EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Warum tun sich insbesondere die christlichen Kirchen und ihre Institutionen und bestimmte europäische Regierungen in engster Zusammenarbeit mit diesen Kirchen und sogar ein großer Prozentsatz der dortigen Bevölkerung in bestimmten deutschsprachigen europäischen Staaten, in unserem Zeitalter, noch immer so schwer damit?
Zitat:
. aus MICHAEAL SCHÖFER - »Kommentare zum Zeitgeschehen«
26. Dezember 2004, von Michael Schöfer Verliert die Wertegemeinschaft ihre Werte?
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden", heißt es in Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Gemeinschaft. "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden", lautet fast wortgleich der entsprechende Passus in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 5). Und die Europäische Menschenrechtskonvention gebietet in Artikel 3: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden". Danach darf vom Folterverbot selbst im Notstands- oder Kriegsfall nicht abgewichen werden (Artikel 15). Letzteres untersagt auch die Genfer Konvention. Die Rechtslage ist also eindeutig, Folter ist und bleibt verboten. Ohne Ausnahme. Dieses Gebot ist eine tragende Säule von Demokratie und Rechtsstaat, das im ersten Satz des Grundgesetzes seinen vermutlich unübertroffenen Ausdruck findet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar."
Dennoch finden 68 Prozent der Deutschen, [] .
[ "Folter" / "unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung" sollte unter bestimmten Umständen nicht verboten sein / erlaubt sein / anwendbar sein - gegen angeblich schwererziehbare Kinder, gegen angeblich delinquente Jugendliche, gegen angeblich verwahrloste junge Erwachsene, gegen völlig erwachsene angeblich schwer kriminelle Personen, gegen angebliche Terroristen und gegen alle niederen Individuen und Elemente? ? ? ? ? ?]
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. DER STAAT und alle mitverantwortlichen Täter und Täterorganisationen sind voll in die Pflicht zu nehmen und die Opfer nicht mit Almosen abzuspeisen. Genau so und nicht anders ist es vorgesehen im Europarecht.
EIN GROßER SIEG = A GREAT VICTORY
vor dem Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( EuGMR ) before the European Court of Human Rights ( ECHR )
Luise OKeeffe v. Ireland / Luise OKeefe gegen Irland
Missbrauchsskandale in Irland: Viele Jungen und Mädchen wurden in den vergangenen 20 Jahren Opfer sexueller Übergriffe von katholischen Geistlichen in Schulen und Heimen. Nun hat der Europäische Gerichtshof befunden, dass der irische Staat die Verantwortung trug. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
.
Zitat:
. Das dürfte Aufsehen erregen
Der Europäische [ Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ] macht einen Staat (Irland) verantwortlich für den Mißbrauch an Schulen, auch wenn es sich um kirchliche Schulen gehandelt hat[1]
Auszüge aus dem Bericht des WDR: [2]
Zitat:
. »Das Straßburger Gericht stützte sich in seinem Urteil ausdrücklich nicht auf die mittelbare Verantwortung, die der irische Staat trage, weil er seine Schulen der Obhut der Katholischen Kirche anvertraut hatte. Stattdessen stellte das Gericht allgemeingültig fest, der Staat trage die Verantwortung dafür, dass alle Kinder in allen Schulen vor Missbrauch geschützt würden und dass Mechanismen bestünden, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Dieser Ansatz reicht über Irland hinaus und erfasst wohl auch Privatschulen, mit denen der Staat direkt nichts zu tun hat.«
»Irlands Volksschulen waren damals wie auch heute fast ausschließlich unter der Kontrolle der Katholischen Kirche. Der Staat bezahlte zwar die Lehrerlöhne, mischte sich aber nicht in den Schulalltag ein.«
»Die Klägerin habe unmenschliche und entwürdigende Behandlung erlitten und sei der Möglichkeit beraubt worden, sich Recht zu verschaffen. Sie habe daher Anspruch auf Genugtuung.«
Der irische Erziehungsminister, Ruairi Quinn, kündigte Konsequenzen an. Er sei froh für die Klägerin, dass sie das erwünschte Ergebnis erzielt habe und werde sich nun damit beschäftigen, was das bedeute.« .
Der mit den vergleichbaren deutschen Verhältnissen vertraute Leser erkennt die Bedeutung der Straßburger Gerichtsentscheidung: Nicht nur die Mißbrauchsopfer, sondern auch die Mißhandlungs- und Ausbeutungsopfer in deutschen Kinderheimen jeglicher Art dürfen Hoffnung schöpfen: Auch sie haben unmenschliche und entwürdigende Behandlung erlitten , auch sie sind der Möglichkeit beraubt worden, sich Recht zu verschaffen. Sie habe daher Anspruch auf Genugtuung.
Ja, werden manche sagen, da gibt es doch den Heimkinderfonds. Falsch! Denn dort geht es erklärtermaßen nicht um Rechtsansprüche, sondern um freiwillige Unterstützung in prekären Lebenslagen, die auf die Heimzeit zurückzuführen sind.
So könnte den findigen Fonds-Erfindern ihr eigene Schutzkonstruktion schmerzhaft auf die Füße fallen. Ich gönne es ihnen.
[1] Dank an Martin Mitchell/Australien, der auf die Gerichtsentscheidung aufmerksam gemacht hat.
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Deutsche Richterin am EuGMR in Straßburg, Angelika Nußberger (Germany).
Auch die deutsche Richterin am EuGMR, Angelika Nußberger (Germany), hat sich uneingeschränkt und vorbehaltlos diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGMR), im Fall O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 angeschlossen. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. "Natürlich ist der Schutz der Bürger erste Staatspflicht."
Als zu schützende Personen / Subjekte eines europäischen Staates oder als Ansässige oder Gäste und Besucher ( oder auch 'Gefangene' / 'Insassen' ) in einem solchen Staat, d.h. als Kinder und Jugendliche in den damaligen 'Heimen' und 'Anstalten' in einem solchen Staat ob in Deutschland, ob in Österreich oder ob in der Schweiz; oder ob in England und Wales, ob in Irland oder ob in Schottland und, als solchePersonen / Subjekte in unserer rechtmäßigen Einforderung des Schutzes des Staates, stützen wir uns einzig und alleinvollumfänglich IM EINZELNEN UND IN IHRER GESAMTHEIT AUF DIE ARTIKEL DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION ( ratifiziert in Deutschland in 1952 und ratifiziert in Österreich in 1958 ). Nichts anderes, und nichts weniger. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Thilo Andres : »Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit« - »Ein Bericht zur Situation der Nachkriegsheimkinder« @ www.heidrundittrich.de/DasVerbrechen.pdf [ 6.66 MB; insgesamt 19 Seiten ] [ ungefährer Herststellungszeitraum: zweite Hälfte 2010 ]
Ich zitiere insgesamt zwei vollständige Seiten ( Seite 9 und Seite 15 ) aus diesem 19-seitigen Bericht:
Zitat:
. [ die letzten zwei Zeilen auf Seite 8 ]
Das Unrecht hat keine Würde. Wer es zulässt, ermöglicht neues Unrecht.
[ Seite 9 ]
Ein weiteres Kapitel ist die menschenverachtende sog. Fürsorgeerziehung in Heimen, die häufig gefängnisähnlichen Character hatten. Die sog. Zöglinge befanden sich in einer Finsternes des menschlichen Nichts. Der absolute Grundrechtsverlust war gekennzeichnet durch totale Fremdbestimmung, zahlreiche Appelle, Zwangsarbeit unter Sanktionsdrohung, Religionszwang, Beleidigung, Gewalt und Isolationshaft bei geringsten Anlässen. Dies alles wird heute unter dem begriff Schwarze Pädagogik subsumiert.
Es galt als pädagogischer Erfolg, wenn die sog. Zöglinge hörig als Gebrochene alle Menschenverachtung hinnahmen. Und hierzu erachtete man die Zwangsarbeit als probates Mittel, meist unschuldige junge Menschen gefügig zu machen. Die Zwangsarbeit war allen staatlichen Institutionen bekannt, schließlich wurde der Erlös daraus im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen stets einkalkuliert. Dass dies alles systematisch so angelegt worden ist, kann nicht ernsthaft bestritten werden.
Häufig wurde auch in den sog. Erziehungsanstalten die Berufschulpflicht ohne Rechtsgrundlage suspendiert. Dass sich die Verantwortlichen von heute so schwer tun, die damalige menschenverachtende Behandlung als seelische Grausamkeit einzuordnen, zeugt von sozialer Kälte und Unaufrichtigkeit.
Unverständlich ist auch das Schicksal so vieler heranwachsender junger Frauen. Sie hatten genau so unter Bildungsverweigerung und Zwangsarbeit zu leiden. Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass in den damaligen sog. Mädchenerziehungsanstalten ständige frauenärztliche Reihenuntersuchungen in kurzen Abständen und ohne erkennbare medizinische Indikation durchgeführt wurden. Viele Betroffene äußern nach wie vor den Verdacht, dass es Versuchsreihen im Auftrag der Pharmaindustrie waren. Gerade aus solchen verdachtsbefangenen Einrichtungen kommt wieder die Behauptung, es würden keine Akten mehr existieren. So etwas glauben zu sollen, ist unzumutbar. Selbstverständlich muss auch hier von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesprochen werden.
Das Unrecht hat keine Würde. Jedes Unrecht ist ein Störfall der Zivilisation.
[ Seite 15 ]
Ob nun Vorsatz oder hemmungslose sadistische Fantasien der Organisatoren [ d.h. der Organisatoren der Kinder- und Zwangsarbeit ], sie haben sich alle schuldig gemacht. Die Bundesrepublik Deutschland hat kein Recht, auf internationaler Ebene Menschenrechte anzumahnen, solange sie im eigenen Land Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht aufarbeitet.
Die rechtliche Würdigung zur Kinder- und Zwangsarbeit wie sie vom RT [ sprich: Runden Tisch Heimerziehung ] verlautbat wird, ist völlig inakzeptabel. Was Zwangsarbeit bedeutet, geht auch unmissverständlich aus Art. 12 GG deutlich hervor. Fehlsam ist die Annahme, dass gem. Abs. 3 zu Art. 12 GG Zwangsarbeit für alle Falle von Freiheitsentziehung gelten sollte.
Wenn dennoch behauptet wird, mit Art. 12 Abs. 3 GG seien in der Nachkriegszeit auch Heimkinder positive gemeint gewesen, so stellt dies ein Verstoß gegen die Denkgrundsätze dar, schließlich gleicht dies einem Toxikologen, der aller Welt erklären will, dass der Schadstoff vor seiner Entdeckung unbedenklich gewesen sein muss.
Allein die Tatsache, dass der sozialrechtliche Status der Heimkinder nie eigenständig definiert worden ist, rechtfertigt keinesfalls, dieselben mit totalem Grundrechtsverlust zu überziehen. Dass Sozialstaatsprinzip ist in der Nachkriegszeit zu Lasten der Heimkinder im großen Stil missachtet worden. Chancenwahrung wäre gem. Art 20 und 28 GG zwingend notwendig gewesen, um ein Leben in Würde und Selbstbestimmung für die Heimkinder zu ermöglichen. Tatsächlich aber ist die Zukunft der ehemaligen Heimkinder so schändlich veruntreut worden.
Zur Verjährungsfrage:
Von Verjährung kann überhaupt keine Rede sein, auch wenn dies von den Verantwortlichen immer wieder als feststehende Tatsache dargestellt wird. Richtig ist, dass durch das Verhalten der Behörden und insbesondere der Justiz die Rechtswegegarantie gem. Art. 19 Abs. 4 GG ausgehebelt worden ist. .
QUELLE: Thilo Andres .
Ehemalige Heimkinder bitten um Verständnis.
. WICHTIGER HINWEIS UND INSTÄNDIGE BITTE:
All diejenigen, die damals in irgend einem 'Heim' oder in irgend einer 'Anstalt' waren und denen es darin gut ging und die auf keinste Weise misshandelt wurden oder arbeitsweise durch unentlohnte erzwungene Arbeit ausgebeutet und ausgenutzt wurden d.h. also keine Gewalterfahrungen gemacht haben und auch keiner sexuellen Nötigung unterzogen worden sind sind hier nicht angeprochen. Dieses Thema bezieht sich nicht auf sie. Dieses Thema bezieht sich nur auf all diejenigen die in diesen damaligen 'Heimen' und 'Anstalten' "Opfer" geworden sind.
All diejenigen denen es gut ging werden gebeten den Opferstatus all derjenigen die in den damaligen 'Heimen' und 'Anstalten' "Opfer" geworden sind weder in Frage zu stellen, noch diese "Opfer" auf irgend eine Weise herabzuwürdigen oder ihr Leiden zu bagatellisieren und ihr Empfinden zu verletzen. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Alle Beiträge hier in diesem Thread »EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung«, mit Untertitel »Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.« beziehen sich auf das kürzlich mit ELF STIMMEN gegen SECHS STIMMENim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg gesprochene Urteil im INSTITUTIONELLEN KINDESMISSHANDLUNGSFALL / INSTITUTIONELLEN KINDESMISSBRAUCHSFALL O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) von 28.01.2014, worin der Irische Staat für schuldig und vollumfänglich haftbar befunden wurde, obwohl die Institution hier eine Grundschule eine katholische Schule war und nicht, als solche, vom Staat selbst betrieben wurde.
Zitat:
. Dies bezieht sich auf []
Zitat:
. Deutsche Richterin Angelika Nußberger war an diesem EuGMR-Urteil in Straßburg im Fall O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 beteiligt. .
Viel, viel mehr über die hoch qualifizierte deutsche Richterin Angelika Nußberger am EuGHM in Straßburg ist hier zu finden:WIKIPEDIA @ de.wikipedia.org/wiki/Angelika_Nu%C3%9Fberger
Und der dortige diesbezügliche Text beginnt mit dieser einleitenden Passage:
Zitat:
. Angelika Helene Anna Nußberger (* 1. Juni 1963 in München) ist eine deutsche Rechtswissenschaftlerin und Slawistin. Seit 2011 ist sie Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [ EuGMR ]. .
Sobald und wann auch immer wir die deutschen Ehemaligen Heimkinder und/oder auch die österreichischen Ehemaligen Heimkinder es schaffen solch einen Fall dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg für sein Urteil vorzulegen und zuunterbreiten, wird es genauso ausfallen wie in diesem irischen Fall O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) von 28.01.2014. Das ist absolut vorprädestiniert und garantiert. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Nachdem ich in den letzten paar Tagen verschiedene Stellen in Deutschland angeschrieben habe um eine Kopie des vollständigen Urteils mit Gründen zu bekommen, wurde mir von einer dieser Stellen gerade mitgeteilt:
Zitat:
. Sehr geehrter Herr Mitchell,
das vollständige Urteil mit Gründen finden Sie unter diesem Link: hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-140235 . Leider ist es nur in englischer Sprache verfügbar und wird auch nicht ins Deutsche übersetzt, jedenfalls nicht vom Gerichtshof selbst, da Deutsch keine Amtssprache des Gerichts ist. Möglicherweise wird es Übersetzungen durch deutschsprachige Fachzeitschriften geben, mir ist aber diesbezüglich nichts bekannt.
Herzliche Grüße, [Unterschrift des Absenders] .
Wenn man sich dann also die Webseite unter dem angegebenen Link mal genau ansieht, und alle von dort aus weiterführenden Links wie, zum Beispiel, auch insbesondere »Case Details« und jeweilig überall »more« und auch »Related« anklickt, findet man alles bezüglich diesem Urteil mit Gründen :O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 NATÜRLICH ABER ALLES NUR IN ENGLISCH, oder aber auch in Französisch, die beiden Amtssprachen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGMR) in Straßburg. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Schadenersatz für Schäden, die dem Staat zuzurechnen sind.
"Ein dunkler Fleck auf der weißen Weste des Weste des Rechtsstaats"
Es scheint weder in Deutschland, noch in Österreich, noch in der Schweiz, in der Fachliteratur, irgendwelche Information zu den folgenden Themen zu geben:
Zumindest kann ich, als Laie, nichts im Internet finden, dass über diese Themen Auskunft gibt, bzw. Auskunft geben könnte. - Woran könnte das liegen ?
Schadenersatz für Schäden, die dem Staat zuzurechnen sind.
Bundesrepublik Deutschland Bananenrepublik Deutschland Federal Republic of Germany / German Federal Republic Banana Republic Germany
Zitat:
. Staatshaftungsrecht
Ohne Haftung!
16.11.2011 ---- Ein dunkler Fleck auf der weißen Weste des Rechtsstaats: Deutschland fehlt ein modernes Staatshaftungsgesetz. Es begnügt sich mit bedenklichen Konstruktionen.
Kaum verständlich ist es zudem, dass inzwischen aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Verstöße von deutschen Parlamentsgesetzen gegen Unionsrecht und Grundfreiheiten einen Haftungsanspruch begründen können, während dies bei einem Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht möglich sein soll. Beides lässt sich nicht aus geschriebenen Rechtsätzen ableiten.
Selbst China ist bürgerfreundlicher
Den politischen Parteien ist das Problem bewusst. In praktisch allen Koalitionsvereinbarungen der letzten zwanzig Jahre wurde die Absicht bekundet, ein bürgerfreundliches und transparentes Staatshaftungsrecht zu verabschieden. Das bedeutet konkret: ein den europaweit gültigen Maßstäben entsprechendes umfassendes Gesetz, das im Kern eine verschuldensunabhängige Staatshaftung vorsieht und klare Regelungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Haftung enthält. []
[]
Die Gründe für die Untätigkeit des Bundesgesetzgebers sind ebenso banal wie skandalös: Man befürchtet durch eine transparentere und konsequentere Gesetzgebung höhere finanzielle Belastungen der öffentlichen Haushalte und versteckt sich dabei teilweise hinter den angeblichen Interessen der kommunalen Haushalte, die ohnehin schon überlastet sind. Dass eine solche Argumentation nicht einmal die Würde eines Feigenblattes hat, liegt auf der Hand. Denn warum sollen Private bei Rechtsverstößen umfassend haften, wenn sich der dem Gesetz besonders verpflichtete Staat mit solchen fadenscheinigen Argumentationen aus der Affäre ziehen kann?
Überdies verlieren deutsche Rechtspolitiker, die allenthalben ihren Einsatz für Bürgerrechte betonen, ihre Glaubwürdigkeit, wenn sie sich nicht auch dort mit gleicher Konsequenz engagieren, wo der Staat erwiesenermaßen Rechte seiner Bürger verletzt und diesen einen Schaden zugefügt hat.
Professor Dr. Winfried Kluth lehrt Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und ist Richter am Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt.
Bezüglich Österreich wird im Internet berichtet: In Österreich gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung bezüglich der Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen.
Und was die Schweiz betrifft kann man im Internet lesen: Das öffentliche Haftungsrecht der Schweiz ist vielfältig und unübersichtlich. und wird oft auch als Dschungel der Staatshaftung beschrieben. Oft ist auch von Hohen Hürden die zu überwinden seien um Staatshaftung in der Schweiz geltend zu machen die Rede. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Schadenersatz für Schäden, die dem Staat zuzurechnen sind.
"Ein dunkler Fleck auf der weißen Weste des Rechtsstaats"
Woraufhin, oder vielmehr aufgrund dessen, d.h. aufgrund dieser meiner Feststellung und meines Hinweises, bezüglich "Staatshaftung" und "Staatshaftungsrecht" im unmittelbar vorhergehenden Beitrag ( oben hier in diesem Thread ) und meinerseits auch an vielen anderen Stellen im Internet gepostet
Dazu bitte auch § 225 StGB (Strafgesetzbuch) lesen.
Misshandlung Schutzbefohlener.
Das greift sachbezogen für die "Haftungspflicht", aus der sich auch der Staat nicht befreien kann, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte[O`Keeffe gegen Irland - EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014]belegt. .
NA DAS, GENAU DIESER POST, d.h. die von »ekronschnabel« IN DIESEM POST im Dierk Schaefers BlogZUR VERFÜGUNG GESTELLTE INFORMATION, IST DOCH MAL EIN ERGÄNZENDER HILFREICHER HINWEIS FÜR UNS ALLE. .
EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung
. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Dies, d.h. dieser Axel Springer SE / WELT KOMPAKT Artikel, ist jetzt erst im relevanten GOOGLE-Index indexiert:
DIE WELT 29.01.2014 Irland muss für sexuellen Missbrauch haften. - Diese Haftung, jedoch, ist nicht nur beschränkt auf sexuellen Missbrauch. - Es schließt ebenso ein Kindesmisshandlung / Folter / Quälerei / Arbeitsausbeutung / Zwangsarbeit / jede körperliche und seelische Misshandlung und Gewaltanwendung.
Urteil könnte auch Auswirkungen auf Entschädigungszahlungen in Deutschland haben
Der irische Staat trägt eine Mitverantwortung für Fälle von Kindesmissbrauch in einer irischen katholischen Schule in den 70er-Jahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gab gestern einer heute 50-jährigen Irin Recht, die nahe Kinsale in Cork zur Schule gegangen war. Sie war als Neunjährige mehrfach vom Schuldirektor missbraucht worden. Mindestens 20 anderen Schülern war damals ebenfalls sexuelle Gewalt angetan worden.
Der Schuldirektor, bei dem es sich nicht um einen Geistlichen handelte, wurde später in Irland zu einer Gefängnisstrafe und hohen Entschädigungszahlungen verurteilt. Versuche der Opfer, auch den irischen Staat zu verklagen, scheiterten hingegen. Die Straßburger Menschenrechts-Experten gelangten nun zu einer anderen Bewertung als die irischen Richter. "Es gehört zu den ureigenen Pflichten einer Regierung, Kinder vor Misshandlung zu schützen, besonders in Grundschulen", unterstrichen sie.
Sie verurteilten den Staat Irland wegen Vernachlässigung seiner Schutzpflicht und sprachen der Klägerin 30.000 Euro Entschädigung zu. Dabei nahmen sie auch Bezug auf die Besonderheiten des irischen Schulwesens in den 70er Jahren. Damals wurde ein Großteil der Grundschulen vom Staat finanziert, aber von einer Kirche hauptsächlich der katholischen geleitet. Gerade in einem solchen System der Auslagerung hätte es staatliche Kontrollmechanismen geben müssen, betonten die Straßburger Richter. Das Urteil könnte in Irland eine Welle von Schmerzensgeld-Forderungen anderer Missbrauchsopfer zur Folge haben. Laut deutschen Juristen lässt sich nur schwer eine Aussage treffen, inwiefern das Urteil auf Deutschland übertragbar wäre. Grund sind unter anderem die großen Unterschiede im Bildungswesen. In Deutschland sind Bund, Länder sowie die Kirchen an Hilfsfonds für Opfer von Missbrauch und gewalttätiger Heimerziehung beteiligt.
Aus den verschiedenen Fonds werden Hilfen, etwa für Therapien oder die Bewältigung anderer Spätfolgen bezahlt, aber keine Entschädigungen. Geldzahlungen müssen die Opfer bei den Trägern der Einrichtungen beantragen, in denen der Missbrauch geschah, also etwa bei der katholischen Kirche. Vor genau vier Jahren, am 28. Januar 2010, waren in Deutschland die ersten Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen bekannt geworden. .
QUELLE: Dieser Artikel erschien am 29. Januar 2014 in WELT KOMPAKT / Axel Springer SE.
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FOLGENDE DARUNTERSTEHNENDE NOTIZ UNTERRICHTET DEN LESER:
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Wie berichtet in diesem Axel Springer SE / WELT KOMPAKT Artikel, sind unbekannte, nicht identifizierte and nicht identifizierbare deutsche Juristen diesbezüglich angeblich der Meinung, dass es schwer festzustellen sei, schwer auszulotzen sei, und schwer sei Aussage zu treffen ob und in wie fern dieses Urteil auch auf Deutschland übertragbar sei.
Alle wissen sie natürlich ganz genau, dass es sehr wohl voll und ganz auf Deutschland übertragbar ist --- sehr wohl voll und ganz auf alle Vertragspartner der Europäischen Menschenrechtskonvention übertragbar ist. .