Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen - Heimerziehung

Entschädigung für ehemalige Heimkinder

Entschädigung für ehemalige Heimkinder

Künast: Entschädigung für ehemalige Heimkinder ZRP 2008 Heft 2 33 -36
Entschädigung für ehemalige Heimkinder*

Rechtsanwältin Renate Künast, MdB, Berlin

Die Heim- und Fürsorgeerziehung der Nachkriegszeit hat Kinder und Jugendliche in ihren Menschenrechten verletzt. Die Entschädigungsansprüche im geltenden Recht sind aus der Sicht der Betroffenen nicht zufriedenstellend. Erforderlich sind deutliche Verbesserungen im Rentenrecht sowie die Einrichtung einer Stiftung, die sich den Betroffenen annimmt.

I. Ausgangslage

„Wenn Du nicht brav bist, kommst du ins Heim“ - wer in den 50er oder 60er Jahren in der Bundesrepublik groß geworden ist, dürfte diese Drohbotschaft kennen1. Was sich dahinter verbarg, rückt erst nach und nach wieder ins gesellschaftliche Bewusstsein: eine Erziehung der harten Hand bis hin zu gefängnisähnlichen Zuständen in den Heimen der damaligen Zeit2.

Ehemalige Heimkinder, die ihr Schweigen gebrochen haben, berichten über seelische und körperliche Misshandlungen3. Sie beschreiben ausgeklügelte Strafsysteme mit Arrestzellen, berichten von lückenloser Überwachung rund um die Uhr, von Briefen, die zurückgehalten oder zensiert wurden. Ihre Schulbildung wurde zu Gunsten von Arbeitseinsätzen vernachlässigt, die geleistete Arbeit gar nicht oder nur mit geringsten Beträgen entlohnt, Beiträge für die Sozial- und Rentenversicherung wurden nicht gezahlt4. Die Einweisung in die Heime erfolgte häufig unter Angabe von Gründen wie Arbeitsbummelei, sittliche Verwahrlosung oder Herumtreiberei und auf Grund von Denunziation. Besonders berüchtigt waren die Verletzungen der Menschenwürde in Fürsorgeeinrichtungen wie Glückstadt5.

Die Zustände in den Heimen von damals können als Warnung dienen, wenn in aktuellen politischen Debatten um Jugendgewalt nach harten Strafen für Minderjährige gerufen wird. Dass eine Erziehung in Drangsal nicht hilfreich ist, davon legen die Betroffenen Zeugnis ab. Viele ehemalige Heimkinder leiden noch heute unter dem Erlebten. Manche von ihnen sind traumatisiert und brauchen professionelle Hilfe. Erst nach und nach bricht die Mauer des Verschweigens, angestoßen auch von den Veröffentlichungen in den Medien.

II. Einfach eine andere Zeit?

In der Bundesrepublik war Rechtsgrundlage für die Einweisung Minderjähriger in „Erziehungseinrichtungen“ bis zum Inkrafttreten des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe- (SGB V III) vom 1. 1. 1991 das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz aus dem Jahre 19226. Dieses Gesetz wurde 1961 durch das Jugendwohlfahrtsgesetzes abgelöst. Nach § 62 RJWG/JWG diente die Fürsorgeerziehung „… der Verhütung oder Beseitigung der Verwahrlosung und wird in einer geeigneten Familie oder in Erziehungsanstalten unter öffentlicher Aufsicht und auf öffentliche Kosten durchgeführt“7. Heimaufsicht und Heimerziehung waren bis dahin überhaupt nicht gesetzlich geregelt. Auch das änderte sich erst mit der zitierten Gesetzesnovelle des Jahres 19618.

In der früheren DDR war die autoritäre Praxis durchaus vergleichbar, wobei allerdings kirchliche Stellen als Träger dieser staatlichen Einrichtungen keine Rolle spielten. Die Heime waren als Spezialheime für „Schwererziehbare“ angelegt, in die Kinder und Jugendliche auf Antrag örtlicher Organe der Jugendhilfe über die Bezirkseinweisungsstelle bei der zentralen Einweisungsstelle eingewiesen wurden9. Die Methoden der Erziehung waren dabei autoritär und auf Anpassung und Gehorsam ausgerichtet. Es gab im Hinblick auf die Härte der Lebensbedingungen in Ost und West eine klare Hierarchie. Einrichtungen wie Glückstadt (West) und Torgau (Ost) waren gleichsam Schreckgespenster, mit denen gedroht wurde, um Jugendliche gefügig zu machen. Besonders dramatisch waren die Zustände in den Jugendwerkhöfen der DDR10. Insbesondere die Zustände in Torgau waren gekennzeichnet durch schwerste Menschenrechtsverletzungen, die sogar dazu führten, dass sich Insassen das Leben nahmen.

Warum diese drastischen Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen? Nur einen Teil der Antwort kann die Situation der Nachkriegsjahre geben: Die Heimerziehung musste Kriegswaisen versorgen, sich um zerrüttete Familien kümmern und den Mangel der Nachkriegszeit verwalten11. Viele Familien wurden in den Wirren der Kriegs- und Nachkriegszeit auseinandergerissen, Millionen waren vertrieben worden und mussten sich eine neue Bleibe suchen. Dass der Lebensstandard in den Heimen aus heutiger Sicht niedrig war, ist aber nicht Kern des Problems. Die Verhältnisse in den Einrichtungen waren geprägt von Autoritätsglaube, extrem harten Erziehungsmethoden und einem konservativen Familienbild. Es erscheint heute unfassbar, dass in der Bundesrepublik erst 1980 der Begriff der „elterlichen Gewalt“ durch die „elterliche Sorge“ ersetzt wurde12. Die bis zur Reform geltende Verwendung des Gewaltbegriffs in § 1626 BGB war keineswegs symbolisch, sondern der Ausdruck eines auf Gehorsam und Unterordnung begründeten Gesellschafts- und Familienbildes. Bis zu dieser Reform hatte der Vater nach § 1626 Nr. 3 BGB (a.F.) „kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen“.

Dieses Verständnis und das dahinterstehende Bild von Kindern waren konstitutiv für die öffentliche Erziehung dieser Zeit. Es greift deshalb zu kurz, die Misshandlungen als Einzelfälle abzutun und davon zu sprechen, es habe in diesen Heimen „offenbar auch einzelne Mitarbeitende gegeben, die körperliche Gewalt bzw. Züchtigung als Mittel der Erziehung über das damals Übliche hinaus eingesetzt haben“13. Vielmehr beruhten die Praktiken in den Heimen auf den insgesamt harten Erziehungsvorstellungen der Gesellschaft. Dennoch waren sie schon nach damaligem Recht brutal und menschenrechtswidrig. Vom Stand der erziehungswissenschaftlichen Fachdiskussion waren sie auch damals schon überholt. Es darf nicht in Vergessenheit geraten, dass die vom Grundgesetz verbürgte Menschenwürde seit 1949 gilt. Die gesetzlichen Grundlagen der Jugendfürsorge nach dem Zweiten Weltkrieg wurden indes nur sehr zögerlich den Vorgaben des Grundgesetzes angepasst. Sie unterschieden sich wesentlich von den Regelungen, wie wir sie heute kennen14.

III. Wer ist verantwortlich?

80% der Einrichtungen wurden in der Verantwortung der beiden großen christlichen Kirchen betrieben. Im katholischen Bereich waren bis in die 1970er Jahre hinein hauptsächlich Stiftungen, Ordensgemeinschaften, kirchliche Vereine und Kirchengemeinden tätig. In einigen Fällen waren nach Angaben der Kirchen auch Ordensleute in kommunalen Einrichtungen tätig15. Für die evangelische Kirche lag die Trägerschaft überwiegend in den Händen von Vereinen und Stiftungen. Auch hier waren vereinzelt Diakonissen und Diakone in den Heimen öffentlicher Träger beschäftigt16.

Aber nicht allein die kirchlichen Träger, auch Exekutiven und der Gesetzgeber müssen sich schwere Versäumnisse vorwerfen lassen. Im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) waren weder die Heimerziehung noch die Heimaufsicht überhaupt gesetzlich geregelt17. Das änderte sich erst mit der Novelle des Gesetzes im Jahre 1961, als ein Kapitel mit dem Titel „Heimaufsicht und Schutz von Minderjährigen unter 16 Jahren in Heimen“ als Abschnitt VII in das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) eingefügt wurde18. Erst seit diesem Zeitpunkt existiert überhaupt eine Heimaufsicht. Frühere Versuche, die schon damals als unhaltbar beschriebenen Verhältnisse durch eine verbesserte Aufsicht in den Griff zu bekommen, waren nicht zuletzt auch am Widerstand der Kirchen gescheitert, die staatliche Einflussnahme in ihre Einrichtungen ablehnte. Der Gesetzgeber von heute muss sich die Versäumnisse der Heimaufsicht ebenso zurechnen lassen, wie deren verspätete Einrichtung. Die Bundesländer erließen zwar nach und nach Richtlinien für die Erziehung, doch wurde die Umsetzung nicht kontrolliert, sondern den einzelnen Heimen überlassen19.

IV. Forderungen ehemaliger Heimkinder

Die Betroffenen sind inzwischen aktiv geworden. Der Verein ehemaliger Heimkinder e.V. hat sich im Jahr 2004 als Interessengemeinschaft gegründet20. Trotz seiner schwierigen finanziellen Situation ist er heute Anlaufstelle für Betroffene und politische Interessenvertretung zugleich. Die Hauptforderungen des Vereins sind Entschuldigungen seitens der Verantwortlichen, eine angemessene Entschädigung der Betroffenen und die historische Aufarbeitung der Heimerziehung.

Eine Anerkennung geschehenen Unrechts müsste sowohl von Bund und Ländern als auch von den kirchlichen und anderen Trägern ausgehen. Eine finanzielle Unterstützung wäre außerdem Symbol für die Anerkennung des erlittenen Unrechts durch Staat und Gesellschaft. Eine systematische historische Aufarbeitung ist unerlässlich. Sie müsste beginnen mit dem Stopp der Aktenvernichtung bei Trägern und Behörden und der Sicherung und Archivierung des noch vorhandenen Materials. Einen kleinen Funken Hoffnung bringt, dass innerhalb der Kirchen mit der historischen Aufarbeitung der Geschehnisse begonnen wurde. Den Vorschlag des Vereins ehemaliger Heimkinder, einen runden Tisch einzurichten, haben die Kirchen als größte ehemalige Träger bis heute aber nicht aufgegriffen. Ein solches Gremium, das ehemalige Träger, staatliche Stellen und Betroffene an einen Tisch bringen soll, könnte die Verständigung entscheidend voranbringen.

Festzustellen ist: Bei den Verantwortlichen in öffentlichen und privaten Stellen finden die Betroffenen noch immer nicht ausreichend Gehör. Hier wiederholt sich eine Erfahrung, die auch andere Betroffenengruppen machen mussten: Rechtsansprüche können in der Zwischenzeit verjährt sein, Akten sind nicht mehr greifbar und die Täter von damals können sich auf Verjährung berufen.

Es kommt daher darauf an, Lösungen zu finden, die die Menschen nicht zur Bittstellerei zwingen und sie von der Gunst Einzelner abhängig machen. Die Betroffenen brauchen dringend ernsthafte Reaktionen. Jeder weiß, wie wichtig es für die persönliche Bewältigung eines solchen Schicksals ist, ernst genommen zu werden.

V. Mögliche Ansprüche nach geltendem Recht

Die Betroffenen fragen zu Recht, was der Rechtsstaat für sie tut oder tun kann. Ansprüche auf der Grundlage des geltenden Rechts sind nur sehr schwer durchsetzbar. Klagen der Betroffenen haben nach geltendem Recht bei allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen eines gemein: Sie bedürfen einer sehr genauen Beweisführung anhand vorliegender Akten. Gerade der Schädigungsnachweis muss individuell geführt und nachgewiesen werden. Die Betroffenen werden - unbeschadet möglicher materiell-rechtlicher Ansprüche - in jedem Fall aus den Akten oder weiteren Unterlagen ihre Ansprüche begründen müssen21. Das wäre nur unter großen Mühen, hohen Kosten und begleitet von schweren seelischen Strapazen möglich. Vielleicht aber auch gar nicht, weil sich manche Geschehnisse kaum noch beweisen lassen.

1. Staatshaftung

Die Staatshaftung setzt ein konkret zurechenbares schuldhaftes Verhalten staatlicher Stellen voraus. Die Rechtsprechung des BGH hat im Grundsatz die Amtshaftung wegen Pflichtverletzungen des Jugendamts anerkannt22. Dennoch dürfte die Durchsetzung entsprechender Ansprüche schon auf Grund der insgesamt wenig bürgerfreundlichen und antiquierten gesetzlichen Regelungen nach Art. 34 GG i.V. mit § 839 I BGB wohl nur in Ausnahmefällen möglich sein. Die größtenteils weit über 30 Jahre zurückliegenden Ereignisse würden angesichts verschwundener Akten, nicht mehr ermittelbarer Täter und auch teilweise nicht mehr existierender Strukturen die Ansprüche der Betroffenen in den meisten Fällen ins Leere laufen lassen.

Die staatliche Heimaufsicht wurde zudem erst im Jahre 1961 eingeführt. Die Heime selbst wurden größtenteils von freien Trägern unterhalten und nicht von staatlichen Stellen. Für die Durchsetzung von Haftungsansprüchen fielen in diesen Fällen die Skandale der 1950er Jahre von vornherein unter den Tisch.

Hinzu kommt die Verjährung der Ansprüche, für die nach § 195 BGB die dreijährige Frist für die Verjährung gilt. Zwar gilt für die Hemmung durch Klagerhebung die Regelung des § 204 BGB. Danach kommt es nicht allein auf die Schadensersatzklage an, sondern auch auf die Erhebung des Widerspruchs oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

2. Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Die Verjährungsproblematik stellt sich auch hier. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren regelmäßig nach 3 Jahren, spätestens nach 30 Jahren; das gilt auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 195, 199 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers bei Personenschäden läuft die Frist 30 Jahre nach Begehung der Tat und bei sonstigen Schäden. Das gilt auch für den gesetzlichen Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Dieser Anspruch entsteht Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Gläubiger muss zudem Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners erlangt haben oder erlangen können.

Das heißt für die Heiminsassen, dass die besonders gravierenden Fälle der 1950er und 1960er Jahre auch hier wiederum unberücksichtigt bleiben dürften. Ob im Einzelfall doch die BGB-Vorschriften der §§ 204ff. über Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung greifen könnten, ist im Einzelfall anhand der Akten zu prüfen. Hier könnte möglicherweise in bestimmten Fällen die Vorschrift des § 208 BGB über die Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung greifen.

3. Opferentschädigungsgesetz

Das Opferentschädigungsgesetz gewährt einen Anspruch für gesundheitliche Schäden und wirtschaftliche Folgen auf der Grundlage des Bundesversorgungsgesetzes, wenn diese durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriff erfolgen23. Daraus muss ein Gesundheitsschaden hervorgerufen sein. Der Bereich der Zwangsarbeit ist damit überhaupt nicht erfasst.

Das Opferentschädigungsgesetz leistet finanzielle Hilfe bei der Krankenhaus- oder Arztbehandlung. Es schafft auch die Voraussetzungen für eine Beschädigtenrente. Das Opferentschädigungsgesetz schafft aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden ist ebenfalls nicht vorgesehen. Zudem hat es bisher noch keine Verurteilung wegen der Übergriffe auf Heimbewohner gegeben. Diese sind ohnehin verjährt. Von daher müssen die Erfolgsaussichten für die Betroffenen, Leistungen aus diesem Gesetz zu bekommen, realistisch eingeschätzt werden.

4. Ausgleich im Rentenrecht

In jedem Einzelfall muss vom Rentenversicherer geprüft werden, ob nicht für die Betroffenen beispielsweise Lehrverträge geschlossen wurden, die rentenrechtlich abgesichert sind. Das war vor allem in den 1970er Jahren vereinzelt der Fall. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können sich heute Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung ergeben.

In der übergroßen Zahl der Fälle dürften wir es aber weder mit regulären Arbeitsverhältnissen, noch mit Ausbildungsverhältnissen zu tun haben, sondern mit erzwungener Arbeit. Nach den Regeln des deutschen Rentenrechts werden Renten aber nur für reguläre „freiwillige“ Beschäftigungsverhältnisse bezahlt. Die Arbeit darf nicht unter Zwang erfolgt sein. Auch wenn nach heutigem Recht die Betroffenen nach § 1 SGB VI einen Versicherungsanspruch hätten, gilt dies nicht für die frühren „Fürsorgezöglinge“. Nach damaligem Verständnis handelte es sich bei der Zwangsarbeit um eine „Erziehungsmaßnahme“ und nicht um eine Erwerbs- oder Ausbildungstätigkeit. Die Arbeit wurde dabei auch als Beitrag zur Refinanzierung der Einrichtungen angesehen (!).

Das Problem der fehlenden Rentenansprüche für Zwangsarbeit ist keineswegs neu. So hat die Bundesregierung noch am 19. 9. 2007 eine Richtlinie zur Ghetto-Arbeit beschlossen, die eine Einmalzahlung vorsieht für diejenigen, die keine Rentenzahlungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einen Ghetto (ZRBG) erhalten, weil ihre Ghetto-Arbeit nicht die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses aufweist24.

Ein möglicher Ansatz für die Betroffenen könnte die Nachzahlungsvorschrift des § 205 SGB VI sein. Diese Regelung sieht vor, dass bei zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsbehörde Beiträge nachzahlt, die dann als Pflichtbeiträge anerkannt werden. Diese Regelung ist aber sehr eng gefasst. Die Betroffenen müssen zuvor einen Anspruch auf Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig feststellen lassen.

Die Regelung des § 205 SGB VI weist in die richtige Richtung. Der Gesetzgeber sollte durch eine Klarstellung im Gesetz festlegen, dass die Nachzahlungsvorschrift auch für diejenigen Anwendung findet, die im Rahmen ihrer Unterbringung in einer Fürsorgeeinrichtung gezwungen wurden, zu arbeiten.

VI. Eine Stiftung als vielversprechende Lösung

Angesichts dieser rechtlichen Hindernisse bei Entschädigung auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen erscheint ein Stiftungsmodell als beste Lösung. Es hat den Vorteil der größten Zielgenauigkeit. Anerkannte Vorbilder wie die Zwangsarbeiterstiftung existieren. Zudem könnten die Träger, insbesondere Kirchen, Bund und Länder nach einem bestimmten Kostenschlüssel einzahlen und gemeinsam mit den Betroffenen Verantwortung in der Stiftung übernehmen. Darüber hinaus wird es erforderlich sein, auch jene Unternehmen und Kommunen mit in die Verantwortung einzubeziehen, die seinerzeit von Heimkindern als billige Arbeitskräfte profitiert haben. Möglich wäre dabei auch - anders als bei der „Rentenlösung“ - die Konzentration der Mittelvergabe auf die Betroffenen, die in besonders verwerflicher Weise behandelt wurden und heute noch stark darunter leiden, auch an den wirtschaftlichen Folgen.

Das Beispiel der Entschädigung für die Insassen des Jugendwerkhofs Torgau zeigt einen Weg auf. Nach einer Entscheidung des KG Berlin war die Unterbringung von Jugendlichen dort grundsätzlich rechtsstaatswidrig25. Das Gericht hat seine Entscheidung auf die § 1 und 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes gestützt, das die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der früheren DDR vorsieht. Die Übertragung der Unrechtsbereinigungsgesetzgebung auf den Westen ist zwar nicht möglich. Dennoch ist es unbillig, andere Betroffene, ob in Ost oder West, leer ausgehen zu lassen. Das hier vorgeschlagene Stiftungsmodell bietet eine gute Chance, eine unbürokratische Regelung zu finden. Es darf dabei nicht außer Acht bleiben, dass es nicht allein um einen finanziellen Ausgleich geht, sondern um die Anerkennung erlittenen Unrechts durch den Staat. Die Einrichtung einer Stiftung wäre ein solcher Schritt auf die Betroffenen zu.

Es geht aber nicht allein um individuelle finanzielle Entschädigungsleistungen, nicht allein um Entschuldigungen. Viele Betroffene benötigen heute noch ganz konkrete Hilfe bei der Bewältigung ihrer Gegenwart und Zukunft. Das gilt gerade auch für die dringend notwendige Versorgung in den Fällen der Traumatisierung. Hier sind menschliche Zuwendung, gezielte therapeutische Hilfe und deren ausreichende Finanzierung unerlässlich. Ein Fonds könnte unbürokratisch Hilfen in bestimmten Lebenslagen gewähren und beispielsweise Therapien finanzieren, deren Bezahlung von den Krankenkassen verweigert wird. Notwendig ist aber auch eine weitere Beratung und Betreuung.

Im Interesse der Betroffenen, aber auch der Gesellschaft, muss die Vergangenheit aufgearbeitet und dokumentiert werden. Das gilt für die Situation in der alten Bundesrepublik ebenso wie für die frühere DDR. Diese Arbeit kann nur von wissenschaftlich qualifiziertem Personal geleistet werden und ist am besten in einer öffentlich-rechtlichen Stiftung aufgehoben. Jenseits der Stiftungsfrage brauchen wir eine überzeugend ausgesprochene und gesellschaftlich transparent gemachte moralische Rehabilitierung der Betroffenen, die nur von den zuständigen staatlichen Stellen und den ehemaligen Trägern ausgesprochen werden kann. Nicht die Gerichte, sondern das Parlament ist hier in der Pflicht, das vergangene Unrecht anzuerkennen und sein jahrzehntelanges Verschweigen zu beenden.

Die Beratungen des Petitionsausschusses über die vorgelegte Petition ehemaliger Heimkinder sind noch nicht abgeschlossen. Ich hoffe, dass der Petitionsausschuss hier endlich initiativ wird. Ziel könnte ein Beschluss sein, der den Bundestag auffordert, ein Gesetz zur Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung zu verabschieden. Wünschenswert wäre bei diesem Thema, das uns alle angeht, eine Initiative aller im Bundestag vertretenen Parteien.

*Die Autorin ist Vorsitzende der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen.

1Nach Schätzungen wurden in dieser Zeit insgesamt weit über 500000 Kinder und Jugendliche in Heime eingewiesen. (Report Mainz am 17. 9. 2007, www. swr.de/report, zuletzt aufgerufen am 14. 12. 2007). Diese Zahl bezieht sich nur auf die alte Bundesrepublik.

2Die Berichte von Betroffenen im Buch „Schläge im Namen des Herrn“ haben das Thema erstmalig einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (Wensierski, Schläge im Namen des Herrn, 2006).

3Ein Durchbruch für die Betroffenen war hier die Anhörung im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 11. 12. 2006, Protokoll Nr. 16/23.

4Beispielhaft wird von einem Heim berichtet, nach dessen Angaben der Arbeitseinsatz von 45 Jugendlichen in der Industrie jeden Monat 5000 Mark gebracht habe. Dieses Geld sei dann direkt auf das Heimkonto geflossen. Die Betroffenen gingen leer aus. (Report Mainz am 17. 9. 2007).

5Dazu aktuell: TAZ v. 18. 1. 2008.

6Das RJWG wurde am 9. 7. 1922 verabschiedet und trat am 1. 4. 1924 in Kraft (Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt, RGB 1922, 633).

7Dazu im Einzelnen die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Situation ehemaliger Heimkinder in den alten Bundesländern von 1945 bis in die 1970er Jahre, WD 7-058/07 mit weiteren Quellenangaben, S. 7ff.

8Darauf geht der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit zahlreichen weiteren Verweisen näher ein.

9Hannemann, Heimerziehung in der DDR, in: Materialien der Enquête-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland“ (12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages), Herausgegeben vom Deutschen Bundestag, Band III/2, S. 1207/1221.

10„Schlimmer als Knast - Die Jugendwerkhöfe der DDR, MDR, Sendung v. 20. 3. 2005, zuletzt aktualisiert: 9. 8. 2006; MDR.de/nah_dran/1769717 html.

11Auf die zeitgeschichtlichen Rahmenbedingungen verweisen die Bevollmächtigte des Rates der EKD und das Kommissariat der Deutschen Bischöfe in einem gemeinsamen Brief an die Vorsitzende des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages v. 27. 3. 2007.

12Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge (SorgeRNG) v. 18. 7. 1980, Art. 9 § 2; BGBl I 1979, S. 1061.

13Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz (Bereich Kirche und Gesellschaft) an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages v. 13. 9. 2006. Auch in der Stellungnahme der Gemeinsamen Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der DKD und des Kommissariats der Deutschen Bischöfe an den Petitionsausschuss des Bundestages ist nur von Einzellfällen die Rede. Eine systematische Verletzung der Rechte der Betroffenen wird verneint.

14Zur Situation ehemaliger Heimkinder in den alten Bundesländern von 1945 bis in die 1970er Jahre - Rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich elterlicher Sorge, Fürsorgeerziehung und Heimeinweisung - Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 7 - 058/07.

15Brief des Bevollmächtigten des Rates der EKD und des Kommissariats der Katholischen Bischöfe v. 27. 3. 2007.

16Brief des Bevollmächtigten des Rates der EKD, o.Fußn. 15.

17Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung v. 9. 7. 1922, RGBl, S. 633.

18Neufassung des JWG v. 11. 8. 1961, BGBl I 1961, 1205 durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes in der Bekanntmachung v. 16. 8. 1961, BGBl I 1961, 1193.

19Wensierski (o.Fußn. 2), S. 57.

20S. die Internetadresse des Vereins: www.veh-ev.org.

21Diese Auffassung formuliert sehr klar das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Brief v. 13. 9. 2007 an einen Betroffenen (liegt der Autorin vor).

22BGH, Urt. v. 21. 10. 2004 - AZ III ZR 254/03.

23Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 7. 1. 1985 (BGBl I, 1), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 19. 6. 2006 (BGBl I, 1305), neu gefasst durch Bek. v. 7. 1. 1985, I 1; zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19. 6.2006, I 1305.

24Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war und bisher ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist v. 1. 10. 2007 (Bundesanzeiger Nr. 186, S. 7693 v. 5. 10. 2007).

25NStZ 2005, 154 L = NJW 2005, 469.

Re: Entschädigung für ehemalige Heimkinder

NS-orientierte Fremdunterbringung in BRD-KJH
https://www.myvideo.de/watch/4371587/NS_orientierte_Fremdunterbringung_in_BRD_KJH

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Beschreibung: Fremd- bzw. Heimunterbringung, Erziehungslager, Kontinuität nationalsozialistischer Fürsorgegedanken aus Praxis des NS-Regimes in BRD-Kinder- und Jugendhilfe, KZ, Misshandlung, Seelische Qualen, Psychische-Physische Folter, Ausbeutung

Stichwörter: Jugendamt, Fremdunterbringung, Inobhutnahme, Heim, Nazi, Misshandlung, Zwangsarbeit

Kategorien: News & Politik

Re: Entschädigung für ehemalige Heimkinder

Kinder von Nonnen gequält
Beschreibung: 01.06.08. Opfer des Psychoterrors der Schwarzen Pädagogik in christlichen Fürsorgeheimen in Nachkriegsdeutschland. St. Joseph. Gepeinigt im Namen der Nächstenliebe.

Permanenter Link:
https://www.myvideo.de/watch/4387166/Kinder_von_Nonnen_gequaelt

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Stichwörter: Jugendamt, Fremdunterbringung, Inobhutnahme, Heim, Misshandlung, Eschweiler
Kategorien: News & Politik

 Re: Entschädigung für ehemalige Heimkinder

Nachkriegsdeutsche „Heimkinder-Zwangsarbeit“ Firmen:

Seit dem 17. Juli 2010 gibt an vielerlei Stellen im Internet folgenden AUFRUF: »Mithelfen die „Heimkinder-Zwangsarbeit“ Firmenliste zu vervollständigen !« --- unter anderem unter folgender Überschrift »EHEMALIGE HEIMKINDER – „Heimkinder-Zwangsarbeit“ – Wo sind all die Kinder, die in Westdeutschland zwischen 1945 und 1992 Zwangsarbeit leisten mussten?« auch hier im EHEMALIGE HEIMKINDER BLOG Nr. 1 @ https://heimkinderopfer.blogspot.com/2010/07/ehemalige-heimkinder-heimkinder.html .

 Re: Entschädigung für ehemalige Heimkinder

.
Damit alle Bundestagsabgeordneten bezüglich dem bevorstehenden Gesetzgebungsverfahren betreffend „Heimkinder-Entschädigung“ bestens informiert sind --- und die Bevölkerung ebenso genau Bescheid weiß.

Und damit auch Ihr alle Bescheid wißt.

Allen Bundestagsabgeordneten Ergebnisse der Internet-Abstimmung und Forderungen der Ehemaligen Heimkinder Mitte April 2011 persönlich zugestellt..

Folgendes 2-seitige Schreiben, in diesem genauen Wortlaut, wurde jedem und jeder Bundestagsabgeordenten persönlich direkt durch den Postverteiler des Bundestags – im Reichstagsgebäude – zugestellt, um sicher zu stellen, dass sie alle genaustens informiert sind um ihren Verantwortungen und Verpflichtungen bei jeglichem diesbetreffenden Gesetzgebungsverfahren im Parlament gerecht zu werden.


Verein ehemaliger Heimkinder e.V.
1. Vorsitzende: Monika Tschapek-Güntner – Kassenführer: Horst Otto –
Schriftführerin: Heidi Dettinger – BeisitzerInnen: Brigitte Diederich, Dirk Friedrich


EH c/o Monika Tschapeck-Güntner Sandwelle 10 59494 Soest


19. April 2011

Sehr geehrte Frau ... / geehrter Herr,

wir, ehemalige Heimkinder organisiert in einem der international größten Zusammenschlüsse, dem Verein ehemaliger Heimkinder e.V., sind betroffen von der Eiseskälte, mit der Staat und Kirchen uns begegnen.

● Wir sind zutiefst empört darüber, dass man zwar das „radikal Böse“, das uns in unserer Kindheit und Jugend angetan wurde, am „Runden Tisch Heimerziehung der 50er und 60er Jahre“ (RTH) dokumentierte, die Konsequenzen aus diesem Tun für uns – den Opfern dieses „radikal Bösen“ sich aber nicht wirklich erkennbar niederschlagen sollen.
● Wir fühlen uns missachtet – wieder einmal – von denen, die uns schon einmal missachtet haben, misshandelt, missbraucht auf jede nur erdenkliche Art.
● Wir fühlen uns betrogen von denen, die uns bereits um unsere Kindheit, unsere Jugend, um Schul- und Berufsausbildung betrogen haben.
● Wir sind zornig ob der Kaltschnäuzigkeit, mit der empfohlen wird, uns – die Überlebenden des größten Verbrechens der Bundesrepublik Deutschland – mit einer völlig indiskutablen Summe abzuspeisen. Und das dann auch noch als einen Erfolg verkaufen will. Uns verkaufen will!
● Wir sind wütend, traurig, retraumatisiert, einige sind voller Hass und Ablehnung. Wir fragen uns: Ist dieses unser Land? Sind wir „Gleiche unter Gleichen“? Oder sind wir wieder und immer noch die stigmatisierten Schmuddelkinder, mit denen nach Belieben umgesprungen werden kann...

Wir haben uns umgehört und eine Umfrage gemacht, bei unseren Mitgliedern und darüber hinaus:

„Lieber den Spatzen in der Hand als eine Taube auf dem Dach?“
Und haben gefragt:

„Abgesehen von einzelnen Punkten des Abschlussberichtes "Runder Tisch Heimerziehung der 50er und 60er Jahre", mit denen ich eventuell übereinstimme, teile ich hiermit mit, dass ich die in diesem Bericht festgehaltene Empfehlung an den Deutschen Bundestag zur finanziellen Entschädigung ehemaliger Heimkinder als
O unangemessen ablehne
O angemessen akzeptiere
O Ich weiß nicht/kann mich nicht entscheiden“

Wir fragten unsere Vereinsmitglieder per Post und öffentlicher noch: Im Internet. Die Frage und die Abstimmung ist nicht repräsentativ aber auf jeden Fall sollte sie als richtungsweisend betrachtet werden.

Der Rücklauf lag bei ca. 1.000 Antworten.

Gut 88% aller Befragten antworteten, dass sie die empfohlene finanzielle Entschädigung als unangemessen ablehnen!

Lediglich etwas über 9% findet die Empfehlung angemessen und akzeptabel.

Die restlichen knapp 3% konnte sich nicht entscheiden.

Der VEH e.V. ist der Meinung, dass hier eine große Zahl von ehemaligen Heimkindern sich sehr deutlich zu Wort gemeldet hat und dass Politik und Kirchen gut daran täten, auf diese Meinung zu hören und den Überlebenden dieses einzigartigen Nachkriegsverbrechens – begangen in einem Rechtsstaat und an Kindern und Jugendlichen! – durch eine angemessene finanzielle Entschädigung im Alter zumindest einen Teil der ihnen geraubten Würde zurückzugeben.

Unsere Forderungen umfassen folgende Punkte:

1. 300 € monatlicher Opferrente pauschal für alle ehemaligen Heimkinder.
2. Auf Wunsch des/der Ehemaligen statt der monatlichen Opferrente eine Einmalzahlung von 54.000 € (300 € monatlicher Rente hochgerechnet auf 15 Jahre).
3. Die Möglichkeit für besonders geschädigte ehemaliger Heimkinder, bei Glaubhaftmachung ihrer besonderen Schädigung eine höhere Einmalzahlung oder Opferrente.
4. Die Einbeziehung von ehemaligen Heimkindern mit Behinderung.
5. Die Einbeziehung von ehemaligen Heimkindern aus der damaligen DDR.
6. Die Einbeziehung von ehemaligen Heimkindern, deren Heimzeit in den 40er Jahren lag.
7. Die Einbeziehung von ehemaligen Heimkindern, deren Heimzeit in den 70er und 80er Jahren lag.

Wir bitten Sie, unsere Forderungen zu beachten und sich für diese in Ihrem Rahmen und mit Ihren Möglichkeiten einzusetzen und teilen Ihnen vorsichtshalber schon mal mit, dass wir weiterhin für unser Recht und unsere Forderungen kämpfen werden.

Wir haben nichts zu verlieren außer unserer Altersarmut, unserer Demut, unserer Angst.

Mit freundlichem Gruß

Monika Tschapek-Güntner
1. Vorsitzende Verein ehemaliger Heimkinder e.V.


Kontoverbindung: Hamburger Sparkasse Konto-Nr. 1 026 214 47 6 BLZ 200 505 50

 Re: Entschädigung für ehemalige Heimkinder

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Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 6. Mai 2011 zu dem Schreiben (des VEH e.V. an alle Bundestagsabgeordneten)

[ d.h. 3-seitige Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ( BMFSFJ ) vom 06.05.2011 zu dem 2-seitigen Schreiben des „Vereins ehemaliger Heimkinder e.V.“ ( „VEH e.V.“ ) vom 19. April 2011 an alle Bundestagsabgeordneten,

ein Schreiben seitens des VEH e.V., das auch folgende Textpassage enthielt:


Eine hervorragende Kopie des vollständigen Schreibens des VEH e.V. erscheint im vorhergehenden Beitrag ( oben ) in diesem Thread.

[ eine 3-seitige Stellungnahme des BMFSFJ vom 06.05.2011 – ohne Briefkopf – eine Stellungnahme, die als solche auch nicht vom BMFSFJ an den Verein selbst adressiert oder versandt wurde – sondern nur aus dritter Hand zu seiner Kenntnis kam. ]


[ eine 3-seitige Stellungnahme des BMFSFJ, die sich vorwiegend und maßgeblich mit der nachkriegsdeutschen (westdeutschen ! ) »Fürsorgeerziehung« ( »FE« ) und »Freiwilligen Erziehungshilfe« ( »FEH« ) und den damals in diesem Zusammenhang in Westdeutschland praktizierten autoritären Erziehungsmaßnahmen und Methoden in der Heimerziehung ( ca 1945- ca 1991 ) befasst --- »FEH« und »FE« zuletzt in der alten Bundesrepublik abgelöst durch das überall in den alten Bundesländern erst am 1. Januar 1991 in Kraft tretende Kinder- und Jugendhilfegesetz ( KJHG ). Wenn umgangssprachlich vom »KJHG« oder vom »Kinder- und Jugendhilfegesetz« gesprochen wird, ist etwa seit 1996 immer der Kern des Gesetzes - sein Artikel 1 - gemeint, der als SGB VIII der achte Teil des Sozialgesetzbuches ist. ] [ siehe z.B. auch @ de.wikipedia.org/wiki/Achtes_Buch_Sozialgesetzbuch ]



[ Das Original dieser offiziellen 3-seitigen Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist hier zu finden: auf der Home-Page des „Verein ehemaliger Heimkinder e.V.“ ( „VEH e.V.“ ) @ veh-ev.info/

[ Der eigentliche Verfasser/die eigentliche Verfasserin dieser BMFSFJ-Stellungnahme vom 06.05.2011 ist nicht bekannt. ]

[ Für republikflüchtige Opfer des Unrechts und Leids ( Unrecht und Leid verursacht den Betroffenen in ihrer Kindheit- und Jugendzeit seitens der Bundesrepublik Deutschland ! ) zahlt die Bundesrepublik Deutschland nicht, und sie sieht sich anscheinend diesbetreffend auch nicht in der Pflicht. --- Im Ausland ansässige Ausländer ( d.h. damalig Betroffene ) haben somit keine aus ihrem Schaden resultierenden Ansprüche auf Hilfeleistungen geschweige denn auf Entschädigung - will die Bundesrepublik Deutschland jetzt anscheinend bestimmen. ]

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„Man darf nicht warten, bis der Freiheitskampf ‚Landesverrat‘ genannt wird.“ ( Erich Kästner )

„Freiheit ist keine Selbstverständlichkeit. Freiheit bedarf ständiger Wachsamkeit.“ ( MM )

 APPELL AN DEN PAPST - Kein Recht vernichten, auf Verjährung verzichten!

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Heimopfer und Opfer sexualiserter Gewalt jeden Alters in Einrichtungen und Institutionen der Katholischen Kirche haben am 3. Juli 2011 gemeinsam folgenden APPELL AN DEN PAPST gerichtet

und über das Internet dem Stellvertreter der Weltkirche, Papst Benedikt XVI., Oberhaupt der Katholischen Kirche, bekannt gegeben

und haben gleichzeitig damit begonnen diesen APPELL AN DEN PAPST weitgehend im Internet zu verbreiten und ganz speziell nicht nur den katholischen und evangelischen sondern auch den weltlichen Medien zur Verfügung zu stellen.


Erstveröffentlichung im VEH e.V.-Blog @ https://veh-ev.blog.de/ ( 03.07.2011, 00:58:32 )



 So sieht „Heimkinder-Entschädigung“ im Vaterland aus

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● So sieht „Heimkinder-Entschädigung“ im Vaterland aus !

Fakt ist: DIES WURDE ENTSCHIEDEN UND BESTIMMT ( alles andere ist eine Lüge ! )

In der Bundesrepublik Deutschland wurde kürzlich entschieden: Ehemalige Heimkinder, die damals während ihrer 'HEIMERZIEHUNG' keine erzwungenen „sexuellen Dienstleistungen“ erbracht haben, sondern in den damaligen Heimen "nur" auf physische und psychische Weise misshandelt wurden und "nur" gezwungen wurden, unentlohnte ZWANGSARBEIT zu leisten, haben keinen Anspruch auf Entschädigung und werden nicht entschädigt werden. Die Organisationen der Täter und Schädiger aus Staat und Kirchen haben in dieser Sache den maßgebenden Einfluß genommen und bekommen. Ihre Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.
Was damalige erzwungene „sexuelle Dienstleistungen“ betrifft: In den USA werden Kindsopfer „sexualisierter Gewalt“ durchschnittlich mit Summen in Höhe von 5 Millionen Dollars entschädigt. In der Bundesrepublik Deutschland bestimmen KIRCHE und STAAT maximal 5 Tausend Euros zu zahlen – genau 0,1% dessen was ein Opfer in den USA an Entschädigung bekommt ( wenn wir einfach mal für diese Zwecke die verschiedenen Währungen als gleichwertig betrachten ).

Das nennt sich 'Entschädigung Made in Germany'.


Formuliert von dem in 1946 geborenen Ehemaligen Heimkind Martin Mitchell - Australien 2011.



That is what "Heimkinder-Compensation" looks like in the Fatherland !

Fact is: THIS WAS DECIDED AND DECREED ( everything else is a lie ! )

In the Federal Republic of Germany it was recently decided and decreed: Former children and youth who whilst undergoing [ non-court imposed ] 'INSTITUTIONAL CORRECTIONAL PAEDAGOGY' were not compelled to perform "sexual services" but who were "simply" physically and psychologically abused and "simply" compelled to perform unpaid FORCED LABOUR, have no right to claim damages and will not be compensated. The perpetrators, ie. those having committed the abuse and caused the damage are the only ones entitled to determine the outcome of all these matters of complaint. Their determination is final and not subject to review.
In cases of institutionalised children and youth having been compelled to perform "sexual services" whilst undergoing such institutionalisation: In the US the average payout of compensation to victims of "child sexual abuse" is 5 Million Dollars. In the Federal Republic of Germany CHURCH and STATE themselves determine and decree that in all such cases of "child sexual abuse" compensation shall be limited to 5 Thousand Euros – exactly 0.1% of that what victims of all such "child sexual abuse" are being paid in compensation in the US ( if we simply, for this purpose, consider the various currencies to be of equal value ).

That is called 'Compensation Made in Germany'.


Formulated by the in 1946 born former institutionalised child/youth Martin Mitchell - Australia 2011.

 Ev. Kirche will ehemalige Heimkindern um Verzeihung bitten ?

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Von anderswo her - »Grimbart 78«:



Von anderswo her - »mandolinchen«:



hpd - Humanistischer Pressedienst
13 Sep 2011 - 11:30 Nr. 11947

[ WEITERLESEN IM ORIGINAL @ https://hpd.de/node/11947?page=0,0 ( Ein 2-seitiger Artikel mit vielen Fotos ) ]


Dierk Schäfer meint dazu in seinem Blog, dem Dierk Schafers Blog @ https://dierkschaefer.wordpress.com/2011/09/13/diese-kompetente-und-faire-berichterstattung-%e2%80%a6/ »Diese kompetente und faire Berichterstattung … ...hätte ich mir auch von anderen Medien gewünscht.«

Von den anderen, gleichlautenden Medienberichten wissen wir ja zur Genüge.

 VEH e.V. Brief an Angela Merkel und das Medienecho dazu.

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VEH e.V. Brief an Angela Merkel und das MEDIENECHO dazu.

Wer spricht dagegen ?
Was spricht dagegen ?
Wer lehnt sich dagegen auf ? --- Wer lehnt sich gegen dieses SCHREIBEN auf ?


Am 08.09.2011 vom „Verein ehemaliger Heimkinder e.V.“ ( „VEH e.V.“ ) an Frau Merkel persönlich sowie an ca. 200 Pressestellen und Internet Presseportale geschickt.

Und „NetzwerkB“, „Eckiger Tisch“, „Opfergruppe Vollmarstein“, „Ettaler Missbrauchsopfer“, „Freiburg ohne Papst“ und „Mumm e.V.“, unter anderen, wurde gleichzeitig ebenso davon in Kenntnis gesetzt.

QUELLE ( u.a. auch ): veh-ev.info/ ( bitte dort ein klein wenig runter scrollen )


DIE BISHERIGE MEDIALE BERICHTERSTATTUNG DAZU.


[ Weiterleitung zu www.kna.de/# , wo dann mitgeteilt wird „Unsere Agenturdienste können im Abonnement bezogen werden. [ www.kna.de/produkte/produkte.html ]“ ( gebührenpflichtig ! ) ]



 Heimkinder wollen nicht mit Peanuts abgespeist werden.

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Ehemaliges Heimkind klagt – Klage auf 1,6 Mill. Entschädigung

hpd - Humanistischer Pressedienst

@ https://hpd.de/node/11983


[ Trier Rechtsanwalt Robert Nieporte hat das Mandat in diesem Entschädigungsverfahren ! ]


Für alle Zweifler und Skeptiker.


OÖ-Nachrichten [ Oberösterreich ]
Nachrichten.at [ Österreich ] [ .at = Österrreich ]

@ www.nachrichten.at/oberoesterreich/art4,691655

Siehe auch:
»Gewalt in Kinderheimen: Viele NS-Funktionäre als Erzieher« ( 17.08.2011 ) @ www.nachrichten.at/oberoesterreich/art4,690217

 Heimopfer lassen sich nicht unterkriegen.

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Ehemalige Heimkinder wollen nicht mit Peanuts abgespeist werden.

NDR @ www.ndr.de/regional/niedersachsen/emsland/heimkinder143.html

Stand: 21.09.2011 17:39 Uhr

Ex-Heimkinder pochen auf mehr Entschädigung