. Prof. Dr. Manfred Kappeler
Überlegungen zum Umgang mit Vergangenheitsschuld in der Kinder- und Jugendhilfe
In den fünfziger bis siebziger Jahren war die Heimerziehung/Fürsorgeerziehung das wichtigste Teilsystem der Kinder- und Jugendhilfe und zugleich sein Schluss-Stein, von dem her das ganze sogenannte Vor-Feld bestimmt wurde. Das Unrecht, das Kindern und Jugendlichen in diesem System zugefügt wurde, ist nicht nur die Schuld einzelner Menschen. Diese Schuld betrifft die Vergangenheit der Bundesrepublik [ Deutschland ] insgesamt, einen großen Abschnitt ihrer Geschichte. Sie verdunkelt die nachfolgende Gegenwart und macht Vergangenheitsschuld zu einem generationenübergreifenden Thema in der Sozialen Arbeit.31
Der juristische Schuldbegriff bezieht sich auf Handlungen und Unterlassungen, die im Widerspruch zu Normen des geltenden Rechts stehen, der alltägliche Begriff der Schuld bezieht sich auf die Verletzung anderer Normen, Normen der Religion, der Moral, des Takts, der Sitte und des Funktionierens von Kommunikation und Interaktion. Beide Male wird an das eigene Verhalten eines Einzelnen angeknüpft und für den Schuldvorwurf vorausgesetzt, dass der Einzelne sich normwidrig verhalten hat, obwohl er zu normgemäßem Verhalten fähig war. (Schlink 2002, 12).
Die Behauptung, die TäterInnen seien Kinder ihrer Zeit, sie handelten in Übereinstimmung mit den gängigen Vorstellungen von Erziehung und mit dem vorherrschenden Bild von schwer erziehbaren Kindern und Jugendlichen, sie hätten in der Heimerziehung/Fürsorgeerziehung nur die Erziehung praktiziert, die auch außerhalb der Einrichtungen in der Gesellschaft üblich gewesen sei, bezweckt eine Generalamnestie, die das System entlasten soll. Es kann nachgewiesen werden, dass es zu allen Zeiten, besonders aber in der Deutschen Nachkriegsgeschichte, eine entwickelte Kritik an menschenunwürdigen und unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten kontraproduktiven Verhältnissen, Sichtweisen und Methoden gegeben hat. Es gab zu jedem einzelnen Kritikpunkt Verbesserungs- beziehungsweise Veränderungsvorschläge und es gab eine alternative Praxis, bis hin zu als Modelleinrichtungen zur Reform der Heimerziehung konzipierten Heimen. Die wissenschaftlichfachliche Kritik und die alternative Praxis als praktische Kritik können dokumentiert werden. Die Landesjugendämter als Fürsorgeerziehungs-Behörde waren gesetzlich verpflichtet, die Minderjährigen, für die Fürsorgeerziehung angeordnet war oder freiwillige Erziehungshilfe vereinbart wurde, während der ganzen Zeit ihres Heimaufenthalts persönlich zu begleiten und sich über ihr Wohlergehen ständig zu informieren. Die kommunalen Jugendämter, die Kinder auf der Grundlage der Paragraphen 5 und 6 des Jugendwohlfahrtsgesetzes in Heimen unterbrachten, waren verpflichtet, sich über die Wirkungen der Heimerziehung auf diese Kinder auf dem Laufenden zu halten. Die Vormünder, die ihre Zustimmung zur Unterbringung gaben, waren verpflichtet, ihre Mündel auch während ihres Heimaufenthalts zu begleiten, sich um ihr Wohlergehen zu sorgen und sie vor Schädigungen zu schützen. Da alle unehelich geborenen Kinder bis in die siebziger Jahre hinein automatisch einen Amtsvormund bekamen und diese Kinder eine sehr große Gruppe in der Heim und Fürsorgeerziehung bildeten, trug das Vormundschaftswesen insgesamt eine große Verantwortung für sehr viele Kinder und Jugendliche. Die Vormundschaftsrichter, die Fürsorgeerziehung anordneten, waren verpflichtet, die Jugendlichen anzuhören und sich ein umfassendes Bild von ihrer Situation zu schaffen. Die Jugendrichter, die im Wege eines Jugendstrafverfahrens Fürsorgeerziehung verhängten, waren verpflichtet, zu prüfen, ob die Anstalten, in die die Jugendlichen eingewiesen wurden, dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht gerecht werden konnten. Die öffentlichen und freien Träger der Heime [ Länder und Kommunen: Staat und Kirchen und sonstige Mitglieder der Wohlfahrtsverbände ] waren verpflichtet, für optimale Rahmenbedingungen (Zustand und Einrichtung der Gebäude, leibliche Versorgung der Kinder und Jugendlichen, Möglichkeiten zur Schul- und Berufsausbildung) und für eine das Wohl der Kinder achtende und die Belastungen aus ihrer Vergangenheit überwindende Erziehung durch qualifiziertes Personal Sorge zu tragen. Die Heimleitungen waren verpflichtet, für die Umsetzung der entwickelten erziehungswissenschaftlichen und pädagogischen Standards durch ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sorgen und darauf zu achten, dass die Würde der Kinder und Jugendlichen durch harte Erziehungsmaßnahmen nicht verletzt wurde. Die Erzieherinnen und Erzieher waren verpflichtet, in ihrem unmittelbaren Umgang mit den Kindern und Jugendlichen eine unterstützende und behütende Pädagogik zu praktizieren, im Geiste des Artikel 1 des Grundgesetzes Die Würde des Menschen ist unantastbar. Auf allen diesen Ebenen von Verantwortlichkeit haben sich Verantwortliche normwidrig verhalten. Sie sind schuldig geworden, weil sie zu normgemäßem Verhalten, zu dem sie das geltende Jugendrecht und die in der Kinder- und Jugendhilfe auch damals schon entwickelten Standards verpflichteten.
Gegen das ihnen in der Heimerziehung/Fürsorgeerziehung zugefügte Unrecht haben Kinder und Jugendliche zu allen Zeiten, also auch schon vor der Heimkampagne Ende der sechziger und Anfang der siebziger Jahre, Widerstand geleistet. Die Zeugnisse dieses Widerstands, diese Kritik an einer menschenfeindlichen Schwarzen Pädagogik in Einrichtungen der Jugendhilfe müssen gesammelt und dokumentiert werden. Sie sind ein authentischer Beleg für das Unrechtssystem, für die Stimme der Opfer, die in der Fach- und allgemeinen Öffentlichkeit hätte gehört werden können, aber nicht gehört wurde. An diesem Punkt geht es um gesellschaftliche, historische Schuld, die analysiert werden muss. Es geht um die Offenlegung der Ideologien, Strukturen und Interessen, die dieses System produzierten und aufrecht erhielten und es geht darum, aus dieser Analyse für Theorie und Praxis in der Kinder- und Jugendhilfe heute pädagogische und politische Konsequenzen zu ziehen: a) Bezogen auf die moralische und materielle Wieder-Gut-Machung in der Form von vorbehaltloser Entschuldigung für das zugefügte Leid und materieller Entschädigung für zerstörte Lebenschancen und konkrete finanzielle Einbußen, zum Beispiel bei der Höhe der Rente. b) Bezogen auf die aktuelle Debatte über Geschlossene Unterbringung, Boot-Camps, jugendliche Intensivtäter, Änderungen des Jugendstrafrechts, Lob der Disziplin etc.
Schuld haben nicht nur die unmittelbaren Täter, sondern auch die Verantwortlichen für das System der Totalen Institutionen und alle, die Widerstand und Widerspruch unterlassen haben, obwohl sie dazu fähig waren. Die Grundlage für ihre Schuld ist die Norm: Verbrechen nicht nur nicht zu begehen und sich nicht an ihnen zu beteiligen und nicht von den Taten anderer zu profitieren, sondern ihnen mit Widerstand und Widerspruch entgegen zu treten. Das hat nichts mit Kollektivschuld zu tun (vgl. Schlink a.a.O.).
Die Angehörigen der nächsten Generationen in der Jugendhilfe, das wären auf jeden Fall alle Professionellen unterhalb des fünfzigsten Lebensjahres, sind weder TäterInnen noch TeilnehmerInnen oder NutznießerInnen des Jugendhilfeunrechts der dreißig Jahre nach Krieg und Faschismus in Deutschland, noch konnten sie diesem Unrecht durch Widerspruch und Widerstand begegnen. Dennoch sind sie aufgefordert, sich betreffen zu lassen und als Angehörige eines Hilfesystems und einer Profession, die das Unrecht an Kindern und Jugendlichen zu verantworten hatte, Kritik und Scham bezogen auf diese Vergangenheitsschuld zum Ausdruck zu bringen: Ihre Betroffenheit kann sich zeigen bei der Konfrontation mit allen Spuren dieser Geschichte der Jugendhilfe: Dokumenten, Berichten, vor allem aber in der Begegnung mit den Opfern, die sie nicht meiden sondern suchen sollten. Sie können dem Selbstgerechten und Selbstzufriedenen auftrumpfen, dem Verharmlosen, der zweiten Viktimisierung der Opfer, dem Sich-Herausreden mit der Rede vom bedauerlichen Einzelfall, an ihrem Arbeitsplatz, aber auch in der Fach- und allgemeinen Öffentlichkeit entgegentreten. Sie können auch die Selbstorganisation der Ehemaligen aus der Heim- und Fürsorgeerziehung unterstützen, zum Beispiel bei der Suche und Sicherung von historischen Materialien in den Institutionen der Jugendhilfe, besonders bei der Entdeckung und Sicherung von Akten der Jugendämter, des Vormundschaftswesens, der Gerichte, der Psychiatrie und der Heime beziehungsweise ihrer Träger selbst. Die Beteiligung der jüngeren Generation in der Jugendhilfe hat berufsethische Begründungen und ist ein Ausdruck des Respekts, der Wertschätzung, des professionellen Takts. Es gibt auch berufliche Anstandsregeln für die Fachkräfte in der Sozialen Arbeit.
Die dominante Reaktion der Politik in Deutschland nach 1945, schreibt Bernhard Schlink, sei die umfassend praktizierte Strategie des Aussitzens der schuldbeladenen Vergangenheit gewesen, in der Hoffnung, dass mit der Zeit die Angelegenheit erledigt sein werde. Bezogen auf zeitgeschichtliche Vorgänge und Erfahrungen werde die Halbwertzeit der Erinnerung immer kürzer. Es besteht die Gefahr, dass die Kinder- und Jugendhilfe der Gegenwart diesen Umgang mit der Vergangenheitsschuld wiederholt. Die Reaktionen auf die Initiative des Vereins der ehemaligen Heimkinder [ VEH .e.V. ] und auf die Versuche einzelner Ehemaliger, für das erfahrene Leid Genugtuung zu bekommen, sind dafür ein bedrückendes Beispiel. Auch von Fachkräften der Jugendhilfe habe ich gehört, dass sie von alledem nichts wussten und sich nicht vorstellen können, dass es so etwas in der demokratischen Bundesrepublik gegeben haben könnte. Systematische Missachtung der Menschenrechte und Menschenwürde von Kindern und Jugendlichen in der Geschichte der Bundesrepublik passt nicht in das Bild, in den Trend zur Herstellung einer bundesrepublikanischen Identität nach dem Untergang der DDR. Dafür ist nur das Unrecht der SED-Diktatur, auch auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe, speziell der Heimerziehung, nützlich und willkommen. Alle Versuche der Verharmlosung, der Minimierung, der Legitimation, und des Leugnens beziehungsweise Nicht-Wissens sind Bestandteile einer Identitätspolitik, die nicht zuletzt von Vergangenheitsschuld entlasten soll. Während diese Entlastung bezogen auf Krieg und Faschismus mit dem Hinweis, dass die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erst danach und als Alternative zu dem Vor-Her begonnen habe, wofür regelmäßig als Beleg das Grundgesetz mit seinen die Menschenwürde schützenden Freiheitsrechten bemüht wird, bei den heute Gesellschaft und Staat tragenden Altersgruppen weitgehend funktioniert, wird das massenhafte Unrecht an Kindern und Jugendlichen innerhalb der nach-faschistischen, demokratisch verfassten Geschichte der Bundesrepublik zu einem wirklichen Problem für die Identitätspolitik; auch für die Kinder- und Jugendhilfe und darüber hinaus der ganzen Sozialen Arbeit. Diese Identitätspolitik versucht, den Zusammenhang von Schuld und Geschichte zu zerreißen. Aber dieser Zusammenhang lässt sich nicht zerreißen, er lässt sich nur verleugnen. Was für die Rechtswissenschaft nach 1945 die Naturrechtsrenaissance (Schlink) als vermeintliche Alternative zum NS-Rechtspositivismus war, das war für die Soziale Arbeit die zentrale Kategorie Hilfe und die Selbstdefinition als helfende Profession. Aber auch die eugenische bevölkerungspolitische Orientierung der Sozialen Arbeit bis 1945 und in Teilen darüber hinaus operierte im Zeichen der Hilfe. Mit dieser Selbstdefinition, die als das Eigentliche der Sozialen Arbeit von den Anfängen bis zur Gegenwart verstanden wird, wird versucht, die Integrität der Profession gegen die historische Schuld zu setzen und damit diese zu leugnen.
Rechtshistorisch gäbe es einen weitergefassten Begriff von Verantwortung, Haftung und Sühne als er in unserem juristischen Schuldbegriff enthalten sei, schreibt Bernhard Schlink. Das Problem liege darin, dass das kollektive Eintreten für eine Schuld, die lediglich individuell und subjektiv definiert wird, nicht vorgesehen sei und im Verantwortungs-Horizont nicht erscheine. Da für die Angehörigen der nachgeborenen Generationen, die Übernahme von Verantwortung für die Geschicke der Opfer nicht aus einem individuellen Schuldbegriff abgeleitet werden könne, müsse es, so Schlink, aus einem Verantwortungsbegriff beziehungsweise einem Verantwortungsbewusstsein hergeleitet werden, das sich mit der Verantwortung des Gemeinwesens für das Leiden der Opfer und seine annäherungsweise Behebung ethisch begründen lässt. Im Opferentschädigungsgesetz, in der Arbeit des Weißen Ringes kommt dieser Gedanke zum Ausdruck. Allerdings beziehen sich diese Ansätze nicht auf Unrecht, das Einzelnen oder Gruppen im Namen des Staats geschehen ist. Sie setzen immer den Einzeltäter und die Einzelfallprüfung voraus. Dass sich die politischen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland mit der Anerkennung und Entschädigung von Unrecht auseinander setzen müssen, das in ihrem eigenen Namen geschehen ist, wie es bei den ehemaligen Heimkindern/Fürsorgezöglingen der Fall ist, ist, soweit ich sehen kann, bislang noch nicht vorgekommen. Das erklärt meines Erachtens auch die politische Brisanz des Vorgangs. Es handelt sich um einen echten Präzedenzfall, dem weitere folgen können: Knastopfer, Psychiatrieopfer, Opfer des Pflegesystems.
Bezogen auf das nationalsozialistische Deutschland und die DDR gibt es eine Reihe von Unrechtstatbeständen, für die politische und juristische Lösungen gefunden wurden. Aber das waren in jedem Fall Opfer von Unrechtsstaaten, von Unrechtsystemen, von Staaten also, zu denen sich, wie gesagt, die Bundesrepublik Deutschland als Alternative und, historisch betrachtet, als deren Überwindung, nicht aber als deren Nachfolge betrachtet. Das genau ist das Problem. Die Heimerziehung in den vierziger bis siebziger Jahren als ein postfaschistisches System zu bezeichnen, das strukturell auf die Missachtung von Menschenwürde und Menschenrechten angelegt war, was wissenschaftlich unschwer zu belegen ist, wird von PolitikerInnen und Jugendhilfe-Verantwortlichen in der Regel mit Empörung zurückgewiesen (vor allem bezogen auf die von Jugendlichen geleistete Zwangsarbeit in der Fürsorgeerziehung), ebenso auch das Aufzeigen von Übereinstimmungen der Heimerziehung West mit der Heimerziehung Ost. In diesem historisch-politischen Abwehrsyndrom liegt neben der Angst vor Entschädigungszahlungen die Hauptbarriere. Sicherlich ist auch beides miteinander verknüpft: Die ideologische Abwehr dient der Legitimation der Ablehnung von finanziellen Forderungen der Opfer. Dem kann entgegengehalten werden, dass die Träger der Jugendhilfe (die öffentlichen und privaten) für die in ihrem Namen und ihrer Verantwortung geschehenen Unrechtshandlungen den einzelnen Opfern gegenüber haften müssen, weil sie eine Solidar- und Wirtschaftsgemeinschaft mit den einzelnen Heimen, in denen Kinder und Jugendliche geschädigt wurden, gebildet haben und ohne Unterbrechung dreißig Jahre lang aufrecht erhalten haben. Sie haben gemeinsam von dem Geschehen in den Heimen profitiert: ideologisch-politisch und materiell. Die Träger haben die Einrichtungen begünstigt und die Bestrafung der TäterInnen systematisch vereitelt. Das hat die historische Forschung inzwischen eindrucksvoll belegt. Vielleicht ist der Begriff Staatsverbrechen hier angebracht. Da die Exekutive in Form der Landesjugendämter und Jugendämter immer beteiligt war, müssen hier in einem demokratischen System der Gewaltenteilung Legislative und Judikative die Haftung der Träger der Jugendhilfe politisch und rechtlich durchsetzen. Dabei liegt aus rechtlichen und aus Zeitgründen die Priorität zum Handeln bei der Legislative.
Die Netze der Schuld, schreibt Bernhard Schlink, zu denen sich Handlungen derart verflechten, reichen weit. In ihnen verfängt sich nicht nur der Täter, sondern jeder, der zum Täter in Solidargemeinschaft steht und diese nach der Tat aufrechterhält.
Gerade dieser Zusammenhang zeigt, dass sich der Schuldbegriff nicht nur an den Normen des geltenden Rechts, sondern auch an anderen Normen anknüpft. (Schlink 2002) An den schon erwähnten Normen der Religion und der Moral, des Takts und der Sitte sowie des Funktionierens von Kommunikation und Interaktion. Jede einzelne dieser Normen ist von den öffentlichen und privaten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe massiv und dauerhaft in der Heimerziehung der fünfziger bis siebziger Jahre verletzt worden. Die weitgehend kritiklose Solidarität zwischen öffentlichen und privaten Trägern der Jugendhilfe im Falle der Heimerziehung/Fürsorgeerziehung richtete sich faktisch gegen Kinder und Jugendliche. Sie war selbst eine Norm, die dieses Verhältnis jahrzehntelang stabilisierte. Sie wurde kontrafaktisch und lernunwillig von den Verantwortlichen durchgehalten und konnte und kann nur durch massiven politischen Druck von außen (Heimkampagne in den späten sechziger und frühen siebziger Jahren und gegenwärtig die Initiative der Ehemaligen mit breiter Medienunterstützung) aufgebrochen werden. Weil das so war, muss die Verantwortung für die Dominanz der Schwarzen Pädagogik in der Heimerziehung/Fürsorgeerziehung auch beiden, öffentlichen und freien Trägern gleichermaßen, zugerechnet werden. Diese Zurechnung resultiert nicht aus einer besonderen Moral. Es sind die Regeln, nach denen Kommunikation und Interaktion funktionieren. Wenn Aufrechterhaltung und Herstellung von Solidarität nicht Aufrechterhaltung und Herstellung von Verantwortungsgemeinschaft, von Gemeinschaft des Tragens von Folgen und Vorwürfen ist, dann ist sie nichts. (Schlink 2002) Die in der Vergangenheit praktizierte unkritische Solidarität wirkt auch in der Gegenwart. Das Nicht-Verurteilen, Nicht-Lossagen, die Perpetuierung der Leiden der Opfer stiftet neue Schuld. Das Nicht-Lossagen, verstrickt in alte und fremde Schuld, und zwar so, dass es neue, eigene Schuld erzeugt. Ein Beispiel dafür ist ein Papier des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz aus dem September 2006, in dem für den Bereich der Katholischen Jugendhilfe Sprachregelungen formuliert sind. Bezogen auf die nicht-sozialversicherte und nicht-entlohnte Zwangsarbeit heißt es da: In den damaligen Heimen waren Kinder und Jugendliche nicht als Arbeitskräfte eingesetzt. Es war jedoch üblich, dass die in den Heimen lebenden jungen Menschen in der Garten- und Landwirtschaft mitgeholfen haben. Das entsprach in alle Regel dem Maß, wie es zu dieser Zeit auch in Familienhaushalten üblich war. In den damaligen Erziehungsheimen, in denen Jugendliche untergebracht waren, gab es eine Arbeitstherapie. Das Ziel war, Jugendlichen (ab vierzehn Jahren) zu helfen, einen Arbeitsplatz zu bekommen beziehungsweise ihren Arbeitsplatz behalten zu können. Damit diese Arbeitstherapie möglichst realitätsgerecht geschah, wurden auch Aufträge der Industrie ausgeführt. (
) Die Heime waren keine Wirtschaftsbetriebe, sie verfolgten vielmehr pädagogische Zwecke, die man heute im Rahmen der Gemeinnützigkeit ansiedeln würde. Die von den jungen Menschen erarbeiteten Erträge dienten ausschließlich der Finanzierung ihres Heimaufenthalts.
[ Es handelt sich hier um ein Strategiepapier der Bischofskonferenz »Deutsche Bischofskonferenz - Bonn, den 13. Sept. 2006« : »Wahrscheinliche Fragen an die Kirche mit Bezug zur Problematik der ehemaligen Heimkinder und Antworten dazu (im Sinne von Sprachregelungen im kirchlichen Bereich)« ]
Zum Umgang mit der eigenen Vergangenheitsschuld heißt es in diesem Papier: Trotz allem Bedauern über das Schicksal einzelner ehemaliger Heimkinder können weder die Deutsche Bischofskonferenz als Ganze noch Kardinal Lehmann als der Vorsitzende eine grundsätzliche Entschuldigung aussprechen. Bei den beschriebenen Misshandlungen und Demütigungen handelt es sich um Verfehlungen einzelner Personen und um das Schicksal einzelner Menschen. Dafür können sich nur die damals Verantwortlichen selbst oder stellvertretend für sie die Leitungen der entsprechenden Einrichtungen oder Orden individuell bei den Betroffenen entschuldigen. Misshandlungen und Demütigungen von Kindern in Heimen können keiner Grundhaltung zugeschrieben werden, die durch die Kirche vorgegeben oder die von der Kirche gefordert worden wäre. Zu der erwarteten Frage Wodurch unterschieden sich Heime in kirchlicher Trägerschaft von anderen? wird empfohlen zu antworten, dass in kirchlichen Heimen nicht anders erzogen und mit Kindern und Jugendlichen umgegangen wurde, als in der damaligen Gesellschaft sonst auch. Die den Heimen heute oft zur Last gelegten strengen Erziehungsmethoden waren allgemein üblich und nicht besonders kennzeichnend für kirchliche Heime. In solchen Formulierungen, die auch von Repräsentanten des Diakonischen Werks Deutschland und von Vertretern der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und der Jugendministerkonferenz zu hören sind, wird die Solidargemeinschaft mit den Tätern aufrecht erhalten. Bei den kirchlichen Organisationen wiegt das besonders schwer, denn sie haben in allen nachzulesenden Begründungen für ihre Dominanz in der öffentlichen Erziehung behauptet, dass gerade sie den besonderen auf Wertschätzung und Liebe gegründeten Werten des Christentums verpflichtet sind und sich darum besser als weltanschaulich neutrale Träger für die Erziehung vernachlässigter Kinder und Jugendliche eignen würden. In der katholischen und der evangelischen Theologie sind die Begriffe Schuld, Schuldbekenntnis, Demut und Buße von allergrößter Bedeutung. Die Repräsentanten der Kirche und ihrer Wohlfahrtsverbände zeigen von diesen christlichen Kardinaltugenden keine Spur. Sie müssen sich an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen, aus denen ihnen eine besondere Schuld erwächst.
Die Glieder der Solidargemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht durch eigene Taten schuldig geworden sind, müssen sich dennoch mit der Vergangenheitsschuld des Systems, das sie heute noch repräsentieren, auseinander setzen. Sie laden eigene Schuld auf sich, wenn sie auf den Vorwurf nicht dadurch antworten, dass sie sich von der fremden Schuld lossagen. Für diese Form der Verstrickung in Schuld gibt es in Deutschland ein Beispiel von historischer und epochaler Bedeutung: Dass die Deutschen, die vor 1945 nicht Täter und Beteiligte waren, indem sie sich danach von den Tätern und Beteiligten nicht losgesagt haben, zu Schuldigen wurden. Dass die Deutschen sich nicht oder nur halbherzig vom NS-System losgesagt haben, unterliege keinem historischen Zweifel mehr, schreibt Bernhard Schlink. Diese Tatsache hat im Umgang mit den Opfern der NS-Verbrechen in der Deutschen Nachkriegsgeschichte verheerende Folgen für die Opfer und für die politische Kultur in Deutschland gehabt. Ich will betonen, dass es mir bei diesem Vergleich nicht um die faktische Identität von NS-Jugendhilfe und Jugendhilfe der Bundesrepublik Deutschland geht, sondern um die strukturelle Übereinstimmung im Umgang mit Schuld und mit Opfern. Und noch ein Faktum ist hier von großer Bedeutung: Wir wissen, dass die Leiden, die Erfahrungen, die Traumatisierungen der Opfer sich in den Kindern der Opfer und in ihren Kindeskindern auf die eine oder andere Weise fortsetzen. Oft sind sie auf ähnlich hilflose und verzweifelte Weise vom Leiden ihrer Eltern gezeichnet. Dass die Leiden der Opfer über zwei Generationen weiter wirken, ist ein weiterer Grund, der es verbietet, den so sehr gewünschten Schluss-Strich unter eine Geschichte der Vergangenheit zu setzen. Sie bleibt, ob wir das nun anerkennen oder nicht, eine Geschichte der Gegenwart. (Schlink 2002) Bezogen auf die NS-Täter trifft diese Verstrickung in Vergangenheitsschuld auch auf deren Kinder und Enkelkinder zu, die, so Schlink, ein schweres Erbe zu verarbeiten haben. Ob es auch Kinder und Enkelkinder von Jugendhilfe-TäterInnen gibt, weiß ich nicht.
Wenn wir im übertragenen Sinne als solche, die Frauen und Männer des beruflichen Nachwuchses in der Jugendhilfe annehmen, haben wir Älteren meines Erachtens ihnen gegenüber zumindest eine Verantwortung bezogen auf die finsteren Zeiten der Professionsgeschichte, für die wir selbst noch Zeitzeugen sind, in denen wir auf die eine oder andere Weise Akteure waren. Diese Verantwortung haben auch diejenigen, die, obwohl sie Nachgeborene sind, heute leitende Funktionen in den Organisationen haben, zu deren historischer Kontinuität auch das Unrecht an den Kindern und Jugendlichen der Heimerziehung und Fürsorgeerziehung der Jahrzehnte nach 1945 bis in die siebziger Jahre gehört. Die Kinder und Jugendlichen, die in jenen Jahrzehnten in der Heim- und Fürsorgeerziehung leben mussten, sind heute überwiegend im Alter zwischen fünfzig und siebzig Jahren. Sie fordern mit Recht eine aktive Auseinandersetzung mit ihrer Geschichte, die auch die Geschichte der Jugendhilfe ist, und einen praktischen Beitrag zur Entschuldigung und Entschädigung. Die Kinder- und Jugendhilfe heute sollte auf allen Ebenen und mit allen ihren Funktionsträgern sich dieser Vergangenheitsschuld und den aus ihr resultierenden Forderungen ohne Vorbehalte stellen und damit auch einen wichtigen Beitrag zur politischen Kultur der Bundesrepublik heute leisten.
Literatur:
Zwei Fachzeitschriften mit Schwerpunktheften zum Thema: Jugendhilfe. Dezember 2007. Forum Erziehungshilfe. April 2008.
Zum Umgang mit der Geschichte in der Sozialen Arbeit vgl. die Zeitschrift Widersprüche. Heft 101: Geschichten und Geschichte der Sozialen Arbeit. Zur Verstrickung der Sozialen Arbeit in Vergangenheitsgeschichte vgl. Kappeler, Manfred (2000). Der schreckliche Trau Arbeit. Marburg und Schlink, Bernhard (2002). Vergangenheitsschuld und gegenwärtiges Recht. Frankfurt am Main
[ Fußnote ] 31 Besondere Anregungen zu diesem Vortrag verdanke ich den rechtsphilosophischen Essays von Bernhard Schlink (2002). . |