Freies Politikforum für Demokraten und Anarchisten - Innenpolitik

Demo-Aufruf: "Sicherheitskonferenz" in München am 7. Februar

 Re: Sicherheitskonferenz 7.2.04 i.Mchn.: Uiiiieee es geht los!!!




Liebe Baba,

da kannst Du Dich ja schon auf einiges gefaßt machen - vielleicht ist die Idee mit der kugelsicheren Weste oder wenigstens eine dickwattierte Jacke als Schutz vor Knüppelschlägen der grünen Büttel gar nicht mal so abwegig!

Nochmals gute Fahrt heute und komm gesund und lebend wieder zurück!

Wir alle warten auf Deinen Bericht!

Herzliche Grüße
bjk

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 Re: Sicherheitskonferenz 7.2.04 i.Mchn.: Uiiiieee es geht los!!!

kopiert aus: https://de.indymedia.org/2004/02/74111.shtml



Wollt Ihr den totalen Krieg ?

von CharlesMcWaeffele - 07.02.2004 13:38

Ein Sicherheitskonzept für den Nahen Osten, und Nordafrika wurde vorgestellt , Die EU und Nato soll diese Region in die Zange nehmen, ohne UNO oder sonstige Legitimation, und ohne jegliches Konzept für multikulturelle Gesellschaften. Eine gefährliche Entwicklung , weil Europa wenn es gegen das Recht handelt moralisch auf die falsche Seite gerät.


Sicherheitskonferenz München:

Das christliche Abendland in Vertretung durch den grünen Volkstribun Joschka Fischer schlug eine gmeinsame Iniative von EU und Nato vor den muslimischen Mittelmeerraum und den Nahen Osten nach Gutdünken der westlichen Staaten umzugestalten. Gerade das westliche Abendland mit seiner einfältigen Monokultur, und ohne jegliches eigenes multikulturelles Konzept für sich selbst, oder gar einem das exportfähig wäre will die multikulturellen und vielfältigen Gesellschaftten von Nordafrika und im Nahen Osten umkrempeln, notfalls mit militärischer Gewalt.

diese Länder sind aber jetzt gewarnt, Sie sehen was sich in Kosovo, Afghanistan, Palästina, und Irak abspielt, nämlich keinesfalls der Aufbau von Demokratie und Wissensgesellschaften, sondern Entzivilisierung, Entrechtung, Deindustriealisierung, Vergiftung von Menschen und Regionen.

Von der UNO und internationalen Strafgerichtshof. oder Schiedsgericht war in Fischers Rede nichts zu hören. Das wird eher als hinderlich angesehen vorgebliche Werte nach Herrenmenschenmanier zu verbreiten.

Man sollte sich nicht Täuschen lassen wer das Recht aufgibt, bez. völlig gegen das Recht handelt begibt sich moralisch und ethisch auf der falschen Seite, und kann einen solchen Krieg, der dann ja nicht nur auf das Mittelmehr und den Nahen Osten sich beschränken würde nicht gewinnen.

Andere werden die aufgegebenen moralischen Grundsätze und das Recht aufnehmen, sowohl im Inneren als auch in der ganzen Menschheit und solche Ansinnen mit allen Mitteln bekämpfen. Diese Pläne sind der Einstieg in ein ganz finsteres Zeitalter, da die REgeln der Gewalt für alle Seiten geltung haben.

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https://www.capital.de/ftd/artikel.html?artikel_id=526985


>>>> Fischer rief zu einem umfassenden Ansatz im Kampf gegen den so genannten Dschihad-Terrorismus auf. Es gehe nicht nur um Sicherheitspolitik, sondern auch um eine Modernisierung der arabischen Welt. "Eine nur im Ansatz positive Gestaltung der Globalisierung ist in den Ländern des nahen und mittleren Ostens leider kaum gelungen." Europa und die USA müssten Konsequenzen aus den Differenzen um den Irak-Krieg ziehen. Eine gemeinsame Initiative biete EU und Nato die Chance zur "Vervielfältigung ihrer Möglichkeiten". <<<<<<<

e-Mail:: ¦

Re: Sicherheitskonferenz 7.2.04 i.Mchn.: Uiiiieee es geht los!!!

kopiert aus: https://de.indymedia.org/2004/02/74093.shtml


München: Erste Photos Demo Marienplatz

von radon, IMC Dispatch - 07.02.2004 13:02

Um 12h mittags hat auf dem Marienplatz in der Münchner Innenstadt die internationale Grossdemo gegen die NATO-"Sicherheitskonferenz" mit einer Auftaktkundgebung begonnen.


Auftaktkundgebung Marienplatz (13h)


Auftaktkundgebung Marienplatz


Zur Zeit (13h) sind dort schätzungsweise 5000 TeilnehmerInnen anwesend. Im Vorfeld der Demonstration wurden insbesondere am Hauptbahnhof Personenkontrollen durchgeführt.

Webcam Marienplatz:
https://www.marienplatz-muenchen.de/


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ERGÆNZUNGEN


Medienlügen werden fortgesetzt

Der oder die 07.02.2004 14:17

In der staatstragenden Presse werden die Lügen der Polizei weiterhin übernommen und zusätzlich verzerrt. Zur heutigen Demonstration heisst es in der sich selbst gleichgeschalteten Presse lapidar: "München (dpa) - Die Kritiker der Münchner Sicherheitskonferenz setzen ihre Proteste fort. Bei einer Kundgebung auf dem Marienplatz demonstrierten rund 1500 Menschen gegen das Treffen. Zu Störungen kam es nicht. Bei der Konferenz hatte es zuvor Lob für Außenminister Joschka Fischer gegeben...."

Nochmal die Fakten: Es sind jetzt mehr als 5000 demonstranten, die Polizei prügelt immer wieder in die Demo, verhaftet wahllos Leute.. was gestern abend passiert ist, findet sich hier: https://de.indymedia.org/2004/02/73931.shtml

 aktuell + + + aktuell + + + aktuell

indymedia meldet: https://de.indymedia.org/index.shtml



Polizeiwillkür in München eskaliert!

07.02.2004 um 13:50 Uhr + + + Demo wurde kurzzeitig gestoppt wegen "auflagenwidriger" Seitentransparente, Polizei geht in den Zug + + + 07.02.2004 um 13:29 Uhr + + + Kundgebung beendet. 5.000 - 10.000 setzen sich in Bewegung. Auflagen: alle TeilnehmerInnen mit Gesichtsbemalungen/Kostümen müssen der Polizei gemeldet werden + + +


Das demokratische Grundrecht der Demonstration

wird ausgerechnet unter RotGrün immer mehr ausgehöhlt!

Verkommt die Bundesrepublik unter RotGrün zum Polizeiterrorstaat?

Demokraten aller Länder vereinigt Euch und wehret den Anfängen!


bjk

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NACHTRAG kopiert aus: https://de.indymedia.org/2004/02/74123.shtml

Zitate aus den gleichgeschalteten aktuellen Medien zur Volksverdummung

 aktuell + + + aktuell + + + aktuell



kopiert aus: https://de.indymedia.org/index.shtml

indymedia meldet: + + + 07.02.2004 um 14:47 Uhr + + + Demo hat Viktualienmarkt passiert, wird immer wieder kurzzeitig gestoppt u. Seitentransparente entfernt, teilweise Polizeispalier + + +

Ich empfehle

einen Grundkurs in Versamlungsrecht.


Lensman

 Für Lensman: Grundkurs in Versammlungsrecht

kopiert aus: https://www.uni-oldenburg.de/~markobr/VersG.html

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Auszug aus § 14

1. Nach einer Entscheidung des BVerfG gilt die Anmeldepflicht nicht für Spontanversammlungen. Auch sonst darf eine Versammlung nicht allein deshalb aufgelöst oder verboten werden, weil sie nicht angemeldet ist.

2. Eine Versammlung, die so kurzfristig geplant ist, daß sie nicht mehr fristgerecht angemeldet werden kann (Eilversammlung), muß angemeldet werden, sobald die Möglichkeit dazu besteht (Beschluß des BVerfG).

Auszug aus § 15

1. Die Entscheidung für Verbot, Auflösung und Erteilung von Auflagen nach den Absätzen 1 und 2 ist eine Ermessensentscheidung. Die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordung sind gegen die Bedeutung der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Allein wegen einer fehlenden Anmeldung kann eine Versammlung nicht aufgelöst werden (Beschluß des BVerfG; entsprechendes muß für Abweichungen von der Anmeldung und Verstöße gegen Auflagen gelten.

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Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15.11.1978 (BGBl I S. 1789), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Verfassungsorganen des Bundes vom 26. 8. 1999, (BGBl. I S. 1818)

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Texte wie dieser sind (nicht-offizielle) Kommentare und Verweise

Abschnitt I - Allgemeines

§ 1 [Versammlungsfreiheit]
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Dieses Recht hat nicht,

wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer solchen Partei fördern will,
eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
1. Der Versammlungsbegriff ist umstritten. Die herrschende Meinung geht davon aus, daß von der Versammlungsfreiheit nur solche Versammlungen umfaßt werden, die der Meinungsäußerung dienen. Teilweise wird sogar dieser enge Versammlungsbegriff noch eingeschränkt: Nur "öffentliche" oder "politische" Meinungsäußerungen sollen erfaßt sein. Im Grundgesetz wie im VersG findet diese Auffassung aber keine Stütze. § 17 VersG spricht sogar eindeutig dagegen: bei Begräbnissen und Volksfesten steht Meinungsäußerung meist nicht im Vordergrund, dennoch geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, daß das VersG dafür grundsätzlich gilt. Auch der Brokdorf-Beschluß des BVerfG steht dem nicht entgegen. Zwar betont er die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die Demokratie; dem kann aber ohne weiteres dadurch Rechnung getragen werden, daß bei politischen Versammlungen Beschränkungen nur aus besonders gewichtigen Gründen angeordnet werden dürfen, während andere Versammlungen nur einen geringeren - aber immerhin noch einen - Schutz genießen. Versammlung im Sinne von Grundgesetz und VersG ist jede Zusammenkunft, die der Kommunikation - in welcher Form und zu welchem Thema auch immer - dient. Allerdings gilt die Versammlungsfreiheit nicht für jede Ansammlung von Menschen. Denn die reine Anwesenheit an einem Ort wird nicht dadurch schutzwürdiger, daß andere sich am gleichen Ort aufhalten. (Näheres zu diesem Thema: Deutelmoser, NVwZ 1999, 240)
2. Im Gegensatz zur Versammlungsfreiheit des GG gilt die des VersG für jedermann, nicht nur für Deutsche. Damit gilt das ganze VersG unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Versammlungsteilnehmer. Allerdings sund Ausländer auch im Rahmen von Versammlungen den Vorschriften des Ausländerrechts unterworfen. Insbesondere gelten Vorschriften, die die politische Betätigung von Ausländern beschränken. Dies kann im Ergebnis zu einer erheblichen Entwertung der Rechte aus dem VersG für Ausländer führen.

3. Die Versammlungsfreiheit schützt nicht nur bereits bestehende Versammlungen, sondern auch schon den Weg zum Versammlungsort. Auch staatliche Maßnahmen, die den Zugang zu einer Versammlung verhindern oder erschweren sind daher ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Das bedeutet aber nicht, daß sie deshalb immer verboten sind. So haben Schulpflichtige i. d. R. keinen Anspruch auf Befreiung vom Unterricht, um an einer Demonstration teilnehmen zu können. Unzulässig ist dagegen normalerweise die 'Begleitung' eines Demonstrationszuges durch Polizisten mit Helm und gezogenem Schlagstock, da sie es erschwert, sich der Versammlung anzuschließen (OVG Bremen, NVwZ 90,1188). Etwas anderes gilt nur, wenn so eine Begleitung nötig ist, um unmittelbar drohende Gefahren abzuwehren.

4. Unfriedliche Versammlungen sind von der Versammlungsfreiheit nicht geschützt. Allerdings wird eine Versammlung noch nicht durch einzelne unfriedliche Teilnehmer als Ganzes unfriedlich (so auch das BVerfG ).

§ 2 [Veranstalter - Verbot von Waffen und Störungen]
(1) Wer zu einer öffentlichen Veranstaltung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.

(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 bezeichneten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

§ 3 [Verbot von Uniformen]
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, der Bundesminister des Innern, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministers des Innern ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.

1. Das Tragen von Uniformen etc. ist dagegen erlaubt, wenn es anderen Zwecken dient.

§ 4 (weggefallen)
Abschnitt II - Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen
§ 5 [Versammlungsverbot]
Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
Ein Verbot ist nur zulässig, wenn mildere Mittel, die genannten Gefahren zu beseitigen, nicht zur Verfügung stehen. Meist werden Auflagen ausreichend sein. Auflagen sind im VersG nicht geregelt, ihre Zulässigkeit ergibt sich aber aus der Möglichkeit des stärkeren Mittels des Verbots.


§ 6 [Ausschluß von Personen in der Einladung]
(1) Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.
(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber duch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.

§ 7 [Leiter]
(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.
(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.

1. Es wäre verfassungswidrig, eine Veranstaltung allein deshalb aufzulösen, weil sie keinen Leiter hat. Art. 8 GG schützt die Versammlungsfreiheit allgemein, nicht nur Versammlungen von der Art, auf die das VersG zugeschnitten ist.

2. Bei einer Spontanversammlung oder sonst unangemeldeten Versammlung ist Leiter, wer erkennbar dessen Funktion übernimmt und von den TeilnehmerInnen als Leiter anerkannt wird. Das ist dann der Fall, wenn er den Verlauf der Versammlung im Ganzen bestimmt. Es genügt dagegen nicht, daß jemand z.B. als einziger eine Rede hält oder einzelne Vorschläge für das weitere Vorgehen macht (BayObLG NJW 1970,479). Verhält sich niemand auf einer Spontandemonstration in dieser Weise, so hat sie keinen Leiter.

§ 8 [Rechte und Pflichten des Leiters]
Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgeführt wird.
§ 9 [Ordner]
(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen keine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig und ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung 'Ordner' tragen dürfen, kenntlich sein.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner angemessen beschränken.

§ 10 [Pflicht der Teilnehmer, Weisungen zu befolgen]
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.
§ 11 [Ausschließung von Teilnehmern]
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

Eine gröbliche Störung der Ordnung besteht keinesfalls schon darin, daß sich ein Teilnehmer kritisch oder ablehnend zu den Meinungen äußert, die auf der Versammlung vertreten werden. Ähnlich jedenfalls BVerfGE 92, 191 (201f). Wer dagegen versucht, eine Versammlung zu verhindern, ist gar nicht erst Teilnehmer und steht nicht unter dem Schutz der Versmmlungsfreiheit (BVerfGE 84, 203).

§ 12 [Polizeibeamte in Versammlungen]
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.
§ 12a [Bild- und Tonaufnahmen]
(1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden

für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder
im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, daß von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen.
Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie würden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt.
(3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 13 [Polizeiliche Auflösung einer Versammlung]
(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

Abschnitt III - Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge
§ 14 [Anmeldepflicht]
(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll.

1. Nach einer Entscheidung des BVerfG gilt die Anmeldepflicht nicht für Spontanversammlungen. Auch sonst darf eine Versammlung nicht allein deshalb aufgelöst oder verboten werden, weil sie nicht angemeldet ist.

2. Eine Versammlung, die so kurzfristig geplant ist, daß sie nicht mehr fristgerecht angemeldet werden kann (Eilversammlung), muß angemeldet werden, sobald die Möglichkeit dazu besteht (Beschluß des BVerfG).

§ 15 [Verbot, Auflagen, Auflösung]
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 gegeben sind.

(3) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

1. Die Entscheidung für Verbot, Auflösung und Erteilung von Auflagen nach den Absätzen 1 und 2 ist eine Ermessensentscheidung. Die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordung sind gegen die Bedeutung der Versammlungsfreiheit abzuwägen. Allein wegen einer fehlenden Anmeldung kann eine Versammlung nicht aufgelöst werden (Beschluß des BVerfG; entsprechendes muß für Abweichungen von der Anmeldung und Verstöße gegen Auflagen gelten.

2. Fälle: Verbot zulässig bei Aufruf zu massenhaftem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Rahmen eines Smoke-In (VGH Kassel NVwZ 1994, 717). Aüßerst bedenklich zumindest in ihrer Begründung die Entscheidung VG Hannover NVwZ-RR 1997, 622 zu den Chao-Tagen, wonach als Grund für ein Verbot ausreichen soll, daß bei einem Stattfinden der Versammlung "mit der Begehung von Straftaten gerechnet werden muß". Ohne eine Abwägung dieser Gefahr mit den Rechten der VersammlungsteilnehmerInnen, die keine Straftaten begehen wollen, ist ein Verbot nicht haltbar. Keine Beschränkungen zulässig bei angekündigten Gewalttaten, die nur sachlich, nicht aber örtlich oder zeitlich im Zusammenhang mit der Versammlung stehen sollen (BVerfG NVwZ 1998, 834), kein Verbot bei zu erwartenden Gegenaktionen, wenn durch polizeiliche Maßnahmen die damit verbundene Gefahr ausreichend verringert werden kann (BayVGH DÖV 1979, 569)

§ 16 [Bannmeile]
(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes oder der Länder sowie des Bundesverfassungsgerichts verboten. Ebenso ist es verboten, zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.
(2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz, die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der Länder durch Landesgesetze bestimmt.

(3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze des Bundes und der Länder und das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes.

Das Bannmeilengesetz des Bundes ist hier zu finden.

§ 17 [Ausnahmen von den §§ 14-16]
Die § 14 bis § 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.
§ 17a ["Passive Bewaffnung", Vermummung]
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,

an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen,
bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) Die Absä:tze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.

1. Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet sind, aber anderen Zwecken dienen sollen als der Abwehr von Polizeimaßnahmen etc., sind nicht verboten.

2. Die Vermummung ist nur verboten, wenn sie dem Zweck dient, die Feststellung der Identität durch Polizei, Grenzschutz etc. zu verhindern. Sich aus anderen Gründen zu vermummen (z.B. Gasmaske auf Demonstration gegen Luftverschmutzung, Schal bei kaltem Wetter, Verhinderung von Fernsehaufnahmen), ist dagegen erlaubt. Das Vermummungsverbot, das in § 27 strafbewehrt ist, führt daher kaum zu Verurteilungen und ist eher als "Ermittlungsparagraph" zu verstehen, der den Behörden die Möglichkeit gibt, Vermummten gegenüber die Befugnisse des Strafprozeßrechts auszuüben.

§ 18 [Entsprechende Anwendung von Vorschriften aus Abschnitt II, Ordner, Polizeilicher Ausschluß]
(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

§ 19 [Pflichten des Leiters eines Aufzugs]
(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungsmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 Abs. 1 und § 18 gelten.
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen.

(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklären.

(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.

§ 19a [Bild- und Tonaufnahmen]
Fü Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt § 12a.
§ 20 [Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit]
Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.
Abschnitt IV - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 21 [Verhinderung von Versammlungen]
Wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 22 [Widerstand gegen Leiter und Ordner]
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 23 [Öffentliche Aufforderung zu einer verbotenen Versammlung
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 24 [Verwendung bewaffneter Ordner]
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 25 [Abweichen von Anmeldung, Nichtbeachtung von Auflagen]
Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
die Versammlung oder den Aufzug wesentlich anders durchführt, als die Veranstalter bei der Anmeldung angegeben haben, oder
Auflagen nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§ 26 [Durchführung einer verbotenen Versammlung]
Wer als Veranstalter oder Leiter
eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 27 [Bewaffnung, Vermummung]
(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.
(2) Wer

entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Siehe Anmerkungen zu § 17a.

§ 28 [Tragen von Uniformen]
Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 29 [Ordnungswidrigkeiten]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,
a. entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 2 bei einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel, einem Aufzug oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt,
sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,
als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2),
als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach 9 Abs. 1 zulässig ist, oder
als Leiter den in eine öffentliche Versammlung entsandten Polizeibeamten die Anwesenheit verweigert oder ihnen keinen angemessenen Platz einräumt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 29 [Verletzung befriedeter Bezirke]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug teilnimmt oder zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 30 [Einziehung von Gegenständen]
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Abschnitt V - Schlußbestimmungen
§ 31 [Aufhebung von Vorschriften]
§ 32 [Berlin-Klausel]
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
[Die Berlinklausel ist inzwischen gegenstandslos geworden]

§ 33 [Inkrafttreten]

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V.i.S.d.P. und ©: Mark Obrembalski.

 und noch was für Lensman

kopiert aus: https://www.uni-oldenburg.de/~markobr/OVG_Bremen_24.4.1990.html



Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 24.4.1990

NJW 1990,1188
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Die optische Dokumentation eines Demonstrationszuges durch Video- oder Fotoaufnahmen ist unabhängig davon, ob Übersichts- oder Einzelaufnahmen gefertigt werden, ein Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit.
Vor dem Inkrafttreten der §§ 12a, 19a VersG war die Anfertigung solcher Aufnahmen gem. § 15 II und I VersG i. V. mit § 28 I BremPG nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet war.
Personen, die selbst nicht Verursacher einer Gefahr oder Verantwortliche für eine Gefahrenquelle (§§ 5,6 BremPG) waren, durften vor Inkrafttreten der §§ 12a, 19a VersG nur unter den Voraussetzungen des sog. polizeilichen Notstands (§ 7 BremPG) aufgenommen werden.
§ 30 I BremPG ist keine gegenüber der in § 28 I Nr. 1 BremPG enthaltenen informationsrechtlichen Generalklausel eigenständige Befugnisnorm, die die Voraussetzungen für Informationseingriffe gegenüber öffentlichen Versammlungen erweitert, indem sie auf Vorliegen jeglicher Gefahr verzichtet; sie schränkt vielmehr die in § 28 I BermPG geregelte Befugnis zur Informationserhebung für öffentliche Versammlungen ein, indem sie sie hinsichtlich der Modalitäten zusätzlichen Anforderungen unterwirft.
Die beidseitige "gefahrenabwehrende Begleitung" eines Demonstrationszuges durch mit EInsatzanzug, Helm und gezogenem langen Schlagstock ausgerüstete Polizeibeamte greift auch dann in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein, wenn sie nicht "einschließend, sondern "offen" erfolgt.
Die "gefahrendabwehrende Begleitung" eines Demonstrationszuges ist nach § 15 II und I VersG i.V. mit § 10 I BermPG nur zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig.

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Reife ist
schärfer zu trennen
und inniger zu verbinden

 wieder aktuell, alles schon einmal dagewesen!

kopiert aus: https://www.mlwerke.de/me/me16/me16_326.htm


Friedrich Engels

Zur Auflösung des Lassalleanischen Arbeitervereins

Geschrieben Ende September 1868.

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["Demokratisches Wochenblatt" Nr. 40 vom 3. Oktober 1868]

|326| "Die Regierung weiß, und die Bourgeoisie weiß auch, daß die ganze jetzige deutsche Arbeiterbewegung nur geduldet ist, nur so lange lebt, wie es der Regierung beliebt. Solange der Regierung damit gedient ist, daß diese Bewegung besteht, daß der bürgerlichen Opposition neue, unabhängige Gegner erwachsen, solange wird sie diese Bewegung dulden. Von dem Augenblick an, wo diese Bewegung die Arbeiter zu einer selbständigen Macht entwickelt, wo sie dadurch der Regierung gefährlich wird, hört die Sache sofort auf. Die Art und Weise, wie den Fortschrittlern die Agitation in Presse, Vereinen und Versammlungen gelegt worden ist, möge den Arbeitern zur Warnung dienen. Dieselben Gesetze, Verordnungen und Maßregeln, welche da in Anwendung gebracht worden sind, können jeden Tag gegen sie angewendet werden und ihrer Agitation den Garaus machen; sie werden es, sobald diese Agitation gefährlich wird. Es ist von der höchsten Wichtigkeit, daß die Arbeiter in diesem Punkte klarsehen, daß sie nicht derselben Täuschung verfallen wie die Bourgeoisie unter der Neuen Ära, wo sie ebenfalls nur geduldet war, aber bereits im Sattel zu sein glaubte. Und wenn jemand sich einbilden sollte, die jetzige Regierung würde die Presse, das Vereins- und Versammlungsrecht von den jetzigen Fesseln befreien, so gehört er eben zu den Leuten, mit denen nicht mehr zu sprechen ist. Und ohne Preßfreiheit, Vereins- und Versammlungsrecht ist keine Arbeiterbewegung möglich."

Diese Worte stehen auf S. 50 und 51 einer Broschüre: "Die preußische Militärfrage und die deutsche Arbeiterpartei", von Friedrich Engels, Hamburg 1865. Damals wurde der Versuch gemacht, den Allgemeinen Deutschland- |327| schen Arbeiterverein - seinerzeit die einzige organisierte Vereinigung sozialdemokratischer Arbeiter in Deutschland - unter die Fittiche des Ministeriums Bismarck zu bringen, indem man den Arbeitern Aussicht machte, die Regierung werde das allgemeine Stimmrecht bewilligen. Das "allgemeine, gleiche, direkte Wahlrecht" war ja von Lassalle als das einzige und unfehlbare Mittel zur Eroberung der politischen Macht durch die Arbeiterklasse gepredigt worden; was Wunder, daß da auf so untergeordnete Dinge wie Preßfreiheit, Vereins- und Versammlungsrecht, für die ja auch die Bourgeoisie einstand oder wenigstens einzustehen behauptete, herabgesehen wurde? Wenn sich die Bourgeoisie dafür interessierte, war das nicht gerade ein Grund für die Arbeiter, sich von der Agitation für solche Dinge fernzuhalten? Gegen diese Auffassung wandte sich das genannte Schriftchen. Die Leiter des Allgem. Deutschen Arbeitervereins wußten das besser, und der Verfasser hatte nur die Satisfaktion, daß die Lassalleaner seiner Vaterstadt Barmen ihn und seine Freunde in Acht und Bann erklärten.

Und wie stehen die Sachen heute? Das "allgemeine, direkte, gleiche Wahlrecht" existiert seit zwei Jahren. Zwei Reichstage sind bereits durchgewählt. Die Arbeiter, statt am Staatsruder zu sitzen und "Staatshilfe" nach Lassalles Vorschrift zu dekretieren, bringen mit Ach und Krach ein halbes Dutzend Abgeordnete in den Reichstag. Bismarck ist Bundeskanzler, und der Allgem. Deutsche Arbeiterverein ist aufgelöst.

Warum aber das allgemeine Wahlrecht den Arbeitern nicht das versprochene Tausendjährige Reich gebracht hat, darüber konnten sie sich auch bereits bei Engels Rats erholen. Es heißt in obiger Broschüre, S. 48:

"Und was selbst das allgemeine, direkte Wahlrecht angeht, so braucht man nur nach Frankreich zu gehen, um sich zu überzeugen, welche zahme Wahlen man damit zustande bringen kann, sobald man eine zahlreiche stupide Landbevölkerung, eine wohlorganisierte Bürokratie, eine gut gemaßregelte Presse, durch Polizei hinreichend niedergehaltene Vereine und gar keine politischen Versammlungen hat. Wieviel Vertreter der Arbeiter bringt denn das allgemeine Stimmrecht in die französische Kammer? Und doch hat das französische Proletariat vor dem deutschen eine viel größere Konzentration und eine längere Erfahrung im Kampf und in der Organisation voraus.

Dies bringt uns noch auf einen andern Punkt. In Deutschland ist die Landbevölkerung doppelt so stark wie die Städtebevölkerung, d.h. es leben 2/3 vom Ackerbau, 1/3 von der Industrie. Und da der große Grundbesitz in Deutschland die Regel, der kleine Parzellenbauer die Ausnahme ist, so heißt das mit andern Worten: wenn 1/3 der Arbeiter unter dem Kommando |328| der Kapitalisten steht, so stehen 2/3 unter dem Kommando der Feudalherren. Die Leute, welche in einem fort über die Kapitalisten herhacken, aber gegen die Feudalen kein Wörtchen des Zorns haben, mögen sich das zu Gemüte führen. Die Feudalen beuten in Deutschland doppelt soviel Arbeiter aus wie die Bourgeois. Das ist aber noch lange nicht alles. Die patriarchalische Wirtschaft auf den alten Feudalgütern bringt eine angestammte Abhängigkeit des ländlichen Taglöhners oder Häuslers von seinem 'gnädigen Herrn' zuwege, die dem Ackerbauproletarier den Eintritt in die Bewegung der städtischen Arbeiter sehr erschwert. Die Pfaffen, die systematische Verdummung auf dem Lande, der schlechte Schulunterricht, die Abgeschlossenheit der Leute von aller Welt tun den Rest. Das Ackerbauproletariat ist derjenige Teil der Arbeiterklasse, dem seine eignen Interessen, seine eigne gesellschaftliche Stellung am schwersten und am letzten klarwerden, mit andern Worten, derjenige Teil, der am längsten ein bewußtloses Werkzeug in der Hand der ihn ausbeutenden, bevorzugten Klasse bleibt. Und welche Klasse ist dies? In Deutschland nicht die Bourgeoisie, sondern der Feudaladel. Nun hat selbst in Frankreich, wo doch fast nur freie grundbesitzende Bauern existieren, wo der Feudaladel aller politischen Macht längst beraubt ist, das allgemeine Stimmrecht die Arbeiter nicht in die Kammer gebracht, sondern sie fast ganz davon ausgeschlossen. Was würde das Resultat des allgemeinen Stimmrechts in Deutschland sein, wo der Feudaladel noch eine wirkliche soziale und politische Macht ist und wo zwei ländliche Tagelöhner auf einen industriellen Arbeiter kommen? Die Bekämpfung der feudalen und bürokratischen Reaktion - denn beide sind bei uns jetzt unzertrennbar - ist in Deutschland gleichbedeutend mit dem Kampf für geistige und politische Emanzipation des Landproletariats - und solange das Landproletariat nicht in die Bewegung mit hineingerissen wird, solange kann und wird das städtische Proletariat in Deutschland nicht das geringste ausrichten, solange ist das allgemeine Wahlrecht für das Proletariat nicht eine Waffe, sondern ein Fallstrick.

Vielleicht wird diese sehr offenherzige, aber nötige Auseinandersetzung die Feudalen ermutigen, für das allgemeine, direkte Wahlrecht aufzutreten. Um so besser."

Der Allgemeine Deutsche Arbeiterverein ist aufgelöst worden nicht nur unter der Herrschaft des allgemeinen Stimmrechts, sondern auch gerade weil das allgemeine Stimmrecht herrscht. Engels hatte ihm vorhergesagt, er werde unterdrückt werden, sobald er gefährlich werde. In seiner |329| letzten Generalversammlung hatte der Verein beschlossen: 1. für die Eroberung voller politischer Freiheit einzutreten und 2. mit der Internationalen Arbeiterassoziation zusammenzuwirken. Diese beiden Beschlüsse fassen einen vollständigen Bruch mit der ganzen Vergangenheit des Vereins in sich. Mit ihnen trat der Verein aus seiner bisherigen Sektenstellung heraus auf das breite Gebiet der großen Arbeiterbewegung. Aber höheren Orts scheint man sich eingebildet zu haben, dies sei gewissermaßen gegen die Absprache. Zu andern Zeiten hätte das soviel nicht verschlagen; aber seit der Einführung des allgemeinen Stimmrechts, wo man sein ländliches und kleinstädtisches Proletariat vor solchen Umsturzbestrebungen sorgsam zu hüten hat! Das allgemeine Stimmrecht war der letzte Nagel am Sarge des Allgem. Deutschen Arbeitervereins.

Es gereicht dem Verein zur Ehre, daß er gerade an diesem Bruch mit dem bornierten Lassalleanismus zugrunde gegangen ist. Was auch an seine Stelle treten möge, wird demzufolge auf einer weit allgemeineren, prinzipiellen Grundlage erbaut sein, als die paar ewig wiederholten Lassalleschen Redensarten von Staatshülfe bieten konnten. Von dem Augenblicke, wo die Mitglieder des aufgelösten Vereines anfingen zu denken, statt zu glauben, schwand das letzte Hindernis, das einer Verschmelzung aller deutschen sozialdemokratischen Arbeiter zu einer großen Partei im Wege stand.

Re: Sicherheitskonferenz 7.2.04 i.Mchn.: Uiiiieee es geht los!!!

Ein Fleißkärtchen gibts aber erst, wenn du das nicht mehr kopieren mußt.


Lensman