, kann
ihm der Stamm und auch das Haus der Gjonmarkaj nicht
umstoßen, wenn sie sich nur nichts Neues ausdachten, das den
uralten Bestimmungen des Kanun der Berge zuwidersteht
Bei allen Ältestenbeschlüssen, die ein ganzes Dorf oder
einen Stamm betreffen, haben die Privatältesten nicht das Recht,
die Sache in die Hand zu nehmen. Solches wird durch die
gesetzlichen Ältesten des Dorfes oder Stammes erwogen.
164.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
178
Fiel ein Dorfältester in Schuld, wird er sein Pfand in die
Hand des Dorfvolkes legen.
Findet er sich nicht bereit, sein Pfand abzugeben, ruft das
Dorfvolk die Häupter des Stammes, gemeinsam bringen sie ihn
zur Vernunft.
Fiel jemand aus dem Hause Gjonmarkaj in Schuld, werden
ihm die Häuptlinge und das Volk aller Stämme das Urteil
sprechen.
Fiel in Schuld einer der Stammeshäuptlinge, wird erwogen
durch die Häupter der Stämme und deren Volk, und der schuldige
Stammeshäuptling wird von den Stammeshäuptlingen, den
anderen Stammesführern und dem Stammvolk abgeurteilt.
Und wenn auch ein Ältester oder Führer, oder sogar einer
aus dem Haus der Gjonmarkaj - sein Pfand wird er lassen in der
Hand der Ältesten und des Volkes, wenn jemand gegen ihn Klage
erhebt.
Die Ältesten werden ohne Parteilichkeit und ohne sich
durch Gerede und die unter der Hut Befindlichen beeinflussen zu
lassen, ihr Urteil fällen.
Wurde ausgekundet, daß ein Ältester sein Urteil mit
Parteilichkeit und ungesetzlich sprach, weil er sich beeinflussen
ließ durch die Schützer der Gegenseite - außer daß er ehrlos
geworden ist, wird ihn auch niemand mehr jemals zum Ältesten
wählen.
[2. Kapitel]
Die Pfänder
"Das einmal gegebene Pfand wird nicht mehr
zurückgenommen".
Der Kanun des Lekë Dukagjini
165
Ältesten keine "Opanken", die Ältesten gelten als durch die Ehre belohnt,
179
Unter dem Kanun i Papazhulit bekommen die richtenden
Das Pfand (
Hand des wichtigsten Ältesten gelegt wird, wodurch er das Recht
erhält, über die Klage zweier Gegner Urteil zu fällen.
Das Pfand heißt "Pfand der Unterwerfung",
"Einwilligungspfand" oder "Pfand des Brotfassers", was bedeutet,
daß, indem man dieses Pfand in die Hand der Ältestenrichter legte,
man bereit ist, sich ihrem Spruch und Urteil zu unterwerfen.
Das ohne Pfand gefällte Urteil (Spruch) hat vor dem
Kanun keine Gültigkeit.
Ehe das Gericht begonnen wird, müssen sich die Pfänder
in den Händen der Ältesten befinden und die an der Verhandlung
Interessierten können sich nicht nur nicht mehr anders
entschließen, sie sind auch verpflichtet, die Opanken oder den
Ältestenspruch zu bezahlen, wie im Kanun bestimmt.
Zum Pfand wird genommen: die Waffe, der
Patronengürtel oder auch die Tabakbüchse, wenn sie nur ein Pfand
ausmachen, das an Wert der umstrittenen Summe gleichkommt.
Beim Ältestenrat zur Klage, Anzeige, oder gegen
Verleumdung wird das Wort nicht zum Pfand genommen, es
bedarf eines Zeichens.
"Das Wort als Pfand" gilt nur dann, wenn jemand
jemandem so und so viel verspricht, falls es ihm gelingt, eine
Sache in Ordnung zu bringen.
Gelang es jenem, die Angelegenheit zu ordnen, so
schuldet der Auftraggeber das Versprochene.
Falls die Ältesten, die das Pfand übernahmen, jeder auf
seiner Meinung beharrt, werden noch andere Älteste zugezogen,
aber die Ausgaben für diese können den Streitenden nicht
auferlegt werden (den Besitzern der Pfänder)
peng) ist ein hölzernes Zeichen, das in die165.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
die ihnen widerfuhr, als man sie zu Ältesten einer Streitsache wählte.
166
Ältestensitzung.
180
Unter dem Kanun i Papazhulit gibt es nachmittags nie
Die Opanken der Ältesten werden die Besitzer der Pfänder
bezahlen, der eine so viel wie der andere.
Die Opanken der Ältesten werden nicht nach dem
Geschmack der Ältesten bezahlt, sondern nach der Wichtigkeit der
Angelegenheit, des Ältestenspruches: "Nach dem Pfand richten
sich die Opanken (Schuhe)."
Der Ältestenrat eines Vormittags kostet 5 Groschen
(früher wurde nachmittags keine Ältestensitzung abgehalten)
Für einen "mit dem Stern" entschiedenen Spruch werden
die Streitenden 10 Groschen bezahlen.
Ehe die Ältesten zum Urteil schreiten, werden sie
folgenden Eid leisten: "Auf dieses Gut Gottes (auf ein Zeichen des
Glaubens), so wie es mir helfe, ich werde nicht mit
Hinterhältigkeit und Parteilichkeit urteilen, und so gut es meine
Seele und mein Geist versteht, werde ich den Kanun nicht
verdrehen, sonder ein gerechtes Urteil fällen."
Niemand hat das Recht, seinen Ältesten außerhalb des
Dorfes zu wählen.
Will aber jemand einen Ältesten vom Stamm haben, unter
dem er und sein Dorf lebt, wird er zum Ältesten eins der Häupter
und nicht jemanden aus dem Volk wählen.
[3. Kapitel]
166.
Die Berufung
Der Kanun des Lekë Dukagjini
167
sein Patron. Das Haus der Gjonmarkaj ist das Führergeschlecht der
Mirdita seit dem frühen Mittelalter, noch heute im katholischen Hochland
- besonders freilich in der Mirdita - hochangesehen. Ihm gehört der
berühmte Prenk Pascha (Prenk Bib Doda) an. Heute ist sein Haupt
Markagjoni. Die Pforte erkannte die Führerschaft der Gjonmarkaj an,
indem sie das erbliche Haupt vielfach zum Pascha ernannte, obschon es
sich um Katholiken handelte.
181
Oroshi ist der Sitz des Hauses Gjonmarkaj, der hl. Paulus
"Urteil auf Urteil, Ältesten über Ältesten, erkennt der
Kanun nicht an."
"Gefällt dir das Urteil nicht - dort ist der hl. Paulus!"
"Wenn dir das Urteil nicht gefällt - dort ist die Schlucht
von Oroshi!"
"Das Haus der Gjonmarkaj ist der Grundstein des
Kanun."
167
Hast du dem Ältesten dein Pfand gegeben, kannst du aus
keinem Grunde mehr Ältesten oder Urteil verlangen (anderes
Urteil oder anderen Ältesten).
Überzeugte dich der Spruch des Ältesten nicht, den doch
du erwähltest und anerkanntest, so hast du dennoch kein Recht,
sein Pfand zurückzunehmen, noch einen anderen Ältesten zu
erwählen.
Wenn aber die Besitzer der Pfänder glauben, daß ein
parteiliches, ungerechtes Urteil gefällt wurde, haben sie das Recht,
dem Spruch nicht zu gehorchen.
Die ersten Ältesten geben ihnen die Pfänder nicht zurück,
aber sie sind verpflichtet, sich reinzuwaschen, indem sie deren
Pfänder in die Hand anderer, durch sie selbst gewählter Ältesten
legen und, nachdem sie diesen den gefällten Spruch darlegten,
wird dieser von den zweiten Ältesten erwogen.
Halten die zweiten Ältesten den Spruch für schlecht, so
nehmen diese Zweiten die Pfänder der Streitenden und, da sie
Der Kanun des Lekë Dukagjini
182
ohne Opanken sind, werden die ersten Ältesten die Opanken der
zweiten zahlen.
Die Ältesten können auf diese Weise bis auf drei
Abteilungen vermehrt werden; falls auch das dritte Mal das Urteil
nicht gefällt werden kann, obliegt das Urteil dem Hause
Gjonmarkaj; darüber hinaus gibt es kein Urteil - dies Haus ist die
Grundlage des Kanun.
Erwies sich das Urteil der ersten Ältesten als gut, werden
die ersten Pfänder die zweite Abteilung (und evtl. die dritte)
bezahlen, jene der ersten, zweiten (und dritten) Ältesten.
Handelt es sich um schwerwiegende Ältestensprüche und
Urteile, wird eine Frage bis zum Hause Gjonmarkaj berufen.
[4. Kapitel]
Der Eideshelfer
Eideshelfer (
Kanun jene, die durch den Finger des Richters bezeichnet werden,
um den Eid zu leisten und jemanden aus dem Übel zu ziehen.
Eideshelfer können sein:
a) die nie beim Meineid Betroffenen;
b) die keinerlei Haß beseelt, sowohl gegen jene, die den Eid
leisten, wie gegen die Partei, die den Eid betrachtet (zum
Eid veranlaßt);
c) die nicht leichtsinnig sind, keinesfalls Leute, die die Seele
an den Stock hängen für einen Bissen Brot;
d) Leute, die ohne Kummer über eine Sache Bescheid
erfahren können oder die sie am leichtesten auskunden
können;
e) es können keine Frauen sein, denn Frauen erkennt der
Kanun nicht an;
porotë oder poronikë) nennt der Mund des
Der Kanun des Lekë Dukagjini
183
f) die den Parteien weder verschworen, noch gehässig sind.
Im allgemeinen kann kein Eid ohne Eideshelfer gelten.
Die Vorschrift des Kanun ist: "Der Eid hat den
Eideshelfer." Der Eideshelfer hat die Mühe des Erkundens und der
Verpflichtung.
Der Priester wird nicht zum Eid gefordert; geschieht es,
daß ihm der Eid gefordert wird, sei es, um sich selbst zu entlasten,
sei es als Eideshelfer, so gilt sein Eid für 24 Eide.
Wird ein Stammeshäuptling zum Eid der 24 gerufen, so
nennt ihm der Richter 12 davon, für 12 steht er selbst (sein Eid gilt
12 Eide).
Wer die Eideshelfer zum Eide führt, wird als Eideshelfer
nicht anerkannt. Vorschrift des Kanun ist: "100 Eideshelfer - aber
ihr Herr wird nicht gezählt."
"Der Eideshelfer schreitet nicht zum Eide, ehe der Herr
des Eides dafür haftet." Der Herr des Eides ist, wer darauf beharrt,
daß die Eideshelfer in Eid genommen werden, weil er zu ihnen
kein volles Vertrauen hat.
Der sie zum Eide führt, wird sich dem Eideshelfer
verpflichten, da er, sollte der Eid falsch sein, die Buße für die
Kirche zahlt als Strafe für den Falscheid, die Buße an den Stamm
oder das Dorf nach der Zahl der Eideshelfer; und das Zweifür-
Eins fällt ohnedies auf den Herrn des Eides.
Der Richter wird als Eideshelfer anerkennen: Leute aus
Bruderschaft und Dorf desjenigen, der sie zum Eide führt.
Der Herr des Eides wird dem anerkannten Eideshelfer zur
Türe gehen, um ihm mitzuteilen, daß das Gericht ihn als
Eideshelfer anerkannte.
Die vom Gericht nicht zugewiesenen Eideshelfer, die der
Herr des Eides selbst bestellt, wird dieser, Namen nach Namen,
den Ältesten bezeichnen, wie ihm dort auch die vom Gericht
zugewiesenen Eideshelfer genannt werden.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
184
Auch den nicht vom Gericht zugewiesenen Eideshelfern
wird der Herr des Eides vor die Türe gehen, um ihnen mitzuteilen,
daß er sie zu Mitschwörern wählte.
Die Hälfte der Eideshelfer weist dem Gericht zu, die
Hälfte findet der Herr des Eides.
Je nachdem die Ältesten die Eideshelfer zuwiesen, werden
die Ältesten dem Herrn des Eides sagen, daß, falls er einen
Zweifel hätte über einen der Zugewiesenen, er sich nicht durch
Haß oder Zorn bestimmen lassen dürfe; er möge nun aber sogleich
seiner Befürchtung seinem Zweifel Ausdruck gehen.
Begründet der Herr des Eides seine ungünstige Meinung
über die Zugewiesenen, sind Älteste und Richter verpflichtet, sie
auszuwechseln.
Der Austausch kann nicht mehr als 3 derselben betreffen.
Den Eideshelfern wird der Tag des Eides bezeichnet, und der Herr
des Eides ist verpflichtet, sie zu versammeln.
Ehe der Eideshelfer zum Eid schreitet, wird er sich um
Nachforschung bemühen und den Herrn des Eides ausforschen,
um nicht Gefahr zu laufen, einen Meineid zu leisten.
Der Eideshelfer ist zu eigenen Nachforschungen
berechtigt. Ist die Frage der Anzeige gar zu verwickelt, ist er auch
berechtigt, den Eid hinauszuschieben, bis auf 6 Monate, in denen
er seine Nachforschungen fortsetzt.
Sind sehr große Verwicklungen, die viele Schritte
erfordern, darf der Eideshelfer sogar den Eid ein Jahr verschieben.
Hat dann der Eideshelfer seine Nachforschungen
angestellt - da er es in der Hand hat, den Verleumdeten entweder
durch seinen Eid zu befreien oder gebunden zu lassen, darf er
nicht gedrängt (gezwungen) werden; eines oder das andere wird
er dem Herrn des Eides mitteilen (ob er den Eid leisten will oder
nicht).
Der Kanun des Lekë Dukagjini
185
Wenn auch nur einer der Eideshelfer nicht bereit ist, den
Eid zu leisten, bleibt der Herr des Eides gebunden (wird nicht
freigesprochen).
Kanun ist, daß ein Eideshelfer oder seien es mehrere, die
den Eid nicht leisten wollen, dem Herren des Eides das Herz
stärken sollen (sogar mit einem Eid, wenn der Herr des Eides es
fordern sollte), daß sie ihn nicht gebunden lassen aus Haß oder
Bosheit, sondern aus Angst oder Zweifel, einen Meineid zu
leisten.
"Aß der Eideshelfer das Mahl, hat er den Eid geleistet."
Sammelten sich die Eideshelfer und aßen das Eidesmahl, ist der
Herr des Eides befreit, denn nun bleibt den Eideshelfern nur übrig,
den Eid zu leisten.
Ließ der Eideshelfer das Mahl ungegessen, ist der Herr
des Eides schuldig.
Bequemt sich am Tag des Eides der Ankläger nicht zu
kommen und den Eid zu hören, kann der Verleumdete ruhig
schlafen, denn mit dem durch die Eideshelfer gegessenen Mahl ist
er schon unschuldig erwiesen.
Der Eideshelfer wird dem Ankläger sagen, daß er komme,
den Eid zu hören oder den geheimen Anzeiger zu nennen.
Sollte sich auch der Ankläger einige Tage verzögern,
schließlich wird er doch kommen müssen, den Eid zu hören oder
den geheimen Ankläger zu nennen.
Versammeln sich die Eideshelfer, um den Eid an einem
anderen als dem bestimmten Tag zu leisten - es gibt kein anderes
Eideshelfermahl, dann kommt er zum Eide und danach geht er an
die eigene Arbeit.
Am Tage, da der Eid geleistet wird, werden auch die
Ältesten und ihr Spruch anerkannt.
Der Eid wird in folgender Reihenfolge geleistet:
a) Zuerst kommt der Herr des Eides, um den Eideshelfern
das Herz zu stärken.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
168
andere Gegenden kennen einige Eideshelfer als "Schwurhand in der
Kirche, einige andere bestimmen sie, um den Eid zu hören.
186
[Gj.]: Das Dukagjin, die Berge von Djakova und einige
b) Nach ihm schwören jene, die ihm nach dem Blut am
nächsten stehen.
c) Dann schwören die durch das Gericht bestellten
Eideshelfer.
d) Zum Schluß die nicht vom Gericht bestellten Eideshelfer.
Die Eidesworte werden ohne Veränderung gesprochen, so
wie der Richter sie aufgesetzt und anerkannt hat.
So viele Eideshelfer sein mögen, werden schwören, indem
sie die Hand auf das Glaubenszeichen legen, wenn auch aus
Ehrerbietung der Herr des Eides selbst diesen oder jenen
ausnehmen und ihm den Eid schenken sollte
[5. Kapitel]
168.
Der geheime Ankläger
Geheimer Ankläger (
Schuld anzeigt, z. B. einen geheimen Diebstahl oder Mord, auf
Nachforschungen, die er gemacht hat.
Der geheime Ankläger tritt meist nicht offen hervor; es
geschieht aber auch, daß er öffentlich vorgeht.
Der geheime Ankläger wird seine "Schuhe" (
Angeberlohn) erhalten, nach dem Versprechen des Besitzers der
gestohlenen Sache, des verlorenen Blutes (verloren, weil bis jetzt
der Täter nicht bekannt war); ehe er mit dem Angeber über seinen
Angeberlohn Abmachungen trifft, wird er in das Dorf des
Verdächtigen gehen mit 2 Gefährten, und mit diesen den
këpucar) heißt jener, der jemandeskëpucë =
Der Kanun des Lekë Dukagjini
187
Verdächtigen vor der Türe in dessen Dorf aufsuchen und von ihm
Rechenschaft fordern.
Gibt ihm diese der Verdächtige nicht, sagt ihm der Herr
der Sache, daß er hinter seinem Rücken mit dem Angeber
sprechen wird.
Sagt der Verdächtige, er sei frei, mit dem Angeber zu
sprechen, wie er nur wolle, und erweist er sich später als schuldig,
muß er den Angeberlohn bezahlen.
Sprach aber jemand mit dem Angeber, ohne es dem
Verdächtigen mitzuteilen, so muß er, auch wenn sich jener
schuldig erweist, das mit dem Angeber abgemachte Angebergeld
zur Hälfte selbst zahlen.
Der Lohn des Angebers gilt mit der Hand auf dem Eide,
auf daß der Verdächtige nicht mit einem Übermaß gegenüber dem
Abgemachten belassen werde, auch wenn er sich schuldig erweist.
Der allgemeine Kanun ist, daß der Angeberlohn den Wert
der gestohlenen Sache nicht übersteigen darf.
Die Frau nimmt der Kanun nicht als geheimen Angeber
an.
Der frühere Angeberlohn, mit der Hand am Eide, war
zwischen 50 und 100 Groschen.
Der als Lügner befundene Angeber wird das fremde Gut
an Stelle des Diebes bezahlen (Dukagjin).
[6. Kapitel]
Der Angeberlohn
Dem Angeber wird als Schuhe (Lohn) bezahlt:
für verlorenes Blut 1500 Groschen
für Haus, Hürde, erbrochen 500 Groschen
für Maultier 1000 Groschen
Der Kanun des Lekë Dukagjini
169
188
Lokal verschieden.
für Pferd 500 Groschen
für Hammel 500 Groschen
für Zugochsen 400 Groschen
für Mastschwein 500 Groschen
für Lastkuh 150 Groschen
für Esel 150 Groschen
für Stier 100 Groschen
für Schaf und Ziege 25 Groschen
für neugeborenes Kalb 25 Groschen
für Schwein 23 Groschen
für Zicklein und Lämmchen 10 Groschen
169
"Der Angeberlohn ruft den Eid." Erweist sich als Angeber
ein ehrenhafter Mann, wird dem Verdächtigen der Eid nicht
gewährt; er wird Rechenschaft geben.
"Der Angeber bringt das verlorene Gut." Wird der
Ankläger von den Anklageempfängern angenommen, dann gilt der
Verdächtige als schuldig und wird dem Besitzer die Sache nach
dem Kanun erstatten.
[7. Kapitel]
Die Anklageempfänger
Anklageempfänger sind jene, deren Amt es ist, die nötigen
Nachforschungen anzustellen, den Angeber eifrig auszufragen,
indem sie ihm vorstellen, ja keine Hinterhältigkeit in seinen
Angaben zu begehen und niemanden falsch zu belasten.
Die Anklageempfänger müssen ehrenhafte Leute sein,
ruhig und gescheit und erfahren in Nachforschung und Verhör.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
170
189
etwa 80-100 Mark.
Die Anklageempfänger werden unter denen gewählt, die
das Gericht auch als Eideshelfer anerkennt.
Da das Gesetz nicht verlangt, daß der Ankläger öffentlich
hervortrete, ist es Recht des Angebers, als Eideshelfer solche zu
erbitten, denen er am meisten vertraut, daß sie ihn (seinen Namen)
nicht verraten.
Ehe die Anzeigeempfänger ihre Nachforschung beginnen,
werden sie den Angeber vereidigen, daß er ohne Haß und
Parteilichkeit die Wahrheit angegeben hat.
Bis zu 3 Abteilungen Anklageempfänger können den
Angeber ausfragen.
So oft auch die Anklageempfänger mit dem Angeber
sprechen, tun sie es im Geheimen.
Sagt der Angeber, daß die gestohlene Sache verkauft ist,
werden die Anklageempfänger Leute auf Erkundung aussenden.
Sagt der Angeber, daß das gestohlene Gut zerschnitten
wurde, werden die Anklage(Anzeige-)empfänger von ihm ein
Zeichen fordern, z. B. ein Stück der Haut, die Hörner oder ein
anderes Glied.
Werden die Angaben des Angebers von den
Anzeigeempfängern angenommen, kann doch niemand die
Ableugnung des Diebes oder Bluttäters aufhalten und sein
Verlangen, zum Eid zu gehen, aber die Anzeigeempfänger haben
das Recht, ihm die Hand anzuhalten, um ihn nicht in Meineid
fallen zu lassen.
Falls die Wahrhaftigkeit des Angebers von den
Anzeigeempfängern (Untersuchungsrichtern) bezweifelt wird,
wiewohl er (der Angeber) im Recht ist, und faßt er Diebe und
Mörder dann am Arm (überführt er sie), so gebühren ihm die
Schuhe (der Angeberlohn) in Höhe von 500 bis 1500 Groschen
170.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
190
Die Anzeigeempfänger werden beschwören, daß sie den
Angeber bei dessen Lebzeiten nie nennen werden, außer er will
selbst hervortreten.
[8. Kapitel]
Die Männer der albanischen Berge in der Beratung
Der Männerrat ist eine Gemeinschaft der Sippe oder der
Sippen mit Vorstehern, Alten und Ältesten und dem niederen
Volke und der Männerschaft der Gegend, zum Zweck der
Beratung einer Frage oder zum Abschluß eines Gottesfrieden (zur
Übernahme einer Verpflichtung).
Der Rat wird als Teilrat oder als allgemeiner Rat
abgehalten.
Teilrat ist der Rat der Dörfer, an dem die Ältesten,
Überältesten und das Volk eines Dorfes teilnehmen; Teilrat heißt
auch jener, in dem sich vereinigen die Greise und Ältesten samt
dem Volk verschiedener Sippen, die aber unter einem Haupte
stehen.
Allgemeine Beratungen sind jene, in denen
zusammenkommen die Ältesten, Überältesten und das Volk mit
den Häuptlingen und dem Haus der Gjonmarkaj.
An diesen Beratungen, Gerichtssitzungen,
Untersuchungen nehmen teil: a) das Haus Gjonmarkaj; b) die
Sippenhäupter; c) die Ältesten der Sippen und Dörfer; d) die
Überältesten der Sippen und Dörfer e) die Jungmannschaft und
das Volk aller Sippen; f) die Sippenboten; g) die Bußeinnehmer.
[9. Kapitel]
Der Kanun des Lekë Dukagjini
191
Ort der Beratung
Ratsvereinigungen werden in den Gottesäckern
abgehalten, auf den Ruinen alter Heiligtümer, im Herzen eines
Stammesgebietes:
1. in der Mirdita bei Sankt Paul oder in der Schlucht von
Oroshi;
2. in Luria bei der Kirche im alten Dorf;
3. in Thkellë bei der Quelle des Feigenbaumes in Perlataj;
4. in der Matja in Lis;
5. für die Berge von Alessio (Zhuba), in Molung bei Dardha
Kerbucë;
6. für die Berge von Kruja in Bendë;
7. für die Berge von Tirana in Martanesh;
8. für die Arbënija in Larushk;
9. für Kurbini in Djerr von Selitës;
10. für Luma in Bicaj;
11. für die Berge von Djakova bei den Gräbern von Shala
(Abbat im Dukagiin);
12. für das Dukagjin auf dem Berge von St. Georg, in Shosh
(Ruine der berühmten Benediktinerabtei des frühen
Mittelalters);
13. für Puka in der Stadt Puka bei der Burg;
14. für Postripa bei der Moschee von Drishti;
15. für Mbishkodra bei der Kirche von Brigja-Rapshë;
16. für Kelmendi am Paß von Berdeleci;
17. für Capa (Zadrima) in Dajç;
18. für Nikaj und Merturi bei der Kirche von Nikaj;
19. für Merturi und Krasniqe bei der Beratungslinde von
Selimaj.
Die zum Rat (der
sich im Halbkreis, so daß sie sich gegenseitig sehen können und
pleqni) versammelten Männer ordnen
Der Kanun des Lekë Dukagjini
171
Vorsitzende das Wort: die Männer sprechen nach der Reihenfolge ihrer
Würde, zuerst die weniger Gewichtigen; die Jungmannen sprechen nicht
mit. Die Wichtigsten sprechen zuletzt, denn ihre Meinung kann schon als
Entscheidung gelten.
Im Norden wie im Süden erteilt nicht der Häuptling oder
172
Soldaten und Gendarmen und Ndoc Ndreca (aus dem Hause Gjonmarkaj)
den Peshkash von Thkellë überfielen, um einzukreisen und zu Verstand
zu bringen Marka Kuli Kurbini, der sich gegen die türkische Regierung
192
Als am 17.3.1903 Essad Pascha Toptani Kurt Beg Cela mit
daß, wenn einer gerufen wird, Platz sei, damit er sich zeige vor
den Häuptern und Ältesten.
Die zur Beratung versammelte Männerschaft ist
bewaffnet.
Solange die Männer einer Gegend im Rat sind, darf sich
niemand aus anderer Gegend unter sie mischen.
Bei Spruch und Beratung sind die Häupter unter sich und
das Volk unter sich.
Die Häupter und Ältesten sitzen im Rat nach Führerschaft
und Rechten.
Solange im Rat einer spricht, schweigen und hören die
anderen.
Die unwichtigen Fragen und den Streit, den der Gefährte
mit dem Gefährten hat, haben Älteste und Überälteste des Dorfes
mit samt dem Volk zu entscheiden (sie zu entlasten).
Die wichtigen Fragen, die eine ganze Sippe (den
angehen, werden im Rat der Sippe mit ihren Häuptern, gemeinsam
mit Ältesten, Überältesten und Volk beraten
Fragen, die eine ganze Gegend betreffen oder den Stamm
(
für jedes Haus". Weder öffentliche, noch private Fragen können
unbewaffnet entschieden werden
fis)171.bajrak), werden erwogen in den allgemeinen Beratung "ein Mann172.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
erhoben hatte, hatte Kurt Beg zu Ndoc gesagt: "Führe die Mirditen und
lasse sie sich auf Mark stürzen." Ndoc antwortete ihm: "Erwarten wir
Essad, daß er uns anführe" (Essad war Haupt des Führergeschlechts von
Tirana, der Toptani, und türkischer General). Kurt entgegnete: "Führe die
Mirditen, wie du stets in Albanien geführt hast, dir steht die Führung zu,
und erst nach dir kommt der Toptani und dann, wer will. "Im Januar
1911, in einem Ratsfall des Deda Gjolluli von Traboinë, sagte der
erwähnte Deda: "Seit jemand sich erinnert in Albanien, hat das Haus
Gjonmarkaj in der Mirdita die Führung und damit im Hochland; nach der
Mirdita kam stets (der Stamm von) Hoti (das später zu 4/5 an
Jugoslawien fiel).
193
Grobe Worte werden in der Beratung nicht gesprochen.
Der Kanun duldet nicht, daß jemand im Rat geschmäht
werde; tut dies jemand, wird er mit 5 Hammeln gebüßt.
Sagt jemand einem anderen, daß er lügt, im Rat, wird er
mit 500 Groschen gebüßt.
Erhebt jemand im Rate gegen einen anderen die Waffe,
wird ihm das Haus verbrannt, und der Träger der Waffe wird
hingerichtet und verliert sein Blut (d. h. Tötung wird nicht
gerächt).
[10. Kapitel]
Das Haus Gjonmarkaj
"Das Haus der Gjonmarkaj ist die Grundlage des
Kanun."
Es nimmt den Ehrenplatz in jedem Ort und jedem Rat.
Es kann nicht ausgeschellt (vogelfrei erklärt) werden (
leçitë
Es kann nicht ausgewiesen werden.
me).
Der Kanun des Lekë Dukagjini
173
Libohova, Bitschaku) kein Blut;
zahlt kein Blut"). Sie waren erbliche Sultanstellvertreter und damit
Vertreter des Staatsoberhauptes. Unter dem
Ältestenrat das Recht, falls sich der Bey schuldig gemacht hatte, sich um
seine Bestrafung an den Sultan zu wenden (bis vor etwa 100 Jahren).
194
Im Süden zahlen die großen Geschlechter (die Vlora,oxhak spagon gjak ("der HerrenherdKanun i Papazhulit hat der
Es kann nicht vernichtet werden.
Über dies Haus hinaus gibt es kein Verfolgen einer Frage.
Es hat das Recht, Häupter und Volk zur allgemeinen
Beratung zu versammeln.
So oft nötig, kann es Boten aussenden, um die Erde
aufzubieten - "ein Mann für jedes Haus" - und sie nach St. Paul
berufen.
In jedem Gericht und Rat hat es das Recht auf das
entscheidende Wort.
Es hat das Recht, zu vernichten und zu verbannen.
Es hat das Recht, zum Tode zu verurteilen: "Die Glieder
sind der Sippe, das Haupt des Gjonmarkaj!"
Es hat das Recht, Führung und Vorsitz jenem zu
entziehen, der bei Landesverrat betroffen wird. Führung kann aber
nicht außerhalb der Bruderschaft verliehen werden, da sie ein
bodenverbundenes Hausrecht ist.
Es hat Anteilrecht an jeder Buße.
Es hat Recht auf 500 Groschen bei der Befriedung jeden
Mordes.
Ehe es ausrückt mit den Häuptlingen und dem Volk, um
die Strafgesetze zu beraten, wird es Pfand geben; wird es in
Schuld betroffen, wird es sich verantworten (wie jeder freie Mann
der Berge).
Es wird mit Buße belegt, wie jeder andere
173.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
195
Zieht es aus zur Befriedung der Erde (des Landes), hat es
Recht auf
Wird jemand aus dem Haus Gjonmarkaj zum Eideshelfer
gebeten, gilt sein Eid für 12 Eide.
Rückt es mit den Bewaffneten aus, hat es Recht auf
Führung und Oberbefehl.
Für eine Schuld, die den Feuerbrand nach sich zieht,
betrifft auch dieses Haus (Gjonmarkaj) die "Feile", d. h. es
untersteht dem Kanun, wiewohl die volle Strenge des Gesetzes für
dieses Haus, wie oben erwähnt, nicht in Anwendung kommt.
[11. Kapitel]
rasogj (zwei Essensportionen).
Die Sippenhäupter
Die Häupter sind die Obersten der Sippen.
Die Häupter hängen am Landgut, sie müssen seßhaft sein
(Haus und Hof haben).
Jedes Haupt hat das Recht (die Gewalt) über seine Sippe.
"Die Glieder gehören den Sippen - die Führung dem
Gjonmarkaj!"
In Urteilsspruch und Beratung im Umkreis eines
Stammeshauptes können ihm Häupter anderer Sippen nicht
hineinreden.
Das Sippenhaupt, zusammen mit den Ältesten und dem
Volk der Bruderschaft, hat das Recht, Beratungen abzuhalten, den
Gottesfrieden abzuschließen, Urteil zu sprechen, zu büßen und
auszuschellen.
Das Sippenhaupt kann nicht von anderen Sippenhäuptern
angezeigt werden; niemand kann es bedrängen wegen eines
Urteils, das es fällt in seiner Sippe; das Sippenhaupt kann keine
Bestimmung treffen, über Vorschrift des Kanun hinaus.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
174
von Djakova, Nikaj, Merturi, Gash und Krasniqe haben Recht auf eine
Reihenfolge an der Berieselungsrinne, außer derjenigen, die ihnen wie
jedem anderen zusteht.
196
[Gj.]: Die Häuptlinge, Bannerträger (flamurtarët) der Berge
Beklagt sich jemand über die Häupter, so wird diese Klage
von Ältesten und Volk des ganzen Ortes erwogen, auch durch das
Haus der Gjonmarkaj.
Das Haupt einer Sippe hat nicht das Recht,
niederzubrennen, zu vertreiben, zu vernichten und hinzurichten.
Dazu braucht es das Haupt der Gjonmarkaj oder Häupter und Volk
anderer Sippen (des gesamten Ortes).
Um ein Sippenhaupt zu büßen oder auszuschellen,
genügen die Ältesten, Überältesten und die Gemeinen des Volkes
eines Ortes.
Steht einer aus dem Volke auf und tötet einen Häuptling
(Bannerträger des Stammes) oder einen Gjonmarkaj, so fällt er ins
Blut wie für jeden anderen Totschlag auch.
Das Sippenhaupt, wie jeder Mann aus dem Volke, kann
gebüßt werden, niedergebrannt, ausgeschellt (für vogelfrei
erklärt), hingerichtet, verbannt werden.
Was Bodenbesitz und andere Habe betrifft, sei sie in der
Ebene, auf Berghang oder Alpe, ist das Recht auf Bodenbesitz
eines jeden wohl im Auge zu behalten.
Weder das Haus des Gjonmarkaj, noch die Sippenhäupter,
noch die Dorfältesten, können ein Recht auf eines anderen Mannes
Besitz geltend machen.
Das Sippenvolk hat weder seinem Sippenhaupt, noch dem
Haus der Gjonmarkaj Verpflichtung zu Abgaben
[12. Kapitel]
174.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
197
Die Dorfältesten
Jedes Dorf hat die Ältesten seiner Sippen.
Die Dorfältesten haben das Recht, das Dorf zu Beratungen
zusammenzurufen.
Die Ältesten des Dorfes haben nicht das Recht, jemanden
zu büßen oder auszuschellen, ohne Zustimmung des Volkes und
der Überältesten (aus anderen Dörfern des Stammes).
Die Dorfältesten sind von den Pflichtämtern des Dorfes
nicht ausgenommen, weder von den Fronarbeiten, noch von den
gemeinsamen Arbeiten.
Die Dorfältesten sind vom Dienst mit der Waffe nicht
ausgenommen.
Fällt der Dorfälteste in eine Schuld, wird er dem
Überältesten und dem Dorf sein Pfand geben.
Wurde das Dorf durch die Ältesten einer Sippe belastet,
kann der Älteste dieser Belasteten es in Schutz nehmen, auch
durch die Ältesten anderer Sippen.
[13. Kapitel]
Die Überältesten
"Die Überältesten vertreten das Volk."
Die Überältesten haben das Recht, ihre Stimme zu
erheben, wenn sie sehen, daß das Volk durch ungesetzliche Urteile
und Beschlüsse bedrückt wird.
Die Überältesten sind, gemeinsam mit dem Volk und der
Jungmannschaft, Bußeinnehmer.
[14. Kapitel]
Der Kanun des Lekë Dukagjini
175
Dach ein."
198
Im Kanun i Papazhulit ist der Ausdruck: "Sie stoßen ihm das
Die Bußeinnehmer
Bußeinnehmer werden jene genannt, die im Namen des
ganzen Rates sich in die Viehhürde des Gebüßten begeben, um so
viele Hammel und Ochsen zu nehmen, wie das Urteil von
Häuptern, Ältesten und Volk bestimmte.
Der Besitzer der Hürde kann nicht wagen, die
Bußeinnehmer am Betreten seiner Hürde zu hindern; wagt er es
doch, werden alle Männer des Rates seine Türe bestürmen
Geschieht es, daß der Besitzer des Viehes böse Worte
macht, so können sie ihm die Buße vergrößern.
Die Bußeinnehmer wählen selbst die Hammel und Ochsen
für die Buße, und der Besitzer des Viehes kann sie nicht hindern.
[15. Kapitel]
175.
Die Stimme des Volkes beim Gericht
Gefällt dem Volk die Entscheidung der Häupter und
Ältesten nicht, so hat es das Recht, sich ihr nicht anzuschließen.
Dann werden Häupter und Älteste die Angelegenheit neu beraten.
Nimmt das Volk die Entscheidung der Häupter und
Ältesten an, so ist Kanun, daß es einstimmig rufe: "Fremde Füße,
aber unser Kopf!"
[16. Kapitel]
Der Kanun des Lekë Dukagjini
199
Das Ausschellen
Ausschellen (in Acht und Bann tun, vogelfrei erklären)
heißt im Mund des Kanun: ein Haus, eine Familie ausschneiden,
aus der Fürsorge entlassen, aus der Sippen- und
Stammesgemeinschaft verjagen, ein Haus herabsetzen, indem ihm
jedes Recht entzogen wird, jede Gnade und Ehre, sowohl vom
Dorf aus wie vom Stamm.
Das Dorf hat das Recht auszuschellen, aber nicht vom Ort
zu jagen. Niederzubrennen, zu vernichten (
hinzurichten hat das Dorf kein Recht ohne den Stamm, und der
Stamm nicht ohne das Dorf.
Der Anlaß, jemanden auszuschellen, zu vernichten, ist
mehrerlei:
a) wenn jemand sich Dorf oder Stamm nicht in Treuen
verbinden will;
b) wenn jemand sein Dorf durch Hehlerei oder Verrat
verkauft;
c) wenn jemand einem Spruch des allgemeinen Dorfrates
nicht nachkommt;
d) wenn jemand in Dorf oder Stamm oder außerhalb
derselben eine schmähliche Schuld begeht und sich dem
Gericht nicht unterwirft;
e) für eine außerhalb Dorf oder Stamm begangene
Schandtat. Findet sich der Schuldige nicht bereit, sein
Pfand seinem Dorf oder Stamm zu geben, ziehen diese die
Hand von ihm ab, indem sie allen jenen den Weg
offenlassen, die sich über ihn beschweren, so daß sie mit
ihm tun können, was sie wollen.
Versteift sich das Dorf und hindert es dem Stamm die
Hand im Verbrennen oder Vernichten eines Übeltäters, der Dorf
oder Stamm mit Schande bedeckte durch Niedertracht besonders
schmählicher Art, dann hat der Stamm das Recht, jenes Dorf
me sodumë) und
Der Kanun des Lekë Dukagjini
176
ihm den Grundstein aus".
200
Der Kanun i Papazhulit sagt: i çkulen themelin, "sie reißen
auszuschellen oder die anderen Dörfer zu versammeln, um es
wieder zu Vernunft zu bringen.
Der Stamm läßt es allein durch das Ausschellen; weder
nimmt er von ihm, noch gibt er, bis es sich Urteilsspruch und
Buße unterwirft. Wenn das so verlassene Dorf dem Stamm sein
Pfand einhändigt, büßt der Stamm das Dorf, nachdem er dessen
Schuld wohl erwogen hat.
Das Haus der Schuldigen wird verbrannt, sie wüsten es
mit Pflanze und Erde, und den Verursacher der schmählichen
Schandtat richten sie mit der Dorfmannschaft hin; sein Blut geht
verloren, seine Angehörigen werden vom Ort vertrieben.
War die Schandtat ganz besonders niederträchtig und
schmählich - außer dem Verbrennen, Verwüsten, Hinrichten,
Vertreiben schneidet ihm der Stamm auch das Haus ab
Das Abschneiden des Hauses besteht darin, daß die vier
Ecksteine bis zur Grundwurzel ausgegraben werden. Dies
geschieht, nachdem das Haus niedergebrannt wurde.
Das Abschneiden des Hauses zeigt nach dem Kanun an,
daß die Bewohner dieses Hauses aus dem Ort vertrieben wurden
mit Sack und Pack für immer und daß sie für den Stamm als
ausgestorben gelten.
Die bewegliche Habe wird als Buße genommen, die
unbewegliche bleibt Brache, als Weide des Stammes.
Mit dem Ausgeschellten kann niemand im Dorf geben
oder nehmen; gab oder nahm jemand, sei auch er ausgeschellt, er
verfalle denselben Strafen wie der Ausgeschellte.
Der Spruch für das Ausschellen ist: "jemanden von Tod
und Nahrung abtrennen", "jemanden ausschellen von Beerdigung
und Hochzeit und von dem Ausleihen des Mahles".
176.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
201
[17. Kapitel]
Das Feuer (Verbrennen), das Verwüsten und Hinrichten
Es wird verbrannt, verwüstet, durch das Dorf hingerichtet
und mit Sack und Pack vertrieben:
a) wer in wichtiger Sache den Priester verleumdet, die Hand
an ihn legt, ihn erschlägt;
b) wer den Freund, dem er Treue schuldet, erschlägt, der
wird verbrannt, hingerichtet, gebüßt, aus dem Ort
vertrieben;
c) wer in der eigenen Sippe erschlägt, wird verbrannt,
gebüßt und vom Ort vertrieben;
d) wer nach Befriedung des Blutes erschlägt, wird verbrannt,
gebüßt und vom Ort vertrieben;
e) wer grundlos erschlägt, "erschlage und verliere" - er wird
verbrannt, gebüßt und vom Ort vertrieben;
f) wer den Bluttäter, dem man den Gottesfrieden gewährte,
erschlägt, der wird hingerichtet, verbrannt, gebüßt, vom
Ort vertrieben;
g) wer den Vetter erschlagt, um in Besitz seines Reichtums
zu kommen, wird hingerichtet, verbrannt, gebüßt, vom
Ort vertrieben;
h) wer die Schuldigen des Stammes aufnimmt, wird
verbrannt, gebüßt, vom Ort vertrieben;
i) jene Sippe, die gegen die eigenen Schuldigen nicht
anführt, wird gebüßt und ausgeschellt.
Fällt jemand in eines dieser Verbrechen, so wird er
hingerichtet, durch das Dorf gebüßt, verbrannt, die Obstbäume
werden ihm abgeschnitten, der Garten und Weinberg verwüstet,
mit Sack und Pack wird er vom Ort vertrieben.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
177
Verbrennung, dies kam erst später in Anwendung. Die türkische
Regierung hat dies zur Übung erhoben, und manch mächtiges Haus hat
sich dem nur sehr ungern gefügt. Das Fordern des Blutes vom gesamten
Hause des Täters hat es früher auch nicht gegeben; das beweist auch das
Wort des Kanun: "das Blut geht mit dem Finger", aber, um ein Blut
leichter nehmen zu können, begreift der Kanun jetzt alle Mitglieder des
Täterhauses und die herausgeteilten Sippenangehörigen für 24 Stunden
mit ein. Mancherorts wird auch das Ausschellen für das gesamte Blut
(die ganze Sippe) angewendet, so daß es die gesamte Bruderschaft
einbegreift. Für jeden Totschlag wird das Haus des Täters die Buße
zahlen, wird der Jungmannschaft des Stammes die Mahlzeit geben und
in der Mirdita überdies dem Haus Gjonmarkaj 500 Groschen bezahlen.
202
Früher brachte nicht jeder (unberechtigte) Totschlag die
Für das Erschlagen des Priesters wird der Schuldige für
immer vom Ort vertrieben, für die anderen angeführten
Verbrechen für 15-20 Jahre.
Feuerstahl und Axt darf ihm nicht beschäftigt werden;
weder das Dorf noch der Stamm und auch nicht das Haus
Gjonmarkaj - und schon gar nicht jene des Herrn des Hauses,
daraus er in jenes Verbrechen fiel, dürfen sie beschäftigen.
Die Hand des Übeltäters wird ihr Zeichen geben beim
Verbrennen und Verwüsten, während ihm die Worte
vorgesprochen werden: "Ich möchte das Übel von Dorf und
Stamm auf mich ziehen (nehmen), es möge auf mich fallen!"
Findet sich dieser nicht bereit, sein Zeichen beim Brand
zu geben, und auch kein anderer aus dem Haus des Schuldigen, so
wird der Älteste der Sippe einen solchen, der dem Verbrecher am
nächsten verwandt ist, rufen, und die Pflicht dieses Mannes ist es
dann, den Feuerbrand und die Axt zu nehmen und dem Dorf und
Stamm das Werk der Vernichtung auszuführen, als Anführer,
worauf das ganze Dorf und der ganze Stamm Hand an das
Werkzeug der Vernichtung legen wird
177.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
Der Geldmangel veranlaßte einige Häuptlinge, der Jungmannschaft des
Stammes in Gemeinschaft mit den Ältesten gewisse Dinge zu
verschärfen, um Beutel und Magen zu füllen.
203
[18. Kapitel]
Der Abgesandte
"Der Abgesandte tut keine Schuld, er wird nicht gefaßt."
Abgesandter heißt jener, der den Auftrag des Senders
übermittelt:
a) von einem Privathaus zum andern;
b) von einem Dorf zum andern;
c) von einem Stamm zum andern.
Der Abgesandte spricht für ein Haus, ein Dorf, einen
Stamm.
Der Abgesandte nimmt die Antwort nicht auf sich, weder
vom Haus, das ihn sendet, noch des Hauses (der Wohnstätte),
dahin er gesendet wird; er überbringt nur die bestellte Rede.
Der Abgesandte wird auf halbem Wege frei sein.
Dem Abgesandten wird das gesprochene Wort nicht zur
Schuld gerechnet, denn er spricht im Namen dessen, der ihn
sendet.
Der Abgesandte ist ein Freund des Senders, was immer
ihn betrifft in seinem Amt, der Sender dient ihm zum Freunde.
Wird der Abgesandte eines Hauses überfallen, fällt der
Überfallende ins Blut mit dem Hause, das den Abgesandten
gesendet hat.
Wird der Abgesandte eines Dorfes überfallen, so fällt der
Überfallende ins Blut mit dem ganzen Dorfe.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
204
Wird der Abgesandte eines Stammes überfallen, fällt der
Überfallende ins Blut mit dem sendenden Stamme.
Wird der Abgesandte auf das Wort eines anderen
Stammes überfallen, so fällt Stamm mit Stamm ins Blut.
Überfällt den Abgesandten einer aus seinem eigenen
Dorfe, wird der Überfallende durch das Dorf hingerichtet.
[19. Kapitel]
Der Bote
Bote (
Sippenhauses mitteilt oder verbreitet, entweder Tür für Tür oder
auf einem (Kampf)felde, das der Sippenälteste, der Ältestenrat
oder das Volk bezeichnet hatte.
Das Botenamt ist erblich und an ein Grundstück geknüpft.
Der Sippenbote wird Ruf und Vorladung für die gesamte
Sippe auf das festgesetzte Feld bringen.
Die Dorfboten gehen von Tür zur Türe, wenn aufgerufen
werden soll: "von jedem Haus ein Mann!"
In jeder Gefahr oder Bedrohung wird der Bote in
Bereitschaft sein, um der Sippe jederzeit den Alarm (den
lajms) oder Botschafter heißt, wer die Befehle deskushtrim
= "wer ist tapfer?" "wer ist ein Mann?" zu überbringen.
Der Bote und sein ganzes Haus sind vom Waffendienst
befreit; von den gemeinsamen Arbeiten und Ämtern des Dorfes
kann sich aber der Bote nicht fernhalten.
Sollte der Bote beschäftigt sein durch sein Amt bei Sippe
und Dorf, werden die Leute seines Hauses zur Arbeit des Dorfes
gehen.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
205
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
Re: Der KANUN - 12. Buch: Befreiung und Ausnahmen
12. Buch: Befreiung und Ausnahmen
[1. Kapitel]
Teilhaber der Ausnahmen
Das Gesetz der albanischen Berge befreit und nimmt aus:
1. die Kirche: a) von jedem Almosen; b) vom Zehent der
Erde und der Herden; c) von den Bußen und jeder Strafe;
d) von jeder Fronarbeit für Dorf und Stamm; e) sie erhält
Anteil von jeder Buße; f) Obhut und Vermittlung
verteidigt es ihr (das Dorf der Kirche);
2. den Priester. Er ist a) vom Dienst mit der Waffe
ausgenommen; b) wird der Eid von ihm gefordert, gilt er
24 Eide; c) erschlug er jemanden, wird er für das Blut
nicht verfolgt, seine Eltern und Angehörigen werden
verfolgt;
3. die Stammeshäupter (Bannerträger, Bajraktars): wurde
einer der Häuptlinge als Eideshelfer bestellt, gilt sein Eid
für 12 Eide oder 12 freie Eideshelfer;
4. die Boten: sie sind vom Waffendienst befreit;
5. die Schmiede: sie ist vom Waffendienst befreit;
6. den Waisenknaben: der Waisenknabe, der Haus und
Mutter zu versorgen hat, ist vom Waffendienst befreit;
7. die Frau: ihre Nichtannahme durch den Kanun als
a) Älteste; b) geheimer Angeber; c) Eideshelfer; ihr Eid
wird nicht angenommen; d) sie hat weder Sitz noch
Stimme im Rat; e) sie hat Erbteil weder bei Eltern noch
Der Kanun des Lekë Dukagjini
178
Tage.
206
Der Kanun i Papazhulit befreit das Haus des Toten nur 3
Gatten; f) sie wird für Blut nicht verfolgt; g) ihre
Vermittlung kann nicht erzwungen werden;
8. die Jungfrauen (sog.
Männerkleidung tragen). Sie werden von den anderen
Frauen nicht gesondert behandelt, nur sind sie frei, sich
unter den Männern aufzuhalten, aber ohne Stimme (wenn
auch Sitz) im Rate;
9. der Tod: Jene, die den Tod im Hause haben, sind
ausgenommen von jeder Pflichtarbeit für Dorf und Stamm
wie auch von der Pflege der Berieselungsrinne, der
Mühle. Dies Recht haben sie nach dem Kanun für 1
Woche (7 Tage hintereinander)
werden sie ihren Verpflichtungen gegen Dorf und Stamm
wieder nachkommen, und handle es sich um das Haus der
Gjonmarkaj.
[2. Kapitel]
virgjinat, das sind Mädchen, die178. Ist die Woche vorüber,
Der Tod
Der Kanun der Berge will nicht, daß jemand Prüfung auf
Prüfung erduldet.
Stirbt in einem Haus im Dorfe jemand, so kann durch eine
Woche ihm niemand zur Türe kommen, um irgendeine
Arbeitsleistung, die dem Ort dorfweise obliegt.
Er ist mit seinem ganzen Hause ausgenommen von jeder
Fronpflicht, sei es gegen Dorf oder Stamm, wie auch von der
Pflege der Berieselungsrinne und des Mühlwassers.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
179
Leichenfeier blutüberströmt waren, hat die katholische Kirche dies seit
etwa 60 Jahren mit schweren Kirchenstrafen verboten, da solche
Verzweiflung dem Auferstehungsglauben zuwiderlaufe; seitdem kam
dieser Mißbrauch bei den katholischen Stämmen außer Schwang.
Da dieses Zerkratzen ausartete, bis die Teilnehmer an einer
180
habe Mütter um ihre Söhne, auch Gattinnen über ihre Gatten, durch die
ergreifendsten Gesänge klagen hören. Manche dieser Frauenklagen
überlieferten sich ob ihrer Schönheit von Mund zu Mund.
207
Viele Frauen improvisierten herrliche Klagegesänge; ich
Will aber jemand "für Kopf und Gesundheit" zur
Totenfeier länger als 1 Woche Gäste empfangen, so empfange er
sie, aber am 8. Tage fordert der Kanun von ihm wieder Arbeit, -
und gehöre er zum Hause Gjonmarkaj.
Stirbt jemand, werden die Abgesandten ausgeschickt, um
zur Totenfeier zu laden.
Indes die Männer stöhnen, zerkratzen sie sich und
bewegen sich hin und her (von der Mitte ab)
Die Frauen klagen, zerkratzen sich aber nicht
Sobald sie das Dorf des verstorbenen Freundes betreten,
stülpen sich die Männer Joppen und Janker über den Kopf.
Kanun ist, beim Toten 3mal zu stöhnen, mit den Worten
"ich Unglücklicher (
3mal).
Die Männer schreien nicht über den Tod ihrer Frauen,
aber wohl stöhnt und schreit der Sohn über den Tod der Mutter,
der Bruder über den Tod der Schwester.
Bricht jemand zur Totenfeier auf, so sagt er nicht: "Bleibt
im Wohlsein!", wie auch niemand antwortet: "Glückliche Reise!"
Indem man am Grab vorübergeht, sagt man den Arbeitern,
die das Grab öffnen, nicht: "Glückliche Arbeit!"
179.180.qyqe unë!)" Diese Worte also 9mal (3mal
Der Kanun des Lekë Dukagjini
208
Sind es Freunde, grüßt man sie mit dem Kopf; sind es
Dorfgenossen, sagt man ihnen: "Habt ihr euch ermüdet, ihr
Lieben?"
Sowohl die Dorfgenossen des Toten wie auch seine
Freunde werden beim Kaffeetrinken die Tassen auf den Boden
stellen, indem sie sagen: "Gott gebe euch Herzenskraft!" "Zu
eurem Wohlsein!" wird nicht gesagt.
Am 3. Tage nach dem Tode, wer immer zur Totenfeier
("Kopf und Gesundheit" kommt, wird nach dem Kaffee und nach
dem Essen sagen: "Gott gebe euch Herzenskraft!", "Zum Guten
nach heute!" Man sagt nicht: "Es sei zu eurem Wohle!"
Die Stöhner (Trauergäste) reihen sich im Halbkreis, das
Gesicht zum Toten.
Die Trauerbegleiter mit dem Toten dürfen nicht am Haus
(der Türe) vorübergehen, außer es steht an der Haupt- und
Dorfstraße.
Indem man von den Gräbern umkehrt, darf niemand
unterwegs stehenbleiben; man geht geradenwegs in das Haus der
Toten.
Wenn sie in den Hof gehen, gehen sie den Hausgenossen
voran, geben die Waffen, gießen sich Wasser auf die Hände, noch
ehe sie das Haus betreten, und gehen zum Tisch voraus, um das
Mahl zu essen.
Ehe nicht alle mit dem Essen fertig sind, steht niemand
vom Mahle auf.
Stehen sie vom Mahle auf, gehen sie alle hinaus, waschen
sich die Hände vor der Haustüre im Holzzuber, der mit Wasser
gefüllt sein wird.
Die Freunde, die sich beim Tode des Freundes das Gesicht
zerkratzten, waschen die blutbefleckten Gesichter nicht, weder im
Haus noch Dorf des Toten, noch unterwegs, sondern erst, wenn sie
ihr eigenes Haus erreichen.
Der Kanun des Lekë Dukagjini
181
Totenmahl ungezuckert getrunken.
209
Unter dem Kanun i Papazhulit wird der Kaffee beim
Die Trauer für den Toten des Hauses (für die Männer,
nicht aber für die Frauen) wird 1 Jahr getragen.
Für Kinder wird keine Trauer getragen.
Die Trauer wird abgelegt, entweder für ein Fest, das mit
den Freunden gefeiert wird, oder für einen Jahrestag.
Zum Trauermahl bereitet die Witwe die Speise.
Eine Frau, deren Mann lebt, kann nicht das Totenmahl
zubereiten, noch das Wasser für die Hände herrichten, noch den
Branntwein schenken, noch das Brot brechen.
Will eine Frau, deren Mann lebt, das Totenmahl
zubereiten, darf sie kein Hochzeitsmahl mehr herrichten.
Die Witwe kann kein Hochzeitsmahl zubereiten, noch das
Wasser zum Händewaschen beim Hochzeitsmahl herrichten, noch
den Branntwein schenken oder das Brot brechen, auch die Braut
weder ankleiden, noch ihr nahe kommen.
Kommt die verheiratete Frau zur
nach der Hochzeit) in ihr Elternhaus und stirbt sie dort, werden ihr
die Eltern das Totenmahl richten
haben die Eltern und nicht auch das Haus des Mannes (immer im
Fall, daß sie beim Besuch im Elternhause stirbt).
Gab ein befreundetes Haus dazu eine Beisteuer, so gilt
dies als Ehrbezeugung im Kanun - es ist keine Verpflichtung.
Senden die Eltern die Leiche der Tochter in das Haus des
Mannes, so büßt sie der Kanun für dies unehrenhafte Betragen.
pasí (dem ersten Besuch181. Die Ausgaben für dieses Mahl
Der Kanun des Lekë Dukagjini
182
klagende, singende befreundete Frauen; dann erst folgen der Tote und
hinter diesem die Männer. Bei der Beerdigung selbst entfernen sich die
Frauen.
210
Unter dem Kanun i Papazhulit führen den Totenzug
Haben die Eltern nicht, womit sie die Tochter ehrenhaft
begraben, wird ihnen Bruderschaft und Sippe dazu ein Darlehen
geben
Die Auslagen und das Darlehen für das Totenmahl werden
innerhalb eines Jahres zurückgezahlt, länger darf man nicht damit
zögern.
182.
212
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
Re: Der KANUN - Ausgewählte Bibliographie
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____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
Re: Der KANUN - Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Seite
Vorwort von Robert Elsie iii
Einführung
Hintergrund der nordalbanischen Lebensweise
Der Kanun der albanischen Berge:
von Michael Schmidt-Neke ix
Der Kanun 1
1. Buch: Die Kirche
1. Kapitel: Der Machtkreis der Kirche, die Gräber,
die Gründe, der Besitz der Kirche, der Pfarrer,
der Pfarrdiener und die Arbeiter der Kirche 3
1. Der Machtkreis der Kirche
2. Die Gräber
3. Güter und Besitz der Kirche
4. Der Pfarrer
5. Die Diener der Kirche
6. Die Arbeiterschaft der Kirche
2. Kapitel: Die Strafgerichtsbarkeit 11
1. Die Verhängung der Strafe
2. Die Bestimmung der Strafe nach
der Art der Schuld
Inhaltsverzeichnis
225
2. Buch: Die Familie
1. Kapitel: Die Familie als solche 15
1. Begriff der Familie
2. Rechte und Pflichten des Herrn des Hauses
3. Rechte und Pflichten der Frau des Hauses
4. Rechte und Pflichten der Hausbewohner
2. Kapitel: Die Familie als Teil des Dorfes
und Banners (Stammes) 20
1. Das Recht der Familie
2. Verbindlichkeit der Familie
3. Kapitel: Die Bediensteten 21
3. Buch: Die Heirat
1. Kapitel: Begriff und Arten der Ehe 24
2. Kapitel: Rechte und Pflichten hinsichtlich der Heirat 24
1. Das Recht des Jünglings und des Mädchens
2. Die Pflichten des Mannes und der Frau
3. Das Recht des verwitweten Mannes,
der verwitweten Frau
3. Kapitel: Die Vermittlung, das Verlöbnis 26
1. Die Vermittlung
2. Das Verlöbnis
3. Das Zeichen
4. Die Bindung der Treue ("Der Tag
des Zeichens")
5. Der Preis, der für die Braut gegeben
wurde und der heute gegeben wird
6. Das Erbe der albanischen Frau
Inhaltsverzeichnis
226
4. Buch: Die Hochzeit
1. Kapitel: Die Hochzeit 33
1. Zubereitung der Hochzeit nach dem Kanun
2. Die Führung des Hochzeitsgeleites
3. Zusammensetzung und Weg
des Hochzeitsgeleites
4. Die Hochzeit im Hause der Braut
2. Kapitel: Tod der Brautleute 40
1. Das Gesetz des Bräutigams
2. Der Tod der Braut
3. Kapitel: Wirkungen der Ehe 41
1. "Die Frau fällt nicht ins Blut, die Frau
läßt ihr Blut bei den Eltern"
2. "Die Frau gilt als anvertraut für ihren
Unterhalt"
3. Die verwitwete Frau
4. Die abgeschnittene Quaste
5. Die Frau ohne Ehe
4. Kapitel: Stellung der Familienmitglieder.
Die Eltern, der Vater, die Mutter, das Kind 46
1. Stellung des Mannes und Vaters
2. Stellung der Frau und Mutter
3. Stellung der Kinder
4. Recht der Erstgeburt
5. Kapitel: Die Teilung 50
5. Buch: Die Erbschaft
1. Kapitel: Intestaterbrecht 55
2. Kapitel: Die Legate, Testamente 57
1. Vermächtnisse zugunsten der Kirche
Inhaltsverzeichnis
227
2. Recht desjenigen, dessen Geschlecht erlischt
3. Das Recht der Vetternschaft
6. Buch: Haus, Vieh und Landgut
1. Kapitel: Das Haus und sein Umkreis 60
2. Kapitel: Das lebende Vieh 61
1. Der Hirte
2. Der Leithammel oder Leitwidder
3. Das "zur Hälfte" gegebene Vieh
4. Das Kopfrind (Hauptrind)
5. Das Vieh "mit Verantwortung"
6. Sauen "zur Hälfte"
7. Die Hütte des Hundes
8. Der Pflugochse
9. Die Bienen
3. Kapitel: Die Landgüter 69
1. Das Hausgut
2. Jemanden im Dorf zum Bruder machen
3. Das Gemeindegut
4. Kapitel: Die Grenze 72
1. "Die Grenzen der Grundstücke
sind unbeweglich"
2. Die durch das Blut gewonnene Grenze
3. Die durch den Gewichtstein gewonnene
Grenze
4. Die durch die Axt bezeichnete Grenze
5. Kapitel: Die Straßen 79
1. Die Dorfstraße
2. Die Landstraße (Hauptstraße)
3. Die Sackgasse
6. Kapitel: Die Stammesweide 82
Inhaltsverzeichnis
228
7. Kapitel: Die Arbeit 83
1. "Die Arbeit rückt den Durchlaß"
2. Der Lohnbauer
3. Der Schmied
4. Die Mühle
5. Das Mühlwasser, der Mühlbach
6. Die Bewässerung
7. Das Wassergeld der Mühle
8. Kapitel: Die Jagd 93
1. Allgemeines
2. Das nach der Spur verfolgte Wild
9. Kapitel: Die Fischerei 96
1. Allgemeines
2. Der Fischfang mit Korb oder Kanne
3. Der Fischfang mit Pulver
4. Der Fischfang mit Gift
7. Buch: Der Handel
1. Kapitel: Allgemeines 100
2. Kapitel: Der Handel mit Erde (Grundstücken) 101
1. Allgemeines
2. Die mit Bedingungen gekaufte Erde
3. Kapitel: Der Handel mit Waffe und Pferd 103
4. Kapitel: Die Preise im Kanun 104
5. Kapitel: Der gezahlte Reisende (Bote) 105
6. Kapitel: Die Sache für die Sache 106
7. Kapitel: Das Darlehen 107
1. Allgemeines: Zins und Pfand
2. Die Frist
8. Kapitel: Die Abmachung, das Geschenk 110
9. Kapitel: Das Wort des Mundes 111
Inhaltsverzeichnis
229
1. Das Wort
2. Der Ableugner
3. Der Eid
4. Der Eid auf den Stein und der Eid
auf Kreuz und Evangelium
5. Wer wird den Eid leisten?
6. "Der Eid nimmt die eigene Sache"
7. Der Eid an der Türe
8. Der Eid auf das Haupt der Söhne
9. Der Eid mit "Ich weiß nicht"
10. Buße für den Meineid
8. Buch: Die Ehre
1. Kapitel: Die persönliche Ehre 122
2. Kapitel: Die gemeinsame Ehre 123
1. Der Freund
2.
3. Das Benehmen des Hausherrn gegen
den Freund im Hause
4. Die Vermittlung
5. Die Bürgschaft
3. Kapitel: Das Blut und die Verwandtschaft,
die Bruderschaft und Patenschaft im Kanun der Berge 135
1. Die Geschlechterfolge
2. Der Stammbaum des Blutes,
der Stammbaum der Milch, der Neffe
aus dem Blute, der Tochterneffe
3. Die Bruderschaft
4. Die Patenschaft
5. Die Ehepatenschaft
6. Die Patenschaft der Haare
Të premt e mikut (Schädigung des Freundes)
Inhaltsverzeichnis
230
7. Vorgehen nach dem Kanun
beim Schneiden der Haare
9. Buch: Die Schäden
1. Kapitel: Allgemeines 141
2. Kapitel: Das schädigende Schwein 142
3. Kapitel: Die gestellte Falle, die im Garten
gelegte Schlinge 143
10. Buch: Der Kanun gegen das Verbrechen
1. Kapitel: Der Helfershelfer und Hehler 145
2. Kapitel: Der Diebstahl 145
1. Allgemeines
2. Der Raub
3. Die Raubesbeute
4. Die schändliche Schuld
5. Das Zwei-für-Eins
6. Das Recht des Besitzers des gestohlenen
Viehes und Gutes
3. Kapitel: Der Mord 153
1. Der Hinterhalt
2. Der Täter
3. Der Friedensbringer
4. Der Gottesfriede
5. Der Gottesfriede für Vieh und Hirten
6. Das Blut
7. Das Blut geht mit dem Finger
8. "Blut bleibt für Blut"
9. "Blut sei nicht für eine Schuld"
Inhaltsverzeichnis
231
10. "Das Blut wird niemals (dient nicht zur) Buße"
11. Das Blut für die schlechte Tat
12. Der unbeabsichtigte Totschlag
13. Der Totschlag mit Bürgschaft
14. Die Büchse verfolgt den Bluttäter
15. Wer sich selbst tötet, verliert sein Blut
16. Die Vermittlung des Blutes
17. Die Versöhnung des Blutes
18. Die Bürgen des Blutes
19. Die Bürgen des Geldes für das Blut
20. Das Mahl des versöhnten Blutes
21. Das Kreuz an der Türe
22. Die Blutsbruderschaft, das Bluttrinken
11. Buch: Der Altenrat
1. Kapitel: Recht und Pflicht der Ältesten 177
2. Kapitel: Die Pfänder 180
3. Kapitel: Die Berufung 183
4. Kapitel: Die Eideshelfer 184
5. Kapitel: Der geheime Ankläger 188
6. Kapitel: Der Angeberlohn 190
7. Kapitel: Die Anklageempfänger 191
8. Kapitel: Die Männer der albanischen Berge
in der Beratung 192
9. Kapitel: Ort der Beratung 193
10. Kapitel: Das Haus Gjonmarkaj 196
11. Kapitel: Die Sippenhäupter 197
12. Kapitel: Die Dorfältesten 199
13. Kapitel: Die Überältesten 200
14. Kapitel: Die Bußeinnehmer 200
15. Kapitel: Die Stimme des Volkes beim Gericht 201
Inhaltsverzeichnis
232
16. Kapitel: Das Ausschellen 201
17. Kapitel: Das Feuer (Verbrennen),
das Verwüsten und Hinrichten 203
18. Kapitel: Der Abgesandte 206
19. Kapitel: Der Bote 207
12. Buch: Befreiungen und Ausnahmen
1. Kapitel: Teilhaber der Ausnahmen 208
2. Kapitel: Der Tod 209
Ausgewählte Bibliographie 215
Inhaltsverzeichnis 227
233
[Erst veröffentlicht als / first published as:
albanische Gewohnheitsrecht nach dem sogenannten Kanun
des Lekë Dukagjini. Kodifiziert von Shtjefën Gjeçovi, ins
Deutsche übersetzt von Marie Amelie Freiin von Godin und
mit einer Einführung von Michael Schmidt-Neke.
Herausgegeben mit Vorwort und Bibliographie von Robert
Elsie.
283 pp.]
Der Kanun: dasDukagjini Balkan Books. (Dukagjini, Peja 2001)
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden
Hier wurde der Kanun aus der PDF Datei der Seite https://www.elsie.de/pub/b25.html kopiert und wieder eingefügt. Anbei befindet sich ausserdem die oben genannte PDF zum Download.
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
Danke Admin. Als PDF finde ich es besser. Hier ist es so schwer zu lesen in der dicken Schrägschrift.
Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden
Das ging leider nicht anders s o r r y !
____________________ Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in". ~Joyce Meyer~
Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden
Ist doch kein Problem. Ich freue mich sehr das du es hier rein gestellt hast. Ich wollte nämlich auch fragen wo ich den Kanun mal lesen kann.
Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden
Ja, gell?! Habe selber nur mal Bruchstücke gelesen. Nun kann man wenigstens mitreden
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